Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 10geändertAbs 3
§ 10. Dampfdruckmesser (Manometer)
(1) Jeder Dampfkessel muß mit einem zuverlässigen Dampfdruckmesser versehen sein, der mit dem Dampfraum des Kessels verbunden ist. Die Skala auf dem Zifferblatt ist in Bar zu unterteilen und ist die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unveränderliche, in die Augen fallende rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Der Druckmesser muß die Ablesung des bei der Druckprobe anzuwendenden Probedruckes gestatten. Er muß so angebracht sein, daß er gegen schädliche Betriebseinwirkungen oder mechanische Beschädigungen möglichst geschützt ist und daß seine Angaben jederzeit ohne Schwierigkeiten vom Betriebswärterstande aus ablesbar sind.
(2) Schiffskessel müssen mit zwei Druckmessern ausgerüstet sein, die derart anzubringen sind, daß sich der eine im Gesichtskreis des Kesselwärters, der andere an einer von Deck aus leicht sichtbaren Stelle befindet. Sind auf einem Schiffe mehrere Dampfkessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer einem an jedem Kessel befindlichen Druckmesser die miteinander verbundenen Dampfräume einen gemeinsamen Druckmesser erhalten, der von Deck aus sichtbar ist. Bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden muß an jedem Ende ein Druckmesser angebracht sein.
(3) Die Dampfzuleitung zum Druckmesser muß mit einem Wassersacke versehen und zum Ausblasen eingerichtet sein. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) muß müssen ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde Rohrgewinde 1/2 Zoll oder mit Whitworth-Muttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. Die Einbaulage des Manometers muß der Eichlage entsprechen.
Art. 1 § 20geändertAbs 1
§ 20. Erleichterungen
(1) Dampfkessel, die von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommen sind, sind hinsichtlich ihrer Aufstellung und Benützung wie kleine Dampfkessel nach § 16 zu behandeln.
(2) Die Aufstellung von höchstens zwei großen Dampfkesseln der Bauart Wasserrohrkessel, deren Heizfläche aus nahtlosen Flußstahlröhren von höchstens 102 mm äußerem Durchmesser und den zu ihrer Verbindung notwendigen rohrartigen Teilen besteht, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden, die Höchstspannung 10 bar und der Wasserinhalt jedes Kessels bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke nicht mehr als 5 m3 beträgt. Bei der Einmauerung sind in jedem Rauchgaszuge nach außen auffliegende Klappen oder sonstige Vorrichtungen anzubringen, welche die Wirkung von Zündung unverbrannter Gase zu mildern vermögen. Jeder solche Kessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten. Für den Rauchabzug können schliefbare Hausschornsteine verwendet werden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Aufstellung von großen Dampfkesseln, die als Abhitzekessel betrieben werden, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten gestattet werden, wenn der Aufstellungsraum nicht überbaut und nicht gewölbt ist. Jeder solche Dampfkessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.
(4) Die Aufstellung von großen elektrisch beheizten Dampfkesseln, von großen Dampfspeichern oder von großen Heißwasserkesseln, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Inhalt in Kubikmetern und Dampfspannung in Bar bei höchstens 10 bar nicht mehr als 50 beträgt, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden. Jeder solche Dampfkessel und nach Zulässigkeit der Betriebsverhältnisse auch jeder solche Speicher ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.
(5) Weitere Erleichterungen können in besonderen Fällen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.
Art. 1 § 25geändertAbs 1
§ 25. Ausrüstung
(1) Jedes Dampfgefäß muß mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des § 9 und einem Dampfdruckmesser (Manometer) versehen sein. Auf dem Zifferblatt des Druckmessers ist die festgesetzte höchste Betriebsspannung durch eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) muß müssen ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde Rohrgewinde 1/2 Zoll oder mit Whitworth-Muttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. Die Einbaulage des Manometers muß der Eichlage entsprechen. Doppelwandige, unmittelbar beheizte Dampfgefäße müssen überdies eine Vorrichtung (Probierhahn) behufs Erkennung des Wasserstandes im Mantelraume erhalten.
(2) Wenn bei Dampfgefäßen ein Druckmesser wegen der Eigenart des Betriebes schwer verwendbar ist, kann mit Zustimmung des Überwachungsorgans (§ 49) statt des Druckmessers ein Thermometer verwendet werden, an dem die höchste zulässige Temperatur durch eine deutlich sichtbare Marke bezeichnet ist.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Wenn bei Dampfgefäßen Sicherheitsventile infolge der Eigenart des Betriebes dauernd nicht dicht gehalten werden können oder verkleben, kann an Stelle des Sicherheitsventils ein Thermometer angebracht werden, jedoch nur dann, wenn nicht auch der Druckmesser durch ein Thermometer ersetzt ist. Ist zu befürchten, daß das Thermometer nicht zuverlässig anzeigt, so ist zur gegenseitigen Vergleichung ein zweiter Druckmesser anzubringen. Jedes hienach nicht mit einem Sicherheitsventil ausgerüstete Dampfgefäß muß mit einer von Hand stellbaren Abblasevorrichtung für die Gase oder Dämpfe versehen sein. Diese müssen, wenn sie für die in der Nähe beschäftigten Personen gefährlich sind, derart ins Freie geführt werden, daß sie ohne schädigende Einwirkung entweichen können.
(4) Sicherheitsventile und Druckmesser sind an Dampfgefäßen so anzubringen, daß sie durch den Inhalt des Gefäßes nicht ungangbar gemacht werden. Ihre Einschaltung in die Dampfzuleitung ist gestattet, wenn die Art des Betriebes die Anbringung auf dem Dampfgefäße nicht leicht zuläßt, jedoch nur in unmittelbarer Nähe des Dampfgefäßes und derart, daß sie vom Wärter beobachtet und durch das Absperrventil nicht abgeschaltet werden können. Werden mehrere solche Dampfgefäße mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame Dampfleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers in dieser Leitung möglichst nahe den Dampfgefäßen, wenn ein weiteres Ansteigen des Druckes in den Gefäßen nach Absperrung des Dampfzutrittes nicht zu befürchten ist.
(5) Dampfgefäße, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck niedriger ist als jener des zugehörigen Dampferzeugers, müssen mit einem in der Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil oder einer anderen vom Bundesminister für Bauten und Technik anerkannten Einrichtung versehen sein.
(6) An jedem zu öffnenden Dampfgefäß muß sich eine Vorrichtung (Sicherheitshahn) befinden, die verläßlich erkennen läßt, ob der Beschickungsraum noch unter Druck steht. Ein Druckmesser genügt hiezu nicht. Gefäße mit Schnellverschlüssen müssen eine Einrichtung erhalten, die zwangsläufig verhindert, daß vor dem ordnungsmäßigen Schließen der Deckel die Druckzuleitungen geöffnet werden können. Die Schnellverschlüsse müssen der ÖNORM M 7321 entsprechen.
(7) Sicherheitsventile auf Dampfgefäßen müssen eine verläßlich wirkende Abzugseinrichtung erhalten, wenn durch das Abblasen Gefahren für die in der Nähe beschäftigten Personen entstehen können.
Art. 1 § 30geändertAbs 1; Abs 5
§ 30. Ausrüstung
(1) Jeder Druckbehälter ist mit einem zuverlässigen Druckmesser zu versehen, auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs)druck eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke zu bezeichnen ist. Die Verbindung zwischen dem Druckmesser und dem Behälter ist absperrbar einzurichten und muß Weiters müssen zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde Rohrgewinde 1/2 Zoll oder mit Whitworth-Muttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. Die Einbaulage des Manometers muß der Eichlage entsprechen.
(2) Jeder Druckbehälter ist mit einem Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des § 9 oder einer anderen geeigneten Vorrichtung auszurüsten, die verhindert, daß der höchstzulässige Betriebs-(Füllungs)druck überschritten wird. Wenn durch das Abblasen von Gasen Gefahren für die in der Nähe befindlichen Personen entstehen können, ist eine verläßlich wirkende Abzugsvorrichtung vorzusehen.
(3) Jeder Druckbehälter ist an der tiefsten Stelle mit einer Ablaßvorrichtung zu versehen und gegen angeschlossene Druckleitungen absperrbar einzurichten. An Druckbehältern für reinen Sauerstoff und andere sauerstoffgebende Gase sind nur Ventile aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl zulässig und dürfen fett- und ölhaltige Dichtungs- und Schmiermittel sowie oxydierbare Dichtungsstoffe nicht verwendet werden. Bei Preßluftbehältern ist der Ein- und Austritt der Luft derart anzuordnen, daß der Behälter durch die strömende Luft eine Durchspülung erfährt.
(4) Die Ausrüstungsstücke sind in der Regel möglichst nahe am Behälter derart anzuordnen, daß sie leicht zugänglich und gegen Beschädigungen geschützt sind. Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen. Die Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Wenn mehrere Druckbehälter mit gleichem Betriebs(Füllungs)druck betriebsmäßig miteinander verbunden sind und an eine gemeinsame Fülleitung angeschlossen werden, so genügt die Anbringung eines Druckmessers und, soweit es sich um Behälter für Preßluft handelt, auch nur eines Sicherheitsventils in dieser Leitung. Wenn Rücksichten des Betriebes es erfordern, kann mit Genehmigung des Bundesministers für Bauten und Technik von der Anbringung dieser Ausrüstungsstücke auch abgesehen werden.
(5) Bei Druckbehältern für flüssiges Chlor ist an Stelle eines Sicherheitsventils ein zweiter Druckmesser mit großer Teilung vorzusehen. Dieser Druckmesser muß mit einer elektrischen Warnvorrichtung verbunden sein, die spätestens beim Erreichen von 10,5 bar wirksam wird. Die Kontakte der Warnvorrichtung müssen gasdicht und außerhalb des Lagerraumes angeordnet sein. Von dieser Warnvorrichtung kann abgesehen werden, wenn es dem Betriebsgebrauch entspricht, daß diese Druckbehälter in ständiger Beaufsichtigung stehen. Bei Druckbehältern für tiefkalte verflüssigte Gase darf mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes von der Anbringung der Ablaßvorrichtung (Abs. 3) abgesehen werden.
