BGBl. I Nr. 30/2024
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Paragraph eins a,
Die Abschnitte römisch drei. und römisch vier. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch
- Ziffer einsland- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
- Ziffer 2radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, oder
- Ziffer 3Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich
… 7 unveränderte Absätze
… 40 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 32 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Feststellung und Ausweisung von Altlasten
Paragraph 15,
- Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.
- Absatz 3,Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Absatz eins, erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.
Maßnahmenziele und Zielwerte
Paragraph 23,
- Absatz eins,Die Beschreibung des durch die Altlastenmaßnahmen zu erreichenden Umweltzustandes hat durch die Festlegung von Maßnahmenzielen zu erfolgen. Als Grundlage für die Festlegung der Maßnahmenziele ist die Risikoabschätzung heranzuziehen.
- Absatz 2,Die Maßnahmenziele sind durch die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) zu konkretisieren.
- Absatz 3,Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Sanierung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.
- Absatz 4,Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Bei einer anhaltenden Überschreitung der Kontrollwerte ist die Risikoabschätzung gemäß Paragraph 16, einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Beobachtung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.
Parteistellung
Paragraph 25,
Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, haben
- Ziffer einsder Antragsteller,
- Ziffer 2die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
- Ziffer 3die Nachbarn,
- Ziffer 4die betroffenen Wasserberechtigten und
- Ziffer 5die betroffenen Gemeinden.
Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
Paragraph 27,
- Absatz eins,Die Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
- Absatz 2,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
- Absatz 3,Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.
Nachträgliche Auflagen
Paragraph 28,
- Absatz eins,Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 27,, dass die gemäß Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.
- Absatz 2,Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß Paragraph 24, weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.
Altlastenmaßnahmen durch den Bund
Paragraph 29,
- Absatz eins,Ist ein Verpflichteter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.
- Absatz 2,Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.
- Absatz 3,Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.
Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer
Paragraph 30,
- Absatz eins,Soweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 29, der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen von der Behörde von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Festsetzung hat jeweils nach Ausweisung einer Altlast als dekontaminiert oder gesichert gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.
- Absatz 2,Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.
- Absatz 3,Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für die Liegenschaft ergeben würde, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert) und dem Verkehrswert, der sich für die Liegenschaft nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert). Die Behörde hat von dem Wertausgleich die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen verwendet hat. Mehrere Eigentümer haften solidarisch für den festzusetzenden Wertausgleich.
- Absatz 4,Im Einzelfall ist von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
- Absatz 5,An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Absatz eins, oder Absatz 2, genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.
Anzeigepflicht
Paragraph 31,
Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.
Rechtsnachfolge
Paragraph 32,
- Absatz eins,In Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Rechtsnachfolger über. Bei Spaltungen von Kapitalgesellschaften ist im Spaltungsplan zu regeln, auf welche der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt übergehen; ungeachtet der Regelung im Spaltungsplan haften sämtliche an der Spaltung beteiligten Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Spaltungsplan, so gehen die Rechte und Pflichten auf jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften über, wobei sämtliche an der Spaltung beteiligte Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt haften. Unter an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft bzw. Gesellschaften zu verstehen.
- Absatz 2,Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Erwerber über. Der Veräußerer haftet neben dem Erwerber solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt.
römisch fünf. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Behörde
Paragraph 33,
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.
Strafbestimmungen
Paragraph 34,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsder Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
- Ziffer 2der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
- Ziffer 3den ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
- Ziffer 4der Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder einer Anordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- Ziffer 5einer Anordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt,
- Ziffer 6einer Anordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
- Ziffer 7seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, als Projektaufsicht nicht nachkommt,
- Ziffer 8eine gemäß Paragraph 26, betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
- Ziffer 9der Verpflichtung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
- Ziffer 10der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 31, nicht nachkommt oder
- Ziffer 11sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
Beschwerde und Revision
Paragraph 35,
- Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
- Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Übermittlungspflichten
Paragraph 36,
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Paragraph 37,
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen für Personen oder Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Verweise
Paragraph 38,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
Paragraph 39,
- Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung des römisch zwei. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,
Paragraph 40,
- Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,
- Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
- Absatz 3,Gemäß Paragraph 16, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß Paragraph 20,
- Absatz 4,Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit Paragraph 17, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß Paragraph 24,, als Aufträge gemäß Paragraph 21, Absatz 4 und als Anordnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 6,
- Absatz 5,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.
- Absatz 6,Für in der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch vier. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß Paragraph 22, innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des römisch vier. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, vorzulegen.
