BGBl. I Nr. 36/2003
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
Ausländische Maßnahmen
Paragraph 180,
Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten Paragraphen 79 bis 86 EO.
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
Paragraph 220,
Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38, der EU-Insolvenzverordnung ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.
Zweites Hauptstück
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Anzuwendendes Recht
Grundsatz
Paragraph 221,
- Absatz eins,Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den Paragraphen 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
- Absatz 2,Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
- Ziffer einsbei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
- Ziffer 2welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
- Ziffer 3die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
- Ziffer 4die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;
- Ziffer 5wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
- Ziffer 6wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt;ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 231,;
- Ziffer 7welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
- Ziffer 8die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;
- Ziffer 9die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
- Ziffer 10die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Ausgleich;
- Ziffer 11die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;
- Ziffer 12wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
- Ziffer 13welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Dingliche Rechte Dritter
Paragraph 222,
- Absatz eins,Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners- sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung-, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Staates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
- Absatz 2,Rechte im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
- Ziffer einsdas Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
- Ziffer 2das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
- Ziffer 3das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
- Ziffer 4das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen.
- Absatz 3,Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Absatz eins, zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
Aufrechnung
Paragraph 223,
Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.
Eigentumsvorbehalt
Paragraph 224,
- Absatz eins,Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
- Absatz 2,Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
Vertrag über eine unbewegliche Sache
Paragraph 225,
Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.
Geregelte Märkte
Paragraph 226,
- Absatz eins,Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Artikel eins, Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. Paragraphen 222 und 232 werden dadurch nicht berührt.
- Absatz 2,Absatz eins, steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.
Arbeitsvertrag
Paragraph 227,
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
Paragraph 228,
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Benachteiligende Handlungen
Paragraph 229,
- Absatz eins,Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
- Ziffer einsfür diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und
- Ziffer 2in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,
ist Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht anzuwenden. - Absatz 2,Hingegen stehen Paragraph 222, Absatz eins,, Paragraphen 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht entgegen.
Schutz des Dritterwerbers
Paragraph 230,
Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über
- Ziffer einseine unbewegliche Sache oder
- Ziffer 2ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
- Ziffer 3Wertpapiere oder andere in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannte Instrumente, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Paragraph 231,
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
Recht der gelegenen Sache
Paragraph 232,
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen
Paragraph 233,
Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen (“netting agreements”) ist ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Pensionsgeschäfte (“Repurchase agreements”)
Paragraph 234,
Unbeschadet Paragraph 232, ist für Pensionsgeschäfte (“repurchase agreements”) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Paragraph 235,
- Absatz eins,Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
- Absatz 2,Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung im Staat der Leistung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute (Paragraph 243,) ist die öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 247, maßgebend.
Zweiter Abschnitt
Österreichische Konkursverfahren
Ausübung von Gläubigerrechten
Paragraph 236,
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (Paragraph 102,).
Auslandsvermögen
Paragraph 237,
- Absatz eins,Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,
- Ziffer einsder Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
- Ziffer 2in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
- Ziffer 3in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
- Absatz 2,Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.
- Absatz 3,Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der Paragraphen 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.
Vertreter des Masseverwalters
Paragraph 238,
Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland vertreten.
Koordination
Paragraph 239,
- Absatz eins,Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.
- Absatz 2,Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein Zwangsausgleich ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.
Dritter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
Paragraph 240,
- Absatz eins,Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
- Ziffer einsder Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
- Ziffer 2das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
- Absatz 2,Die Anerkennung unterbleibt, soweit
- Ziffer einsin Österreich ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
- Ziffer 2die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
- Absatz 3,Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen.
- Absatz 4,Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
1.zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
- Ziffer 2im anderen Staat vollstreckbar und
- Ziffer 3nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
Ausländische Insolvenzverwalter
Paragraph 241,
- Absatz eins,Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.
- Absatz 2,Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer. Die Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
- Absatz 3,Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden kann.
Bekanntmachungen und Registereintragungen
Paragraph 242,
Auf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach Paragraph 240, anzuerkennen sind, sind die Paragraphen 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Paragraph 240, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht.
Internationale Zuständigkeit
Paragraph 244,
- Absatz eins,Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG in Österreich zugelassen sind.
- Absatz 2,Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.
Koordination
Paragraph 245,
Wird sowohl in Österreich der Konkurs als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben das österreichische Konkursgericht und der Masseverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.
Zustellung des Konkursediktes
Paragraph 246,
- Absatz eins,Eine Ausfertigung des Konkursediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Konkurs über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Artikel 2, Litera h, der Richtlinie 2001/17/EG) aller anderen EWR-Staaten, bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen Behörden (Artikel 2, 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Konkurseröffnung und den Wirkungen des Konkurses zu unterrichten. Bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat, zu verständigen.
- Absatz 2,Den bekannten Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat haben, ist - selbst wenn die Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 3, vorliegen - eine Ausfertigung des Konkursedikts zuzustellen. Dem Konkursedikt ist eine Belehrung anzuschließen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten “Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!” überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, ob die bevorrechteten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Die Belehrung hat weiters einen Hinweis auf die Insolvenzdatei zu enthalten.
- Absatz 3,Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache des EWR-Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat, und auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Konkursverfahrens auf die Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft zu nennen.
Bekanntmachungen im Ausland
Paragraph 247,
Der Masseverwalter hat das Konkursedikt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR ist das Konkursedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Bei Konkursen über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass österreichisches Recht anwendbar ist.
Eintragung in öffentliche Register
Paragraph 248,
Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
Sprache der Forderungsanmeldungen
Paragraph 249,
Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift “Anmeldung einer Forderung” in deutscher Sprache tragen. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangt werden.
Zweiter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
Paragraph 250,
Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 240, anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.
Bekanntmachungen und Registereintragungen
Paragraph 251,
Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Paragraphen 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.
Fünfter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Vollziehung
Paragraph 252,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Verweisungen
Paragraph 253,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
Paragraph 254,
- Absatz eins,Die Paragraphen 72, Absatz 3, 75, Absatz 3, Ziffer 6 und 7, 76 und 104 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
- Absatz 2,Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 104, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
Artikel römisch sechs
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,, zu den Paragraphen 221 bis 251, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph eins,
- Absatz eins,Artikel römisch eins, römisch zwei und römisch drei dieses Bundesgesetzes treten- soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist- mit 1. Juli 2003 in Kraft.
- Absatz 2,Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 eröffnet werden.
- Absatz 3,Paragraphen 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nach dem 18. April 2003 eröffnet werden.
- Absatz 4,Paragraphen 221 bis 251 KO treten, soweit sie Kreditinstitute betreffen, mit 5. Mai 2004 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten anzuwenden, die nach dem 4. Mai 2004 eröffnet werden.
Hinweis auf Umsetzung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,, zu den Paragraphen 128, 180, 217 bis 254, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph 2,
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Ziffer einsRichtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
- Ziffer 2Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.