(6) Sind Druckbehälter mit Schnellverschlüssen ausgerüstet, müssen diese der ÖNORM M 7321 entsprechen.
Art. 1 § 35ageändertAbs 1 lit e, lit o; Abs 5 lit d (neu)
… 5 unveränderte Absätze
§ 35a. Kennzeichnung
(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise zu vermerken:
a) Name oder Zeichen des Erzeugers,
b) laufende Erzeugungsnummer,
c) Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen Wunsch,
d) Nummer des Eigentümers auf dessen Wunsch,
e) Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen nach § 32 Abs. 4. Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel ist zulässig. Bei Gasen der Z 2a und 2b genügt auf Flaschen die Angabe der chemischen Formeln, wenn andernfalls aus Platzgründen die Anbringung der übrigen geforderten Angaben nicht erfolgen könnte. Für Halogenkohlenwasserstoffe der Z 1a, 3a, 3at, 3b, 3ct, 4a, 5a, 6a ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases zulässig; auf Versandbehältern für Edelgase darf als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches „Edelgase'', für Gasgemische der Z 12 „Gasgemisch'', für Gase der Z 13 „Versuchsgas'' angegeben werden, wenn die genaue Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter in dauerhafter Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen sind (§ 36 Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während der Verwendung dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.
f) Das Eigengewicht des Versandbehälters ohne lösbare Ausrüstungsteile (Leergewicht des Versandbehälters).
… 12 unveränderte Absätze
g) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase zusätzlich das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich der Ausrüstungsteile, jedoch ohne Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
h) Höhe des Probedruckes.
i) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter zulässigen höchsten Füllungsdruckes bei 15 Grad C, bei Versandbehältern für Druckbe- und Druckentladung die Höhe des zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
j) Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der Z 1 at, für Gase der Z 3 bis 8 und für gelöste Gase der Z 9 das zulässige Höchstgewicht der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen höchsten Füllgewichte.
k) Bei Versandbehältern für die unter lit. j genannten Gase sowie auf Wunsch auch für andere Gase, der Rauminhalt des Versandbehälters in Liter.
l) Bei Versandbehältern für Gase der Z 7 und 8 der festgesetzte höchste Betriebsdruck.
m) Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen der Z 9 c und 9 ct
1. der zulässige höchste Füllungsdruck,
2. der Rauminhalt in Liter,
3. die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
4. das Gewicht des leeren Versandbehälters einschließlich Ventil, poröser Masse und Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),
5. das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton ist.
n) An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten Werkstoffes und das Glühzeichen, nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete Flaschen anzubringen.
o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung; bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4), bei unvollständig gekennzeichneten Flaschen (§ 57 Abs. 5) zusätzlich Datum (Monat, Jahr) der abschließenden Besichtigung.
p) Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Abs. 6), das die erste Erprobung bzw. die weitere Bauprüfung (§ 57 Abs. 4) vorgenommen hat, neben dem Datum.
… 15 unveränderte Absätze
q) Buchstabenfolge „ASG'' für Flaschen für Atemschutzgeräte.
r) Buchstabenfolge „TG'' für Flaschen für Tauchgeräte.
s) Buchstabenfolge „PRG'' für Flaschen für Prüfgase.
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf einem verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft und starr befestigten (angenieteten) Ring oder einem solchen Fabrikschild aus nicht korrodierendem Werkstoff einzuschlagen. Die in Abs. 1 lit. e vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien angebracht werden. Bei angenieteten Fabrikschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem Stempel (Abs. 1 lit. p) zu versehen. Bei isolierten Versandbehältern muß zusätzlich auf dem Mantel der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein Fabrikschild mit den Vermerken gemäß Abs. 1 angenietet werden, wenn die Vermerke nach Abs. 1 am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt sind.
(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich anzuwenden.
(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen, Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig, wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen und andere Änderungen dürfen nur an vollständig von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern und nur mit Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen werden, das solche Behälter vor der neuerlichen Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer erneuten Druckprobe (§ 57) zu unterziehen und in der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Abs. 6) einzuschlagen, ausgenommen bei Änderungen von Kennzeichnungen nach Abs. 1 lit. c oder d.
(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:
a) Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:
Sauerstoff ............................ blau
brennbare Gase ........................ rot
Stickstoff............................. grün
Azetylen .............................. weiß
alle anderen Gase ..................... grau.
Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen und muß in sichtbarem Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung ist auch entsprochen, wenn der Behälter als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, sind von der Farbkennzeichnung befreit.
b) Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Z 3 bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen Streifen in Höhe der Tankachse allseitig um den Tank.
c) Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens drei, aus hinreichend beständigem Material bestehenden Gefahrzetteln nach Rn. 3902, Nr. 6.1. ADR, im oberen Drittel des zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge der Gefahrzettel hat 50 mm zu betragen. An Flaschen mit einem Durchmesser unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel kleiner sein.
d) Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane (Schlagstempel) sind derart auszuführen, daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation das die Prüfung oder Erprobung durchführende Überwachungsorgan (§ 49) angehört. Schadhafte Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter Weise zu vernichten.
… 26 unveränderte Absätze
(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Abs. 1 ist auf Tanks anzugeben:
a) Registernummer der Bauart (§ 57a).
b) Baujahr des Tanks.
c) Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei Gasen, die nicht in Abs. 1 lit. k angeführt sind.
d) Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur der Tanks, wenn sie über 50 Grad C oder unter -20 Grad C liegen.
e) Die Angabe „Wärmeisoliert'' oder „Vakuumisoliert'' an Tanks mit Wärmeisolierung.
f) Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung, ausgedrückt als absoluter Druck in Millibar.
Die Vermerke nach Abs. 1 lit. f und g können entfallen.
(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern für Gase der Z 3 bis 8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel anzugeben:
a) Name des Betreibers,
b) Leergewicht der Einheit, die auf die Waage gebracht wird,
c) höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,
d) niedrigste zulässige Fülltemperatur, wenn diese niedriger als -20 Grad C ist,
e) Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.
Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung auf die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamtgewicht mit leerem Treibstofftank zu ermitteln. Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht höher sein, als sich auf Grund der Tragfähigkeit des Kraftfahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks sind mit den im RID vorgesehenen Wagentafeln zu versehen. Zusätzlich ist bei Tanks für Gase der Z 3 und 4, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß § 36a Abs. 6 geeignet sind, der Hinweis „geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung'' sowie die Bezugstemperatur (Anlage 6 Z 5) anzubringen.
(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen, auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben:
a) Probedruck,
b) Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,
c) Anzahl der Tanks,
d) gesamter Rauminhalt der Tanks,
e) Gasbezeichnung nach Abs. 1,
f) höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten Gasen.
(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu versehen.
(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht einschließlich der Schutzkappe angegeben ist, dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht'' durch die Bezeichnung „+SK'' ergänzt wird.
(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 weiterhin verwendet werden, wenn sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen haben.
(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR bzw. RID mit den in Betracht kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern bzw. Versandstücken die Gefahrzettel auch eine entsprechend geringere Seitenlänge aufweisen dürfen.
Art. 1 § 35bgeändertAbs 2 lit b; Abs 8; Abs 15 lit g
… 3 unveränderte Absätze
§ 35b. Ausrüstung
(1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von der Füllung nicht schädlich angegriffen werden und mit dieser nicht chemisch reagieren. Die Ausrüstungsteile müssen den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen, welche zufolge des Innendruckes (Probedruck), der dynamischen Kräfte sowie der Betätigungskräfte auftreten, bei der niedrigsten Betriebstemperatur mit der gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter standhalten. Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie bei der Beförderung der Versandbehälter und der Handhabung derselben gegen Losreißen und Beschädigung gesichert sind. Die Dichtheit der Ausrüstungsteile muß auch beim Umkippen des Versandbehälters oder des Transportfahrzeuges gewährleistet sein.
(2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu versehen, die in der Regel als Spindelventile mit Teller oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet sind. Es können auch Kugelhähne und ähnliche Bauarten verwendet werden. Die Absperrventile müssen bauartgeprüft sein. Hinsichtlich der näheren Anforderungen und Bestimmungen für die Bauartprüfung ist Anlage 6 maßgebend. Jedes Absperrventil muß folgende Kennzeichen tragen:
a) Nummer der Bauartzulassung,
b) Nummer Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventiles,
c) Nenndruck,
… 7 unveränderte Absätze
d) tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn das Ventil für Temperaturen unter -20 Grad C bestimmt ist,
e) Gewicht des Ventiles, wenn dieses für Tankcontainer, Aufsetztanks und Fahrzeugtanks bestimmt ist,
f) Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflußrichtung.
(3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen der Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung zu versehen. Versandbehälter zur Befüllung mit Fluor der Z 1at, Chlortrifluorid der Z 3at und Chlorcyan der Z 3ct müssen mit Schutzkappen aus Stahl versehen sein, auch wenn sie in Schutzkisten befördert werden, wobei jedoch die Schutzkappe keine Ventilationsöffnung haben darf. Sie muß mit einer gegen das Gas beständigen Dichtung versehen sein, die ein Ausströmen des Gases verhindert. Ventile, die im Inneren der Versandbehälter angeordnet und durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.
(4) An Versandbehältern für Bortrifluorid oder Fluor (Z 1at), Nitrosylchlorid, Chlortrifluorid oder flüssiges Ammoniak (Z 3at), in Wasser gelöstes Ammoniak (Z 9at), Äthylamin, Dimethylamin, Trimethylamin oder Methylamin (Z 3bt) sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen Metall, das durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht zulässig.
(5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen der Versandbehälter für Sauerstoff (Z 1a), Fluor (Z 1at), Gemische von Sauerstoff (Z 2a), Stickstoffdioxid oder Chlortrifluorid (Z 3at), Distickstoffoxid (Z 5a), Sauerstoff (Z 7a), Gasgemische der Z 8a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent Sauerstoff, dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.
