Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. HAUPTSTÜCK
Berufsordnung
§ 1.
(1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
1. die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
4. die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
§ 2neu
§ 2.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
2. die dienstliche Tätigkeit
a) der Militärtierärzte,
b) der Grenztierärzte,
c) der Professoren, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten und wissenschaftlichen Beamten an der Tierärztlichen Hochschule,
d) der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehenden Tierärzte.
(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.
(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 4neu
§ 4.
Fremde, die in ihrem Heimstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland ausüben:
1. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
2. als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften.
§ 7neu
§ 7.
(1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
1. eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;
2. eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.
(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z. 2 der Bundeskammer, der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 8neu
§ 8.
(1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Bundeskammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Bundeskammer rechtswirksam. Die Bundeskammer hat den Verzicht der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Bundeskammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
§ 9neu
§ 9.
Wird einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis die Ausübung der tierärztlichen Praxis durch eine bestimmte Zeit verboten, so erlangt er mit Ablauf dieser Zeit wieder die volle Befugnis.
§ 10neu
§ 10.
(1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Bundeskammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.
(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.
(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 11neu
§ 12neu
§ 12.
(1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
1. Untersuchung und Behandlung von Tieren;
2. Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
3. operative Eingriffe an Tieren;
4. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;
6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
8. künstliche Besamung von Haustieren.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.
Schlagworte
§ 13neu
§ 14neu
§ 14.
(1) Die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ darf nur nach Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen geführt werden.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt werden, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
2. die im § 4 Z 1 und 2 genannten Personen.
§ 15neu
§ 15.
(1) Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.
(3) Berufssitz ist der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Bundeskammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.
(6) Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.
§ 16neu
§ 16.
(1) Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese
1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;
2. durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Bundeskammer zu erlassen.
(3) Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Landeskammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeskammer anzuzeigen.
§ 17neu
§ 17.
(1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung verboten.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für:
1. die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
2. die Anbringung zweck- oder standeswidriger Praxisschilder und Verwendung von zweck- oder standeswidrigen Briefköpfen;
3. das Aufsuchen von Tierhaltern zum Zwecke des Anbietens tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.
(3) Dem Tierarzt ist es verboten, für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen.
§ 19neu
§ 19.
(1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.
(2) Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 20neu
§ 20.
(1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (§ 21) und fachlich eigenverantwortlich (§ 24) auszuüben.
(2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.
(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.
§ 21neu
§ 21.
(1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten.
(2) Der Tierarzt ist in Ausübung seines Berufes frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung, soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hiezu verpflichtet ist, ablehnen. Er ist in jedem Fall gehalten, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und hat hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.
(3) Der Tierarzt darf die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.
(4) Beabsichtigt ein freiberuflich tätiger Tierarzt von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem Tierhalter wegen Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 22neu
§ 23neu
§ 23.
(1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
(2) Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.
(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
Schlagworte
§ 24neu
§ 24.
(1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28) auszuüben.
(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.
§ 25neu
§ 25.
(1) Der Tierarzt darf die Behandlung eines kranken Tieres, das, wie ihm bekannt ist, von einem anderen Tierarzt behandelt wird, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn der Tierhalter auf die Behandlung durch den bisher behandelnden Tierarzt verzichtet hat.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärzte gerufen, so übernimmt, wenn der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jener Tierarzt die Behandlung, der von den herbeigerufenen Tierärzten als erster eingetroffen ist.
(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Tierarzt ein Honorar auch dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl er hiezu bereit war.
§ 26neu
§ 26.
(1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.
§ 27neu
§ 27.
(1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Bundeskammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.
(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.
§ 28neu
§ 28.
(1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften ist zulässig.
(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Bundeskammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
§ 29neu
II. HAUPTSTÜCK
Berufliche Vertretung
1. Abschnitt
Tierärztekammern
§ 29.
(1) Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und Standesinteressen der Tierärzte sind Tierärztekammern eingerichtet.
(2) Für den Bereich des Bundes besteht die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer), für den Bereich eines jeden Bundeslandes die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer).
(3) Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechtes.
(4) Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift "Bundeskammer der Tierärzte Österreichs" zu führen.
(5) Die Landeskammern haben in der Regel ihren Sitz am Sitz der Landesregierung.
§ 30neu
§ 30.
(1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Landeskammer sind alle Tierärzte, die
1. in die Tierärzteliste eingetragen sind,
2. den tierärztlichen Beruf ausüben,
3. ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereiche der betreffenden Landeskammer haben und
4. nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.
(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.
(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche Tätigkeit ausüben.
(4) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Tierärztekammer durch Erklärung an diese Kammer freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer, der der Tierarzt als freiwilliges Mitglied angehört, beendet werden.
(5) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche Tätigkeit beziehen.
§ 31neu
§ 31.
(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde.
(2) Den Landeskammern obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, soweit diese nicht über die Interessen eines Landes hinausgehen:
1. die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;
2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Behörden ihres örtlichen Wirkungsbereiches in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;
3. die Erstattung von Gutachten zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, welche die in Z. 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln;
4. das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;
5. die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;
6. die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;
7. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen ihres örtlichen Wirkungsbereiches, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit deren örtlicher Wirkungsbereich den der Landeskammern nicht überschreitet und solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
8. die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;
9. Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;
10. beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und bei der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;
11. die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;
12. die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;
13. die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;
14. die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;
15. die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;
16. die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;
17. die Festsetzung von Umlagen;
18. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben.
§ 32neu
§ 32.