- Absatz 7,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.
… 33 unveränderte Absätze
Anlage 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 2, Ziffer 14
Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil.
Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil
Schlüssel-nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
12301 | Wachse (pflanzliche und tierische) |
125 | Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten |
12501 | Inhalt von Fettabscheidern |
12503 | Öl-, Fett- und Wachsemulsionen |
17 | Holzabfälle |
171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
17104 | Holzschleifstäube und -schlämme |
17104 01 | Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz |
17104 02 | Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17104 03 | Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17114 | Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung |
17115 | Spanplattenabfälle |
172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
17202 | Bau- und Abbruchholz 1) |
17202 01 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz |
17202 02 | Bau- und Abbruchholz – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17202 03 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17218 | Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) |
18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
184 | Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung |
18401 | Rückstände aus der Papiergewinnung ohne Altpapieraufbereitung |
187 | Papier- und Pappeabfälle |
18702 | Papier und Pappe, beschichtet |
19 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
199 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
19909 | Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) |
94 | Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
947 | Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme) |
94705 | Inhalte aus Fettfängen |
949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
94902 | Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken |
1) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFA-Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].
Anmerkungen zu Tabelle 1:
Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden:
Gruppe 1:
Die folgenden Abfälle leiten sich direkt oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:
17104, 17104 01, 17104 02, 17104 03, 17114, 17115, 17202, 17202 01, 17202 02, 17202 03, 17218, 18401, 94902
Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.
Gruppe 2:
Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg).
12301, 12501, 12503, 19909, 94705
Gruppe 3:
Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).
18702
Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses angeführten Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als Abfälle mit hohem biogenen Anteil zu qualifizieren:
Tabelle 2: Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist
Schlüssel-nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
11 | Nahrungs- und Genussmittelabfälle |
111 | Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion |
11102 | überlagerte Lebensmittel |
11103 | Spelze, Spelzen- und Getreidestaub |
11104 | Würzmittelrückstände |
11110 | Melasse |
11111 | Teig |
11112 | Rübenschnitzel, Rübenschwänze |
114 | Abfälle aus der Genussmittelproduktion |
11401 | Überlagerte Genussmittel |
11402 | Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen |
11404 | Malztreber, Malzkeime, Malzstaub |
11405 | Hopfentreber |
11406 | Ausputz- und Schwimmgerste |
11415 | Trester |
11416 | Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) |
11417 | Fabrikationsrückstände von Tee |
11418 | Fabrikationsrückstände von Kakao |
11419 | Hefe und hefeähnliche Rückstände |
11423 | Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion |
117 | Abfälle aus der Futtermittelproduktion |
11701 | Futtermittel |
11702 | überlagerte Futtermittel |
12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
121 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle |
12101 | Ölsaatenrückstände |
12102 | verdorbene Pflanzenöle |
123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
12302 | Fette (zB Frittieröle) |
127 | Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette |
12702 | Schlamm aus der Speisefettproduktion |
12703 | Schlamm aus der Speiseölproduktion |
12704 | Zentrifugenschlamm |
129 | Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette |
12901 | Bleicherde, ölhaltig |
17 | Holzabfälle |
171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
17101 | Rinde aus der Be- und Verarbeitung |
17102 | Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
17103 | Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
17201 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
17201 01 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz |
17201 02 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17201 03 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17203 | Holzwolle |
18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
181 | Abfälle aus der Zellstoffherstellung |
18101 | Rückstände aus der Zellstoffherstellung |
19 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
199 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
19901 | Stärkeschlamm |
19903 | Gelatineabfälle |
19904 | Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion |
19905 | Rückstände aus der Maisstärkeproduktion |
19906 | Rückstände aus der Reisstärkeproduktion |
19911 | Darmabfälle aus der Verarbeitung |
53 | Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln |
535 | Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen |
53504 | Trester von Heilpflanzen |
91 | Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle |
916 | Marktabfälle |
91601 | Viktualienmarkt-Abfälle |
917 | Grünabfälle |
91701 | Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
92 | Abfälle, die für die biologische Verwertung geeignet sind |
921 | Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft |
92105 68 | Holz, aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz |
94 | Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
94901 | Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut) |
Anmerkungen zu Tabelle 2:
Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:
Gruppe 1:
„Natives“ biologisches Material, d.h. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).
11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17201 01, 17201 02, 17201 03, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 92105 68, 94901
Gruppe 2:
Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten.
11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704
Gruppe 3:
Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist.
12901