(6) An Versandbehältern für die Gemische P 1, P 2, P 3 der Z 4c und für gelöstes Azetylen der Z 9c und 9ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.
(7) Für Versandbehälter nach § 33 Abs. 4, 5 und 7 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 maßgebend.
(8) Absperrventile für Flaschen müssen in Abweichung von Abs. 2 der ÖNORM M 7390 Teil 1, Teil 2 und Teil 3 entsprechen. 2 der ÖNORM M 7390, Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 5 und Teil 6 entsprechen.
(9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet werden, sind mit einer Standfläche auszubilden. Ausgenommen sind jene Flaschen, die in Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in tragbaren oder ortsfest angeordneten Geräten sowie in Fahrzeugen eingebaute Flaschen.
… 16 unveränderte Absätze
(10) Rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet (zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages). Nicht rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen mit einer Einrichtung versehen sein (zB Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleistet und so angebracht ist, daß sie bei sachgemäßer Handhabung keine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge haben kann.
(11) Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der Ausrüstung der Flaschen und des Rahmens die Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.
(12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit Einrichtungen versehen sein, die ihre sichere Handhabung gewährleisten. Sammelrohre und Hauptventil müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind. Hinsichtlich der Ausrüstung und des Rahmens ist ÖNORM M 7395 sinngemäß anzuwenden.
(13) Wärmeisolierte Versandbehälter (§ 33 Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende Anforderungen erfüllen:
a) Versandbehälter, die luftdicht verschlossen sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Versandbehälter angegebenen Betriebsdruck (§ 35a Abs. 1 lit. l) öffnet. Es muß so gebaut sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeitet. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung des einzelnen Ventiles oder durch eine Bauartprüfung festzustellen und nachzuweisen. Bei brennbaren Gasen ist dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe vorzuschalten, deren Ansprechdruck jenem des Sicherheitsventils entsprechen muß. Die Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 entsprechen.
b) Die Öffnungen und Sicherheitsventile der Versandbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.
c) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.
d) Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit Einrichtungen zur Nachprüfung des Flüssigkeitsstandes (kontinuierliche Füllstandsanzeige, Peilrohre) versehen sein.
e) Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen Bestimmungen in Anlage 6 zu entsprechen.
(14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser 420 mm übersteigt sind durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 der inneren Besichtigung zugänglich zu machen. Hinsichtlich deren Ausführung und Prüfung sind die bezüglichen Bestimmungen der Anlage 6 zu beachten. Versandbehälter mit Vakuumisolierung bedürfen keiner Inspektionsöffnungen. Bei Rollfässern (§ 33 Abs. 1 lit. c) darf im Einvernehmen mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan die Anordnung von Inspektionsöffnungen von der ÖNORM M 7320 abweichen.
(15) Tanks (§ 28 Abs. 7) sind sicher und zuverlässig am Untergestell oder Tragwerk gegen Verschieben gesichert anzubringen. Ein allfälliges Spiel zwischen Tank und Untergestell bzw. Tragwerk darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile bewirken. Tanks für brennbare und/oder giftige Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung, Tanks mit Untenentleerung mit einer äußeren und einer inneren Absperrvorrichtung zu versehen, die von der äußeren Absperrvorrichtung nach Abs. 2 unabhängig und mit dem Tank verbunden sein muß. Diese innere Absperrvorrichtung muß von oben oder von unten betätigt werden können. In beiden Fällen muß deren Stellung „offen'' oder „geschlossen'' - wenn möglich vom Boden aus - kontrollierbar sein. Die Betätigungsvorrichtung der inneren Absperrvorrichtung muß so beschaffen sein, daß jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen ist. Im Falle einer Beschädigung der äußeren Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung und deren Sitz müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich der Flansche oder der Schraubverschlüsse sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein. Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen:
a) An Tanks für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase dürfen die erforderlichen Absperreinrichtungen auch außen angebracht sein, wenn die Armaturen gegen äußere Beschädigung durch einen stabilen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert sind.
b) Tanks aus Aluminium für die Beförderung brennbarer Gase dürfen keine beweglichen Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem, nicht rostfreiem Stahl aufweisen, wenn sie mit der Aluminiumwandung in schlagende oder reibende Berührung kommen können.
c) Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen dürfen außer mit Öffnungen gemäß Abs. 14 sowie den erforderlichen Öffnungen zum Befüllen und Entleeren (§ 33 Abs. 12) auch mit Öffnungen für den Gaspendelstutzen und für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Überfüllsicherungen, Thermometern und Manometern sowie mit Bohrungen für die Entlüftung versehen sein, soweit diese für den Betrieb, die Sicherheit oder den Umweltschutz notwendig sind.
d) Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen sein, deren freier Gesamtquerschnitt am Ventilsitz je 30 Kubikmeter Fassungsraum mindestens 20 cm2 betragen muß. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9fache bis 1,0fache des Probedruckes des Tanks beträgt, automatisch öffnen.
e) Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 1 bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können (toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile aufweisen, außer es ist zwischen dem Tankinneren und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe gemäß Anlage 6 angebracht.
f) Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es die betriebsmäßig durch Verdampfung entstehenden Gase abführen kann, wobei der Druck im Tank den festgesetzten höchsten Betriebsdruck um nicht mehr als 10% übersteigen darf. Die Sicherheitsventile müssen gemeinsam eine solche Abblaseleistung haben, daß beim Zusammenbruch des Vakuums oder bei einer Beschädigung im Ausmaß von 20% der Isolierung der Probedruck nicht überschritten wird. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Probedruck des Behälters ansprechen muß. Ferner sind die Bestimmungen in Anlage 6 maßgebend.
g) An Tanks für verflüsssigte verflüssigte Gase, brennbare die brennbar oder giftige Gase giftig sind, müssen mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und der verschlossenen Entlüftungsbohrungen alle Gas- oder Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen, die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm haben, mit einer innenliegenden Absperreinrichtung versehen sein.
h) Tanks für verflüssigte Gase können mit einer Einrichtung versehen werden, welche zumindest den höchsten zulässigen Füllstand bei den in Betracht kommenden Gastemperaturen (Sommer, Winter) erkennen läßt, zB Peilrohre. Flüssigkeitsstandanzeiger, die direkt mit dem Gas in Berührung stehen, dürfen nicht aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen sein. Thermometer dürfen nicht unmittelbar durch die Tankwandung hindurchgesteckt sein. Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a, 4 b können ferner mit automatisch wirkenden Überfüllsicherungen ausgerüstet werden.
… 33 unveränderte Absätze
i) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und Schwefeldioxid (Z 3 at), Methylmercaptan und Schwefelwasserstoff (Z 3 bt) dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen.
j) An Tanks für verflüssigte brennbare und/oder giftige Gase müssen die inneren Absperreinrichtungen der Öffnungen für das Befüllen und Entleeren schnellschließend sein und bei einem ungewollten Verschieben des Fahrzeuges während des Befüllens oder Entleerens automatisch schließen. Das Schließen dieser Einrichtungen muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.
k) Die äußeren Absperreinrichtungen der obenliegenden Öffnungen für das Befüllen und Entleeren der Tanks müssen durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung abgeschlossen werden können.
(16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetztank oder Tankcontainer aus mehreren Tankelementen (Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende Zusatzbestimmungen:
a) Ist ein Tank mit einem oder mehreren Sicherheitsventilen auszurüsten und befinden sich zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Tankelement mit einem eigenen Sicherheitsventil bzw. eigenen Sicherheitsventilen versehen sein.
b) Tankelemente für verdichtete Gase (Z 1 und 2), die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können (toxisch), und für brennbare Gase müssen einzeln durch ein Ventil verschlossen werden können.
c) Tankelemente für verflüssigte Gase (Z 3 bis 6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt und durch ein plombierbares Ventil getrennt werden können.
d) Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein.
e) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen und Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen Sammelrohr angebracht sein.
(17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind folgende Bestimmungen maßgebend:
a) Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an Tanks für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach oder aus einer Isolierung gemäß Anlage 6 bestehen.
b) Tanks von Tankcontainern für Butadien-1.3, (Z 3 c), Vinylbromid, Vinylmethyläther und Chlortrifluoräthylen (Z 3 ct) müssen ein Sonnenschutzdach gemäß Anlage 6 haben.
c) Tanks für Gase der Z 7 und 8 müssen mit einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen sein.
d) An Tanks für verflüssigte Gase, deren Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter -182 Grad C liegt, dürfen weder die Isolierung noch die Einrichtungen zu deren Befestigung am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten. An Tanks für Argon, Helium, Neon und Stickstoff der Z 7 a und Wasserstoff der Z 7 b dürfen die Befestigungselemente zwischen Innen- und Außenbehälter Kunststoffe enthalten, sofern das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan die Zustimmung hiezu erteilt.
(18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand befördert werden, sind durch Schwallwände in Abteile zu unterteilen, wobei der Rauminhalt eines Abteils bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks höchstens 7 500 l, bei Tankcontainern höchstens 5 000 l betragen darf. Die Schwallwände sind derart auszuführen, daß bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung des Fahrzeuges die Eigenbewegung der Flüssigkeit hinreichend gehemmt wird und daß die bei einer Belastung durch das zweifache Gewicht des Inhaltes des Abteiles in horizontaler Richtung im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen den Bestimmungen des § 35 entsprechen. Die Fläche der Schwallwände muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen. Schwallwände sind derart auszubilden oder mit einer Öffnung zu versehen, daß die Durchführung der inneren Untersuchung möglich ist.
(19) Hinsichtlich der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten Treibgastanks für verflüssigte Gase sind folgende weitere Anforderungen maßgebend:
a) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit:
1. einem Füllanschluß,
2. einem Entnahmeanschluß,
3. einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
4. einem Sicherheitsventil,
5. einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,
6. einer Marke, welche die Einbaulage des Behälters kennzeichnet.