(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundeskammer erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
(2) Der Bundeskammer obliegen jene im § 31 aufgezählten Aufgaben, die über den örtlichen Wirkungsbereich eines Bundeslandes hinausgehen.
(3) Ausschließlich obliegt der Bundeskammer
1. die Erstattung von Vorschlägen, Berichten und Gutachten an die Bundesregierung, an die Bundesministerien sowie an Behörden mit dem örtlichen Wirkungsbereich für das gesamte Bundesgebiet;
2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;
3. die Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Hochschule in Wien zur Fortbildung der Tierärzte;
4. die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;
5. die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);
6. die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);
7. die Festsetzung von Fondsbeiträgen;
8. der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.
(4) Die Bundeskammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch die §§ 5, 6, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.
(5) Halten sich in Angelegenheiten, in welchen die Tierärztekammern beratend mitzuwirken haben, sowohl die Bundeskammer als auch eine oder mehrere Landeskammern für zuständig, so können alle beteiligten Kammern ein Gutachten abgeben mit der Folge, daß die Gutachten der Landeskammern als Minderheitsgutachten zu werten sind.
§ 33neu
§ 33.
(1) Gesetzentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht, tierhygienische, fleisch-, milch- und nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, besonders wichtige diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der zuständigen Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Vor Abgabe eines Gutachtens über Entwürfe von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes hat die Bundeskammer alle Landeskammern zu hören. Kommt ein einheitliches Gutachten nicht zustande, so ist das der Meinung der Mehrheit der Landeskammern entsprechende Gutachten zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsgutachten zu bezeichnen. Die abweichenden Gutachten sind dem Mehrheitsgutachten anzuschließen.
(3) Vor Abgabe anderer Gutachten, Äußerungen oder Vorschläge soll den interessierten Landeskammern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 34neu
§ 34.
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Tierärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Tierärztekammern sind zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
(3) Dieselben Verpflichtungen gelten auch zwischen den Tierärztekammern untereinander, insbesondere haben die Landeskammern der Bundeskammer die Listen der tierärztlichen Hausapotheken zu übermitteln sowie jede Änderung derselben mitzuteilen.
§ 35neu
1. die Hauptversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Präsident.
§ 42neu
§ 42.
(1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Bundeskammer ist das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.
(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.
(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.
§ 43neu
§ 43.
(1) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.
(2) Der Kammeramtsdirektor muß fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.
(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.
(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Bundeskammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.
§ 44neu
§ 44.
(1) Die Präsidenten der Landeskammern haben, soweit es zur Durchführung ihrer Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.
(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung zu bestimmen.
(3) Landeskammern können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis in ihren Geschäftsordnungen einvernehmlich bestimmen, daß ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle besorgt werden. Ebenso kann einvernehmlich bestimmt werden, daß die Geschäfte der am Sitz der Bundeskammer befindlichen Landeskammern durch das Kammeramt der Bundeskammer geführt werden.
§ 45neu
§ 46neu
§ 47neu
§ 47.
(1) Die Kosten der Tierärztekammern werden gedeckt durch:
1. Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird; die näheren Vorschriften über die Einhebung sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;
2. die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen der Kammern fließenden Erträgnisse;
3. sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden, die den Kammern kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.
(2) Die Landes- und Bundeskammerumlagen dürfen für jedes freiberuflich tätige Kammermitglied je die 25fache, für alle anderen Kammermitglieder je die fünffache Höchstgebühr einer Hausvisite für Großtiere nicht überschreiten.
(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß über das vorhergegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluß Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens zum 30. September der Hauptversammlung einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem Umfange ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.
(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder eines Ausschusses (§ 37 Abs. 6) zustehende Aufwandsentschädigung sowie die den Delegierten der Hauptversammlung oder sonstigen Organen der Kammern erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
(7) Die Landeskammern sind verpflichtet, bei der Einhebung der Bundeskammerumlage über Verlangen der Bundeskammer mitzuwirken.
(8) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege hereingebracht werden.
§ 48neu
(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Bundeskammer zu erlassende einheitliche Schlichtungsordnung zu regeln.
§ 49neu
§ 49.
(1) Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlaß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.
(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.
§ 51neu
§ 51.
(1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorgans durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates
1. bei den Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;
2. bei den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern durch Neuwahl.
§ 52neu
§ 52.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG) Anwendung.
(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1950 (VStG) mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.
§ 61neu
3. Abschnitt
Wohlfahrtseinrichtungen
§ 61.
(1) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein Versorgungsfonds.
(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Bundeskammer eine Sterbekasse.
(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein Notstandsfonds.
§ 70neu
§ 70.
Das Tierärztekammergesetz, BGBl. Nr. 156/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 4/1960 und 415/1968 wird mit Ausnahme der §§ 19 bis 25 aufgehoben. Die §§ 19 bis 25 des Tierärztekammergesetzes treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
Schlagworte
§ 71neu
§ 71.
(1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung unbeschadet der Vorschriften dieses Bundesgesetzes im bisherigen Umfang bei.
(2) Ein vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder erworbener akademischer Grad der Veterinärmedizin ist einem an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erworbenen (§ 3 Abs. 2 Z 3) gleichzuhalten.
§ 73neu
§ 73.
Tierärzte, die bisher zur Berufsausübung berechtigt waren, sind von Amts wegen in die Tierärzteliste einzutragen.
§ 74neu
§ 75neu
§ 75.
Tierärzte, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbekasse werden, dieser aber bisher nicht angehörten, haben die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten. Sie können sich jedoch durch Einspruch an das Kuratorium von der Mitgliedschaft bei der Sterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat die in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe des Nachzahlungsbetrages davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung zu erheben.