Die Überfüllsicherung nach Z 5 kann durch eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen in sicheren Abständen von den Schweißnähten des Behälters angeordnet sein. Am Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung für seine Reinigung vorhanden sein. Diese muß durch einen Schraubverschluß abschließbar sein, der nicht über die Außenseite des Behälters hinausragt und durch Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in seiner Verschlußstellung gesichert ist. Außer den Öffnungen für das Sicherheitsventil und den Füllanschluß müssen alle Öffnungen, durch die ein Querschnitt von mehr als 2 mm2 für den Austritt von Treibgas aus dem Behälter betriebsmäßig freigegeben werden kann, mit einem im Inneren des Behälters liegenden Rohrbruchventil versehen sein. Die unter Z 1 bis 5 angeführten Vorrichtungen müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen werden können. Nachträgliche Schweißungen an dem Behälter (zB zur Anbringung von Halteeinrichtungen oder Abdeckungen), dürfen nur mit Zustimmung eines Dampfkesselüberwachungsorganes durchgeführt werden.
b) Der Füllanschluß muß mit einem im Inneren des Behälters liegenden Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt von Treibgas ausschließt. Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes Lockern sicheren Verschlußkappe versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen gesichert ist. Der im Inneren des Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses muß im Dampfraum des Behälters enden, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß nachstehender Konstruktionszeichnung aus geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt ist und das sichere und dichte Anschließen der Zapfeinrichtung der Treibgasversorgungsanlage an den Druckbehälter ermöglicht. Der Füllanschluß muß derart ausgebildet sein, daß die Klauenkupplung in der Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen Beschädigung geschützt angeordnet werden kann. Die Verbindungsleitung zwischen Klauenkupplung und Behälter muß für einen Innendruck von 30 bar geeignet sein und unmittelbar vor der Klauenkupplung ein Rückschlagventil aufweisen.
(Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
c) Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten Teil des Behälters reichen und mit einem Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des Behälters muß er mit einem von Hand zu betätigenden Absperrventil versehen sein.
d) Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet sein, daß mit ihm jederzeit das Füllungsverhältnis des Behälters mit flüssigem Treibgas feststellbar ist, ohne daß dabei Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung mit 80% des Fassungsraumes entsprechende Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so ausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige dauernd gewährleistet ist; sie müssen im Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei der Füllung des Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen ist.
e) Sicherheitsventile müssen den Anforderungen in Anlage 6 entsprechen, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck von 24 bar +- 2 bar ansprechen und eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit einem lichten Durchmesser von mindestens 10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei einem Überdruck von 30 bar mindestens 6 m3 Luft (bezogen auf den Normalzustand) je Minute durchlassen, bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90% des Öffnungsdruckes wieder schließen und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil austretende Gas muß durch eine gasdichte Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden.
f) Die automatisch wirkende Überfüllsicherung muß das Befüllen des Behälters über 80% seines Fassungsraumes zuverlässig verhindern. Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im Behälter von 30 bar gesichert sein. Die Peilvorrichtung muß mit einem im Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des Behälters reicht, daß sich die Mündung des Rohres in der Einbaulage des Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet, wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können. Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung, durch den Treibgas ins Freie austreten kann, darf 2 mm2 nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen sein, durch das das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der Mündung des Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß die betätigende Person von dem austretenden Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.
(20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke der Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und sind daher jede für sich mit einem Absperrventil auszurüsten. Der Anschluß an ein gemeinsames Sammelrohr ist gestattet.
(21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente und dergleichen müssen an dem Versandbehälter derart angeordnet werden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen entstehen können.
(22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Ausrüstungsteile ist durch eine Bauartprüfung nach Anlage 6 oder durch eine sinngemäße Einzelprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan nachzuweisen.
Art. 1 § 36geändertAbs 16
… 93 unveränderte Absätze
§ 36. Betrieb
(1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach § 33 Abs. 7, müssen nach dem Füllen verschlossen werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen der Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter, ausgenommen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer für verflüssigte Gase der Z 3 bis 8, dürfen nur mit dem Gas gefüllt werden, für das sie geprüft wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem Behälter befindet. Es dürfen jedoch diese Versandbehälter, die für ein Gas der Z 3a oder 4a, oder für die Gase Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan oder Trifluormethan der Z 5a geprüft wurden, auch mit einem anderen Gas dieser Ziffern gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene Mindestprobedruck dieses Gases nicht höher ist als der Probedruck des Versandbehälters und das zu befördernde Gas sowie das höchstzulässige Füllgewicht auf dem Versandbehälter vermerkt sind. Unter diesen Bedingungen dürfen auch Versandbehälter, die für Kohlenwasserstoffgase der Z 3 b oder 4 b geprüft wurden, mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas gefüllt werden. Darüber hinausgehende Erleichterungen für die wechselweise Verwendung von Versandbehältern können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden. Der Versandbehälter ist dann entsprechend seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.
(2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer ist die wechselweise Befüllung mit verschiedenen verflüssigten Gasen der Z 3 bis 8 innerhalb einer Gruppe unter Maßgabe folgender
Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Z 3 b und 4 b, Butadien-1.3 der
Z 3 c und Gemische von Butadien-1.3 mit
Kohlenwasserstoffen der Z 4 c.
Gruppe 3: Ammoniak (Z 3 at), Dimethyläther (Z 3 b), Äthylamin,
Dimethylamin, Methylamin und Trimethylamin (Z 3 bt) und
Vinylchlorid (Z 3 c).
Gruppe 4: Methylbromid (Z 3 at), Äthylchlorid und Methylchlorid
(Z 3 bt).
Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit Kohlendioxid und von
Äthylenoxid mit Stickstoff (Z 4 ct).
Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O), Kohlendioxid,
Sauerstoff, Stickstoff (Z 7 a), Luft und Gemische von
Stickstoff mit Edelgasen, Gemische von Sauerstoff und
Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten (Z 8 a).
Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan (Z 7 b), Gemische von Methan
und Äthan, auch mit Zusatz von Propan und Butan (Z 8 b).
a) Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1 oder 2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen Gas derselben Gruppe kein Gas der vorherigen Füllung in flüssiger Phase enthalten.
b) Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3 bis 7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden Gas kein Gas der vorhergehenden Füllung in flüssiger Phase enthalten und müssen entspannt sein.
c) Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig, wenn alle Bedingungen für die im selben Tank zu befördernden Gase eingehalten sind und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan dieser wechselweisen Verwendung zustimmt.
d) Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für die Befüllung mit einem Gas einer anderen Gruppe verwendet werden, wenn die Tanks vorher von verflüssigten Gasen vollkommen entleert, entspannt und entgast werden. Die Entgasung der Behälter muß durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan überprüft und bescheinigt werden.
(3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen befördert werden, müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein; hiebei ist ferner darauf zu achten, daß Schwefeldioxid der Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a nur im trockenen Zustand in die Behälter gefüllt werden.
(4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem Gebrauch oder bei Erschütterungen bei Temperaturen bis 60 Grad C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muß durch die Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 Grad C und heftigen Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage 8 nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Azetylen (Z 9 c, 9 ct) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 Grad C jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten Azetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.
(5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend ÖNORM M 7395 zu erfolgen.
(6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck bei 15 Grad C die in der nachstehenden Liste angegebenen Werte nicht überschreiten:
---------------------------------------------------------------------
Gase der Ziffern ausgenommen Füllungsdruck (bar)
---------------------------------------------------------------------
1 a ..................... Tetrafluormethan 250
1 b ..................... Methan 250
2 a ..................... - 250
Tetrafluormethan ........ - 200
Methan .................. - 200
1 at, 1 bt .............. Fluor 200
1 ct .................... Stickstoffoxid 200
2 b ..................... - 200
Stadtgas, Wassergas,
Synthesegas, Gemische
von Kohlendioxid und
Wasserstoff oder
Methan (Z 2 bt) ....... - 200
12 ...................... - 150
2 bt .................... Stadtgas,
Wassergas,
Synthesegas,
Gemische von
Kohlendioxid und
Wasserstoff oder
Methan 50
2 ct .................... - 50
Stickstoffoxid .......... - 50
Fluor ................... - 28
13 ...................... - 7% des Probedruckes
(7) Bei Versandbehältern für verdichtete und verflüssigte Gase
gelten folgende Beschränkungen des Füllvolumens (Nenninhalt):
Fluor (Z 1 at) ................................... 5 kg je Behälter
Siliciumtetrafluorid (Z 1 at) .................... 50 l
Bortrifluorid (Z 1 at) ........................... 0,86 kg je Liter
Inhalt
Stickstoffoxid (Z 1 ct) .......................... 50 l
Gase der Z 2 bt,
ausgenommen Stadtgas, Wassergas, Synthesegas,
Gemische von Kohlendioxid mit Wasserstoff oder
Methan ......................................... 50 l
Gase der Z 2 ct .................................. 50 l
Bortrichlorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid
(Z 3 at) ....................................... 50 l
Chlortrifluorid (Z 3 at) ......................... 40 l
Wolframhexafluorid (Z 3 at) ...................... 60 l
Methylsilan (Z 3 b) .............................. 50 l
Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan,
Trimethylsilan, Selenwasserstoff (Z 3 bt) ...... 50 l
Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct) ....................... 50 l
Gemische der Methylsilane (Z 4 bt) ............... 50 l
Äthylenoxid mit nicht mehr als 50 Gewichtsprozent
Methylformiat .................................. 50 l
Siliciumwasserstoff (Z 5 b) ...................... 50 l
Gase der Z 5 bt und 5 ct ......................... 50 l
Gase der Z 12 und 13 ............................. 50 l
Hinsichtlich der Befüllung von Tanks mit Chlor und
Chlorkohlenoxid (Z 3 at) ist § 33 Abs. 2 lit. d zu beachten.
(8) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Z 3 at) sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit zu überwachen, ehe sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung des Absenders den Transportpapieren beizugeben.
(9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen A 1, A 2, A 3, B 1, B 2 und C des § 57 Abs. 7 und 8 enthaltenen Werte für die höchste zulässige Füllung. Für in diesen Tabellen nicht angeführte Gase erfolgt die Festsetzung der zulässigen höchsten Füllung auf Antrag durch den Bundesminister für Bauten und Technik. Treibgastanks dürfen bei der Fülltemperatur nur zu 80% des Fassungsraumes gefüllt werden.
(10) Versandbehälter für Gase der Z 7a und 8a dürfen bei der Einfülltemperatur und dem Einfülldruck nur zu 98% gefüllt werden. Bei Versandbehältern für Gase der Z 7b und 8b ist der Füllungsgrad so zu bemessen, daß bei Erwärmung des Inhaltes auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Ansprechdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95% des Fassungsraumes des Versandbehälters nicht überschreitet.
(11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr mit mehr als 7 500 l Rauminhalt für verflüssigte Gase nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 l Rauminhalt unterteilt sind, muß beim Transport der Füllungsgrad bei 15 Grad C mindestens 80 Volumsprozent betragen, außer wenn sie leer sind. Für Tankcontainer mit mehr als 5 000 l Rauminhalt gilt diese Bestimmung, wenn sie nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 5 000 l unterteilt sind.
(12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 Füllschläuche verwendet, so müssen diese mit mindestens einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen Überdruck abgesichert sein.
(13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert ist, sind rechtzeitig zu erneuern.
(14) Versandbehälter für Gase der Z 4c und 4ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich über die flüssige Phase entleert werden.
(15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens 4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. Kohlenoxid und Methylmercaptan dürfen nicht mit Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf nicht mit Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid muß einen Reinheitsgrad von mindestens 99 Gewichtsprozent haben. In der Gasphase von Butadien - 1.2 darf die Sauerstoffkonzentration 50 ppm nicht überschreiten.
(16) An vakuumisolierten Versandbehältern mit mehr als 1 000 l Rauminhalt ist die Größe des Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens alle 3 Monate, danach alle 6 Monate einmal jährlich vom Betreiber oder von der Füllstelle zu messen. An vakuumisolierten Versandbehältern mit einem Rauminhalt bis 1 000 l ist die Verdampfungsrate laufend zu beobachten und alle 2 Jahre zu kontrollieren. Über die Messungen und die Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Verringerung des Vakuums über das zulässige Maß (§ 35 Abs. 9) oder eine übermäßig hohe Verdampfungsrate, welche einen Riß in der Behälterwandung vermuten lassen, ist dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden.
(17) Flaschen aus Aluminium dürfen nicht länger als 20 Jahre nach der ersten Erprobung verwendet werden (§ 57 Abs. 11).
… 3 unveränderte Absätze
(18) Hinsichtlich der Beförderung von aus Versandbehältern gebildeten Versandstücken sind ferner die Bestimmungen des ADR bzw. RID anzuwenden.
(19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf Straßenfahrzeugen verwendete Aufsetztanks ist stets das Versandbehälterbegleitblatt (§ 55 Abs. 2) im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen vorzuweisen.
(20) Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Z 3 bis 6 und der Z 9 bis 13 sind während der Lagerung, des Transportes und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung (in der Regel über 40 Grad C) zu schützen.
Art. 1 § 36ageändertAbs 15 lit d Z 1
… 24 unveränderte Absätze
§ 36a. Füllstellen
(1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Ausgenommen für Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung eines Dampfkesselüberwachungsorganes nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahren. Darüber hinaus darf an derartigen Füllstellen nur solches Personal eingesetzt werden, das vom Anlagenbetreiber laufend geschult wird. Über diese Schulung sind Aufzeichnungen zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan einsehen kann.
(2) Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nach § 57 noch nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde zu achten. Versandbehälter, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, und deren Zustand auf innere Korrosionen schließen läßt, sind vor dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes zu kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste, ist der Versandbehälter dem Überwachungsorgan vorzulegen.
(3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen, daß in dem Versandbehälter keine schädlichen Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Vor dem Abfüllen oxidierend wirkender Gase sind gasberührte Ausrüstungsteile von Fett oder Öl zu reinigen.
(4) Bei Fülltemperaturen unter 15 Grad C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, daß der zulässige höchste Füllungsdruck des Versandbehälters (§ 35a Abs. 1 lit. i) und der höchste Füllungsdruck gemäß § 36 Abs. 6 nicht überschritten werden.
(5) Werden Versandbehälter nach dem Druck gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des Füllungsdruckes des Versandbehälters zuverlässig verhindert. Die Druckmesser sind vom Dampfkesselüberwachungsorgan nachweislich mindestens einmal pro Jahr zu überprüfen.
(6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß über eine hinreichende Genauigkeit mit einer maximal zulässigen Fehlergrenze von +- 0,5% vom Skalenendwert verfügen. Flaschen für Azetylen dürfen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für Gase der Z 7 a und 8 a, Treibgastanks sowie Flaschen oder Gefäße, die der Bauart nach Treibgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a und 4 b müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gemäß Anlage 6 Z 5 gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.
(7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muß der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.
(8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.
(9) Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Vor dem Befüllen von Versandbehältern mit chemisch instabilen Gasen oder Gasgemischen ist eine Analyse des Gases vorzunehmen. Diese Analyse ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu beurteilen, und es sind danach die erforderlichen Füllanweisungen und Maßnahmen zu treffen und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Verfügt die Füllstelle nicht über einen eigenen Fachmann, ist ein Sachverständiger beizuziehen.
(10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen zu prüfen ist. Ferner muß die Haltbarkeit der Schutzkappe beim Transport gewährleistet sein.
(11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Probedruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für Gase der Z 7 a und 8 a darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrucke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei brennbaren oder die Verbrennung fördernden sowie bei gesundheitsgefährdenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung ins Freie zu gewährleisten.
(12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Abs. 2 oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden.
(13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.
(14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.
(15) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf das Füllen
a) von Versandbehältern mit Druckbe- oder Druckentladung (§ 33 Abs. 1 lit. i),
b) von Tanks, die dazu dienen, im Rahmen der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen von ortsfesten Druckbehältern Gase der Z 3 b oder 4 b für die Dauer dieser Untersuchungen aufzunehmen,
c) von Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Propan oder Butan der Z 3 b oder 4 b, die folgenden Bedingungen entsprechen:
1. Die Flaschen müssen für einen Probedruck von mindestens 225 bar bemessen sein,
2. neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten,
3. das Füllen dieser Flaschen außerhalb einer Füllstelle nach § 36a darf nur im Freien und hinreichend entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte, fachkundige Personen erfolgen,
4. jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung (§ 57 Abs. 12) angegeben ist,
5. jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventiles beizugeben;
d) von Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und folgenden Bedingungen entsprechen:
1. die Befüllung darf nur aus Flaschen mit einem Fülldruck Füllungsdruck von höchstens 250 bar und der Kennzeichnung ASG oder TG erfolgen,
2. die Flaschen müssen für einen Probedruck von 375 bar bemessen sein.
Art. 1 § 49geändertAbs 5 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
§ 49. Überwachungsorgane
(1) Die Überwachungsorgane für Dampfkessel führen, sofern es sich nicht um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Druckgefäße und Druckbehälter handelt, die Bezeichnung „Dampfkesselprüfungskommissär'' oder, wenn sie Organe einer autorisierten privaten Überwachungsstelle sind, die Bezeichnung „Dampfkesselinspektor''. In dieser Eigenschaft sind sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch zur Überwachung der übrigen Druckgefäße und Druckbehälter berufen. Sie werden vom Landeshauptmanne bestellt und sind ihm für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich.
(2) Die Dampfkesselüberwachungsorgane müssen ein einschlägiges Studium an einer Technischen Universität absolviert und die II. Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Sie sind vor ihrer Bestellung in der Dauer von mindestens zwei Jahren in ihren Obliegenheiten zu unterweisen und in den fachlichen Erfordernissen des Überwachungsdienstes durch bestellte Überwachungsorgane auszubilden. Diese Ausbildungszeit kann bei Nachweis einer praktischen Verwendung im Dampfkesselbaue auf ein Jahr verkürzt werden. Dampfkesselprüfungskommissäre aus dem Stande der Beamten der öffentlichen Verwaltung können im Bedarfsfalle nach ihrem Übertritt in den Ruhestand in ihrer Funktion belassen oder wieder bestellt werden.
(3) Der Landeshauptmann bestimmt nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse den Bereich, auf den sich die Tätigkeit der von ihm bestellten Überwachungsorgane zu erstrecken hat. Vor Zuweisung des Überwachungsbereiches an ein Organ einer autorisierten privaten Überwachungsstelle ist deren Leitung anzuhören. Die Namen, Amtssitze und Tätigkeitsbereiche der Überwachungsorgane sind zu verlautbaren.
(4) Die Überwachungsorgane haben darüber zu wachen, daß die die Sicherheit des Betriebes von Druckgefäßen und Druckbehältern betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Der Zutritt zu den in ihrer Überwachung stehenden Druckgefäßen sowie zu den zugehörigen Kraftmaschinen ist ihnen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen.
(5) Die Überwachung der Druckgefäße und Druckbehälter der der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen sowie die Kontrolle des Kesselüberwachungsdienstes obliegt ausschließlich dieser Behörde. Die Eisenbahnbehörde kann zur Durchführung der Untersuchungen Bedienstete der Eisenbahnunternehmen als Überwachungsorgane bestellen. Die Überwachungsorgane sind der Eisenbahnbehörde für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich. Hinsichtlich der Anschlußbahnen kann die Eisenbahnbehörde die Ausübung der Überwachung durch staatliche Dampfkesselprüfungskommissäre oder durch Organe einer autorisierten Überwachungsstelle gestatten.
Art. 1 § 50geändert
Art. 1 § 54geändert
§ 54. Statistik
Art. 1 § 57geändertAbs 2 Z 5; Abs 12
… 7 unveränderte Absätze
§ 57. Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe II
(Versandbehälter)
(1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung der Versandbehälter sind beim Erzeuger oder bei demjenigen auszuführen, der sie erstmalig in Verkehr setzt.
(2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 5; für nahtlose Gefäße sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Flaschenbündel sind nach ÖNORM M 7395 zu prüfen. Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln. Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser 420 mm oder deren Länge 2 m überschreitet, können an Stelle der losweisen Prüfung die Prüfungen pro Behälter an einem vor der Fertigstellung dem zylindrischen Mantel entnommenen Probering, der mit dem Behälter gemeinsam der Wärmebehandlung unterzogen wurde, durchgeführt werden. Zusätzlich ist der Behälter zerstörungsfrei auf äußere und innere Werkstoffehler zu prüfen. Für alle übrigen Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
1. Eine Bauartprüfung nach § 57a kann durchgeführt werden.
2. Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 33 bis 35 die rechnerische Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen, die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung, bei Doppelmantelbehältern auch die Isolierung einschließen müssen, die Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere der Schweißnähte. Hiebei haben die für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden.
3. Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung nach § 57a Abs. 1 oder 2 vorliegt, erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen Vorprüfung.
4. Die Schweißnähte von Versandbehältern mit einem Rauminhalt ab 450 l sind einer 100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.
5. Bei der Durchführung der ersten Erprobung sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung der Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so ist nach deren Montage eine Dichtheitsprüfung des Versandbehälters nach Abs. 16 vorzunehmen. Der Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung neben dem Datum der ersten Erprobung anzubringen.
6. Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung und Kennzeichnung der Versandbehälter zu prüfen.
… 469 unveränderte Absätze
(3) Die auf den Versandbehältern nach § 35a anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern für Gase der Z 3 bis 9 durch Messung (Wägen oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle. Der Meßfehler muß weniger als 1% des Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren und in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.
(4) An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung (§ 36 Abs. 4) in einer weiteren Bauprüfung zusätzlich die Beschaffenheit der porösen Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die unter Angabe der Behälternummern laufend die festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der porösen Masse versehenen und schließlich der mit dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen sind.
(5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden, wenn vom Erzeuger eine Bestätigung der vorgeschriebenen Herstellungskontrolle und allfällig vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung über die Bauartprüfung vorzulegen. Die Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern mit unvollständiger Kennzeichnung (§ 35a) ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan statthaft, wenn nach Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden Besichtigung unterzogen werden. Der Prüfstempel (§ 35a Abs. 6) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung anzubringen.
(6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels Wasserdruckes (§ 41) erfolgt bei verdichteten Gasen der Z 1, 2 und 12 mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen Füllungsdruckes bei 15 Grad C, mindestens aber mit 10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos transportiert werden, darf der Probedruck auch weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase sind höhere Probedrücke festgelegt:
Fluor (Z 1 at) ......................................... 200 bar
Bortrifluorid (Z 1 at) ................................. 300 bar
Bortrifluorid mit einer Füllmenge von höchstens
0,715 kg/l Inhalt ...................................... 225 bar
Stickstoffoxid (NO) (Z 1 ct) ........................... 200 bar
Gase der Z 2 bt, ausgenommen Stadtgas, Wassergas,
Synthesegas, Gemische von Kohlenoxid und Wasserstoff
oder Methan ............................................ 200 bar
Gase der Z 2 ct ........................................ 200 bar
(7) Die Erprobung von Versandbehältern für Gase der Z 13 erfolgt mit einem Druck, der sich nach der Bestimmung des § 36 Abs. 6 richtet. Die Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad mindestens mit den in den nachfolgenden Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister für Bauten und Technik festgelegt.
Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von
höchstens 1 500 mm für Gase der Z 3 und 4
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
gewicht
Mindest- der
probe- Füllung
Bezeichnung des Gases Ziffer druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) ........... 3 a 10 1,61
Chlordifluormethan (R 22) ................... 3 a 29 1,03
Chlorpentafluoräthan (R 115) ................ 3 a 25 1,06
Chlortrifluoräthan (R 133 a) ................ 3 a 10 1,18
Dichlordifluormethan (R 12) ................. 3 a 18 1,15
Dichlorfluormethan (R 21) ................... 3 a 10 1,23
Dichlortetrafluoräthan (R 114) .............. 3 a 10 1,30
Octafluorcyclobutan (RC 318) ................ 3 a 11 1,34
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) mit
verdichtetem Stickstoff ................... 3 a siehe Bild 1
Ammoniak .................................... 3 at 33 0,53
Bortrichlorid ............................... 3 at 10 1,19
Bromwasserstoff ............................. 3 at 60 1,20
Chlor ....................................... 3 at 22 1,25
Chlorkohlenoxid ............................. 3 at 20 1,23
Chlortrifluorid ............................. 3 at 30 1,40
Hexafluorpropylen (R 216) ................... 3 at 22 1,11
Methylbromid ................................ 3 at 10 1,51
Nitrosylchlorid ............................. 3 at 13 1,10
Schwefeldioxid .............................. 3 at 14 1,23
Stickstoffdioxid NO2 ........................ 3 at 10 1,30
Sulfurylfluorid ............................. 3 at 50 1,10
Wolframhexafluorid .......................... 3 at 10 2,70
Butan ....................................... 3 b 10 0,51
iso-Butan .................................. 3 b 10 0,49
Buten-1 ..................................... 3 b 10 0,53
cis-Buten-2 ................................. 3 b 10 0,55
iso-Buten ................................... 3 b 10 0,52
trans-Buten-2 ............................... 3 b 10 0,54
Chlordifluoräthan (R 142 b) ................. 3 b 10 0,99
Cyclopropan ................................. 3 b 20 0,53
1.1-Difluoräthan (R 152 a) .................. 3 b 18 0,79
Dimethyläther ............................... 3 b 18 0,58
Methylsilan ................................. 3 b 225 0,39
Propan ...................................... 3 b 25 0,42
Propen ...................................... 3 b 30 0,43
1.1.1-Trifluoräthan ......................... 3 b 35 0,75
Äthylamin ................................... 3 bt 10 0,61
Äthylchlorid ................................ 3 bt 10 0,80
Arsenwasserstoff ............................ 3 bt 42 1,10
Dichlorsilan ................................ 3 bt 10 0,90
Dimethylamin ................................ 3 bt 10 0,59
Dimethylsilan ............................... 3 bt 225 0,39
Methylamin .................................. 3 bt 13 0,58
Methylchlorid ............................... 3 bt 17 0,81
Methylmercaptan ............................. 3 bt 10 0,78
Schwefelwasserstoff ......................... 3 bt 55 0,67
Selenwasserstoff ............................ 3 bt 31 1,60
Trimethylamin ............................... 3 bt 10 0,56
Trimethylsilan .............................. 3 bt 225 0,39
Butadien-1.2 ................................ 3 c 10 0,59
Butadien-1.3 ................................ 3 c 10 0,55
Vinylchlorid ................................ 3 c 12 0,81
Äthylenoxid ................................. 3 ct 10 0,78
Chlorcyan ................................... 3 ct 20 1,03
Chlortrifluoräthylen (R 1113) ............... 3 ct 19 1,13
Dicyan ...................................... 3 ct 100 0,70
Vinylbromid ................................. 3 ct 10 1,37
Vinylmethyläther ............................ 3 ct 10 0,67
Gemisch F 1 ................................. 4 a 12 1,23
Gemisch F 2 ................................. 4 a 18 1,15
Gemisch F 3 ................................. 4 a 29 1,03
Gasgemisch R 500 ............................ 4 a 22 1,01
Gasgemisch R 502 ............................ 4 a 31 1,05
Gasgemisch von 19 bis 21 Gew.-%
Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 bis
81 Gew.-% Bromchlordifluormethan
(R 12 B 1) ................................ 4 a 12 1,50
Gemische von Methylbromid und
Chlorpikrin ............................... 4 at 10 1,51
Gemisch A ................................... 4 b 10 0,50
Gemisch A 0 ................................. 4 b 15 0,47
Gemisch A 1 ................................. 4 b 20 0,46
Gemisch B ................................... 4 b 25 0,43
Gemisch C ................................... 4 b 30 0,42
Gemisch von Kohlenwasserstoffen und
Methan .................................... 4 b 225 0,187
300 0,244
Gemisch der Methylsilane .................... 4 bt 225 0,39
Gemische von Methylchlorid und
Methylenchlorid ........................... 4 bt 17 0,81
Gemische von Methylchlorid und
Chlorpikrin ............................... 4 bt 17 0,81
Gemische von Methylbromid und
Äthylenbromid ............................. 4 bt 10 1,51
Gemische von Methylazetylen/Propadien und
Kohlenwasserstoff
Gemisch P 1 ............................... 4 c 30 0,49
Gemisch P 2 ............................... 4 c 24 0,47
Gemisch P 3 ............................... 4 c 27 0,45
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Z 3 b ............. 4 c 10 0,50
Äthylenoxid mit höchstens 10 Gew.-%
Kohlendioxid .............................. 4 ct 28 0,73
Äthylenoxid mit höchstens 50 Gew.-%
Methylformiat mit Stickstoff bis zu
einem max. Gesamtdruck von 10 bar bei
50 Grad C ................................. 4 ct 25 0,80
Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu einem
Gesamtdruck von 10 bar bei 50 Grad C ...... 4 ct 15 0,78
Dichlordifluormethan mit höchstens 12
Gew.-% Äthylenoxid ........................ 4 ct 18 1,09
1. Die vorgeschriebenen Probedrücke sind mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 70 Grad C, vermindert um 1 bar, wobei aber ein Mindestprobedruck von 10 bar gefordert wird.
2. Für Chlorkohlenoxid (Z 3 at) und Chlorcyan (Z 3 ct) wurde auf Grund hoher Giftigkeit der Gase der Mindestprobedruck auf 20 bar festgesetzt.
3. Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/l sind wie folgt berechnet worden: Höchstzulässige Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 Grad C, wobei außerdem die Dampfphase unterhalb 60 Grad C nicht verschwinden darf.
Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase Z 5 und 6, soweit nicht Tabelle
B 2 in Betracht kommt
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
gewicht
Mindest- der
probe- Füllung
Bezeichnung des Gases Ziffer druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ............... 5 a 42 1,13
120 1,44
250 1,60
Chlortrifluormethan (R 13) .................. 5 a 100 0,83
120 0,90
190 1,04
250 1,10
Distickstoffoxid (N2O) ...................... 5 a 180 0,68
225 0,74
250 0,75
Hexafluoräthan (R 116) ...................... 5 a 200 1,10
Kohlendioxid ................................ 5 a 190 0,66
250 0,75
Schwefelhexafluorid ......................... 5 a 70 1,04
140 1,37
Trifluormethan (R 23) ....................... 5 a 190 0,87
250 0,95
Xenon ....................................... 5 a 130 1,24
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) mit
verdichtetem Stickstoff ................... 5 a siehe Bild 2
max. 1,20
Chlorwasserstoff ............................ 5 at 100 0,30
120 0,56
150 0,67
200 0,74
Äthan ....................................... 5 b 95 0,25
120 0,29
300 0,39
Äthylen ..................................... 5 b 225 0,34
300 0,37
Siliciumwasserstoff ......................... 5 b 225 0,32
250 0,41
Germaniumwasserstoff ........................ 5 bt 250 1,02
Phosphorwasserstoff ......................... 5 bt 225 0,30
250 0,51
1.1-Difluoräthylen .......................... 5 c 250 0,77
Vinylfluorid ................................ 5 c 250 0,64
Diboran ..................................... 5 ct 250 0,072
Beimengung
Gew.-%
Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gew.-%
Stickstoff, Sauerstoff, Luft
oder Edelgasen ............................ 6 a 190 1 0,64
190 >1-10 0,48
250 1 0,73
250 >1-10 0,59
Gasgemisch R 503 ............................ 6 a 31 0,11
42 0,20
100 0,66
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gew.-%
Äthylenoxid ............................... 6 c 190 0,66
250 0,75
weitere Werte in
Tab. A 3
Äthylenoxid mit mehr als 10% aber
höchstens 50 Gew.-% Kohlendioxid .......... 6 ct 190 0,66
250 0,75
1. Für die Gase der Z 5, ausgenommen Chlorwasserstoff (Z 5 at),
Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff (Z 5 bt), Diboran (Z 5 ct) und der Z 6 dürfen in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes auch Versandbehälter mit niedrigeren Probedrücken als den in vorstehender Tabelle angeführten verwendet werden. Es darf jedoch nicht mehr als diejenige Menge eingefüllt werden, die im Innern der Versandbehälter bei 65 Grad C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Probedruck ist. Das höchstzulässige Füllgewicht muß in diesem Fall vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.
2. Für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von Gemischen von
Kohlendioxid mit Äthylenoxid (Z 6 c) sind folgende weitere Füllwerte in Tabelle A 3 maßgebend:
Tabelle A 3
---------------------------------------------------------------------
Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum
(kg)
Probedruck mit höchstens 10 mit höchstens mit höchstens 17
(bar) Gew.-% 13 Gew.-% Gew.-%
Äthylenoxid Äthylenoxid Äthylenoxid
---------------------------------------------------------------------
40 ................ 0,072 0,08 0,088
60 ................ 0,119 0,133 0,139
80 ................ 0,182 0,2 0,21
100 ................ 0,256 0,286 0,3
125 ................ 0,394 0,416 0,455
150 ................ 0,54 0,58 0,616
---------------------------------------------------------------------
Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr
als 1 500 mm für Gase der Z 3 und 4
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
Mindestprobedruck ge-
für Behälter wicht
mit ohne der
Bezeichnung des Gases Ziffer Wärmeschutz- Füllung
einrichtung je
(bar) (bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) ... 3 a 10 10 1,61
Chlordifluormethan (R 22) ........... 3 a 24 26 1,03
Chlorpentafluoräthan (R 115) ........ 3 a 20 23 1,08
Chlortrifluoräthan (R 133 a) ........ 3 a 10 10 1,18
Dichlordifluormethan (R 12) ......... 3 a 15 16 1,15
Dichlorfluormethan (R 21) ........... 3 a 10 10 1,23
Dichlortetrafluoräthan (R 114) ...... 3 a 10 10 1,30
Octafluorcyclobutan (RC 318) ........ 3 a 10 10 1,34
Ammoniak ............................ 3 at 26 29 0,53
Bromwasserstoff ..................... 3 at 50 55 1,20
Chlor ............................... 3 at 17 19 1,25
Chlorkohlenoxid ..................... 3 at 15 17 1,23
Hexafluorpropylen (R 216) ........... 3 at 17 19 1,11
Methylbromid ........................ 3 at 10 10 1,51
Schwefeldioxid ...................... 3 at 10 12 1,23
Stickstoffdioxid (NO2) .............. 3 at 10 10 1,30
Butan ............................... 3 b 10 10 0,51
iso-Butan ........................... 3 b 10 10 0,49
Buten-1 ............................. 3 b 10 10 0,53
cis-Buten-2 ......................... 3 b 10 10 0,55
iso-Buten ........................... 3 b 10 10 0,52
trans-Buten-2 ....................... 3 b 10 10 0,54
Chlordifluoräthan (R 142 b) ......... 3 b 10 10 0,99
Cyclopropan ......................... 3 b 16 18 0,53
1.1-Difluoräthan (R 152 a) .......... 3 b 14 16 0,79
Dimethyläther ....................... 3 b 14 16 0,58
Propan .............................. 3 b 21 23 0,42
Propen .............................. 3 b 25 27 0,43
1.1.1-Trifluoräthan ................. 3 b 28 32 0,79
Äthylamin ........................... 3 bt 10 10 0,61
Äthylchlorid ........................ 3 bt 10 10 0,80
Dimethylamin ........................ 3 bt 10 10 0,59
Methylamin .......................... 3 bt 10 11 0,58
Methylchlorid ....................... 3 bt 13 15 0,81
Methylmercaptan ..................... 3 bt 10 10 0,78
Schwefelwasserstoff ................. 3 bt 45 50 0,67
Trimethylamin ....................... 3 bt 10 10 0,56
Butadien-1.2 ........................ 3 c 10 10 0,59
Butadien-1.3 ........................ 3 c 10 10 0,55
Vinylchlorid ........................ 3 c 10 11 0,81
Chlortrifluoräthylen (R 1113) ....... 3 ct 15 17 1,13
Vinylbromid ......................... 3 ct 10 10 1,37
Vinylmethyläther .................... 3 ct 10 10 0,67
Gemisch F 1 ......................... 4 a 10 11 1,23
Gemisch F 2 ......................... 4 a 15 16 1,15
Gemisch F 3 ......................... 4 a 24 27 1,03
Gasgemisch R 500 .................... 4 a 18 20 1,01
Gasgemisch R 502 .................... 4 a 25 28 1,05
Gasgemisch von 19 bis 21 Gew.-%
Dichlordifluormethan (R 12) mit
79 bis 81 Gew.-%
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) . 4 a 10 11 1,50
Gemisch von Methylbromid und
Chlorpikrin ....................... 4 at 10 10 1,51
Gemisch A ........................... 4 b 10 10 0,50
Gemisch A 0 ......................... 4 b 12 14 0,47
Gemisch A 1 ......................... 4 b 16 18 0,46
Gemisch B ........................... 4 b 20 23 0,43
Gemisch C ........................... 4 b 25 27 0,42
Gemische von Kohlenwasserstoffen
und Methan ........................ 4 b - 225 0,187
- 300 0,244
Gemische von Methylchlorid und
Methylenchlorid ................... 4 bt 13 15 0,81
Gemische von Methylchlorid und
Chlorpikrin ....................... 4 bt 13 15 0,81
Gemische von Methylbromid und
Äthylenbromid ..................... 4 bt 10 10 1,51
Gemische von
Methylazetylen/Propadien und
Kohlenwasserstoffen
Gemisch P 1 ....................... 4 c 25 28 0,49
Gemisch P 2 ....................... 4 c 22 23 0,47
Gemisch P 3 ....................... 4 c 23 25 0,45
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Z 3 b ..... 4 c 10 10 0,50
Äthylenoxid mit höchstens 10
Gew.-% Kohlendioxid ............... 4 ct 24 26 0,73
Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu
einem maximalen Gesamtdruck von
10 bar bei 50 Grad C .............. 4 ct 15 15 0,78
Dichlordifluormethan mit
höchstens 12 Gew.-%
Äthylenoxid ....................... 4 ct 15 16 1,09
a) bei den Versandbehältern mit Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 60 Grad C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
b) bei den Versandbehältern ohne Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 65 Grad C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
c) bei Chlorkohlenoxid (Z 3 at) mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases für Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung 15 bar, für Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung 17 bar.
Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/l sind wie folgt berechnet worden: Höchstzulässige Füllung = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 Grad C.
Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Z 5 und 6
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
ge-
wicht
Mindest- der
Bezeichnung des Gases Ziffer probe- Füllung
druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ............... 5 a 120 1,50
Chlortrifluormethan (R 13) .................. 5 a 120 0,96
225 1,12
Distickstoffoxid (N2O) ...................... 5 a 225 0,78
Hexafluoräthan (R 116) ...................... 5 a 160 1,28
200 1,34
Kohlendioxid ................................ 5 a 190 0,73
225 0,78
Schwefelhexafluorid ......................... 5 a 120 1,34
Trifluormethan (R 23) ....................... 5 a 190 0,92
250 0,99
Xenon ....................................... 5 a 120 1,30
Chlorwasserstoff ............................ 5 at 120 0,69
Äthan ....................................... 5 b 120 0,32
Äthylen ..................................... 5 b 120 0,25
225 0,36
1.1-Difluoräthylen .......................... 5 c 120 0,66
225 0,78
Vinylfluorid ................................ 5 c 120 0,58
225 0,65
Gasgemisch R 503 ............................ 6 a 31 0,11
42 0,21
100 0,76
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gew.-%
Äthylenoxid ............................... 6 c 190 0,73
225 0,78
Äthylenoxid mit mehr als 10%, aber
höchstens 50 Gew.-% Kohlendioxid .......... 6 ct 190 0,66
250 0,75
Tabelle C
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
ge-
wicht
Mindest- der
Bezeichnung des Gases Ziffer probe- Füllung
druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
In Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 bis höchstens 40 Gew.-%
Ammoniak ................................ 9 at 10 0,80
- mit über 40 bis höchstens 50 Gew.-%
Ammoniak .............................. 9 at 12 0,77
Gelöstes Azetylen ....................... 9 c, ct 60 der in
der
Zulas-
sung
der
porösen
Füll-
masse
fest-
gelegte
Wert
(9) Die Erprobung der Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck um 1 bar zu erhöhen.
(10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung ist die erste Wasserdruckprobe vor dem Aufbringen der Isolierung durchzuführen.
(11) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung des äußeren und inneren Zustandes, der Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff- und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, ist das Leergewicht nach gründlicher Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan stichprobenweise zu kontrollieren. Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden. Bei der Untersuchung von Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung über die Vakuummessungen nach § 36 Abs. 16 Einblick zu nehmen. Die Untersuchung von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395. Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr) und dem Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) zu versehen. Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen ein entsprechender Vermerk einzutragen ist.
(12) Für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen (Abs. 11) sind folgende Fristen maßgebend:
1. Flaschen, Gefäße und Treibgastanks:
Ausnahmen:
a) Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für Gase der Z 1 at und 1 ct, Stadtgas der Z 2 bt, Gase der Z 3 at, ausgenommen Ammoniak, Hexafluorpropylen und Methylbromid, für Chlorcyan der Z 3 ct und für Gase der Z 5 at; Flaschen für tragbare Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium:
b) Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l überschreitet:
c) Flaschen für Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l nicht überschreitet:
d) Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt für Gase der Z 1 a, ausgenommen Sauerstoff, Gase der Z 3 a, Z 3 b, ausgenommen 1.1-Difluoräthan, Chlordifluoräthan, Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase der Z 4 a und der Z 4 b, ausgenommen Gemische mit Methan, sowie für in Aceton gelöstes Azetylen mit einer monolithischen (festen) porösen Füllmasse:
e) Flaschen für Gase der Z 1 a, 2 a, 3 a, 3 b, 4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Probedruck gemäß § 57 Abs. 6 und 7 30 bar nicht überschreiten, sind von der Durchführung wiederkehrender Erprobungen und Untersuchungen befreit.
2. Tankcontainer:
Ausnahmen:
a) Tankcontainer für Bortrifluorid (Z 1 at), Stadtgas (Z 2 bt), Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (Z 3 at), Schwefelwasserstoff (Z 3 bt), für die ätzenden Gase der Z 4 at und 4 ct und Chlorwasserstoff (Z 5 at):
b) Tankcontainer für Gase der Z 7 und 8:
Die Ausrüstungsteile der Tankcontainer sind zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender
Frist:
Ausnahme für Tankcontainer gemäß lit. b:
3. Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr auf öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsflächen:
Ausnahmen:
a) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die in diesem Absatz unter
Z 2 lit. a genannten Gase:
b) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase der Z 7 und 8:
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks und Aufsetztanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender Frist:
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b:
4. Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen:
Das Doppelte der von der Eisenbahnbehörde vorgeschriebenen Revisionsfrist der Wagen, mindestens aber
Ausnahmen:
a) Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz unter Z 2 lit. a genannten Gase:
b) Fahrzeugtanks für Gase der Z 7 und 8:
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender
Frist:
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b:
5. Flaschenbündel:
Die Frist richtet sich nach den für die Flaschen geltenden Fristen.
Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf obiger Fristen zu erfolgen. Bei Flaschen, ausgenommen solche mit den Kennzeichen ASG und oder TG oder mit dem Aufkleber gemäß § 36a Abs. 15 lit. c Z 4, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung der Flaschen zugewartet werden; bei Flaschen mit unvollständiger Kennzeichnung gemäß § 57 Abs. 5 werden die Fristen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet.
(13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach Abs. 12 Z 1 durchzuführenden wiederkehrenden Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) zu überprüfen. Hiebei können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8 Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen der porösen Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen sowie Veränderungen des Werkstoffes und der porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten Behälter zwei weitere in gleicher Weise zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung entscheidet, ob eine Weiterverwendung der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten Versandbehälter dieser Art und des fraglichen Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im ersteren Falle ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan festzulegenden Frist zu wiederholen. Werden Flaschen neu präpariert, so ist die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind die Bestimmungen der Anlage 8 Z 10 bis 12 zu beachten.
… 21 unveränderte Absätze
(14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist (§ 33 Abs. 7), sind von der Durchführung wiederkehrender Untersuchungen befreit.
(15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Aufsetztanks mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe und innere Besichtigung (Abs. 11) durch eine Dichtheitsprüfung (Abs. 16) ersetzt werden, welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist.
(16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern gemäß Abs. 2 und 15 für Gase der Z 1 bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Z 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometer darf der Druck während eines Zeitraumes von acht Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.
(17) Für die Durchführung der Druckproben und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle gegeben sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:
(18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen Korrosionen von Aluminiumlegierungen gemäß § 34 Abs. 6 erfolgt auf folgende Weise:
a) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Kupferlegierung sind die Proben in einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
b) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung sind die Proben sieben Tage bei 100 Grad C zu erhitzen und anschließend mit einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
c) Die Innenseite einer Probe von 1 000 mm2 (33,3x30 mm) ist während 24 Stunden mit 1 l einer wässerigen Lösung von 0,26 mol NaCl und 0,14 mol HCl bei einer Temperatur zwischen 18 Grad C und 22 Grad C zu behandeln. Vor der Ätzung ist ein Teil der Oberfläche zu Vergleichszwecken abzudecken.
d) Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet wurde, wird ein 20 mm langes Stück davon - vorzugsweise nach elektrolytischem Polieren - mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche; ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei den Profilen sind die Untersuchungen im rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen. Falls es sich nach dem elektrolytischen Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen für die weitere Prüfung auszuätzen, so ist hiezu das Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan herzustellen.
e) Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes. Über das Ergebnis der Prüfung ist von der Prüfstelle ein Befund und Gutachten zu erstellen.
(19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der ersten Erprobung oder der wiederkehrenden Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter für denselben Verwendungszweck wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der Schlagstempeleindruck der ersten Erprobung ist zu durchkreuzen.
(20) In Abweichung von den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 ist für Flaschen die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich.
Art. 1 § 57bgeändert
§ 57b. Ausnahmen
Art. 1 § 58geändertAbs 3 lit b
… 9 unveränderte Absätze
(1) Zur selbständigen Wartung (Bedienung) von Dampfkesseln sowie zur selbständigen Wartung (Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen dürfen nur solche Personen (Betriebswärter) zugelassen werden, die
a) mindestens 18 Jahre alt sind,
b) nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
c) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet haben und
d) ihre Befähigung durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung nachweisen.
(2) Wenn es sich um die Wartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen handelt, ist dem Prüfungskommissär (§ 62) die gesundheitliche Eignung des Bewerbers nach § 16 der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, durch ein Zeugnis von nach § 35 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, ermächtigten Ärzten oder Krankenanstalten nachzuweisen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Abschnittes sind:
a) Personen, die als Führer von mit Wärmekraftmaschinen betriebenen Kraftfahrzeugen (Kraftwagenlenker) oder als Führer von mit Verbrennungskraftmaschinen betriebenen Luftfahrzeugen (Flugzeugführer) oder als Wärter von Verbrennungskraftmaschinen auf Luftfahrzeugen (Flugzeugmotorenwärter) behördlich zugelassen sind;
b) Personen, die zur Wartung der Dampfkessel von feuerlosen Lokomotiven, von Dampfspeichern, von Niederdruck- und von Zwergkesseln (Anlage 10) verwendet werden; von Dampfspeichern sowie von Dampfkesseln, die von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommen sind (Anlage 10, Abschnitt A), verwendet werden;
c) Bedienstete der österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund einer bahnseitigen Prüfung zur Besorgung der Vorbereitungsarbeiten zur Dienstbereitstellung von Lokomotiven in den Dienststellen des maschinentechnischen Dienstes zugelassen sind.
… 9 unveränderte Absätze
(4) Personen, denen die geistige und körperliche Eignung zum Betriebswärterdienst offensichtlich mangelt, dürfen zur selbständigen Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht zugelassen werden.
(5) Befreit von der Ablegung der Prüfung (Abs. 1 lit. d) sind Personen für die Wartung
a) von Dampfkesseln, bei denen die zulässige Dampfspannung sechs Bar und der Zahlenwert des Produktes aus der Dampfspannung und dem Wasserinhalt (§ 11) in Litern die Zahl 600 nicht übersteigt, mit den im Abs. 6 vorgesehenen Ausnahmen;
b) von elektrisch beheizten Dampfkesseln ohne Rücksicht auf Dampfspannung und Wasserinhalt, mit den im Abs. 6 vorgesehenen Ausnahmen;
c) von Dampfkraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 370 kW,
d) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis höchstens 200 kW auf Motorbooten, die nicht erwerbsmäßig betrieben werden;
e) von Außenbordmotoren.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Wärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen auf Schiffen, Booten und schwimmenden Geräten (Bagger, Elevatoren, Krane usw.) mit Ausnahme der unter Abs. 5 lit. d und e angegebenen Fälle.
(7) Die Betriebswartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen durch geprüfte Wärter (§§ 59 und 60) hat unter der Leitung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines seiner verantwortlichen Stellvertreter zu erfolgen. Der verantwortliche Betriebsleiter sowie seine verantwortlichen Stellvertreter müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium einschlägiger Fachrichtung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Dampfkesselwärter der Stufe 3 sowie eine hinreichende Verwendungspraxis nachweisen und vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Bescheid als geeignet anerkannt sein. Sie haben den Betrieb des Kernkraftwerkes zu überwachen, die Einhaltung der „Betriebsvorschrift'' zu kontrollieren und die nach Eintritt von Störfällen oder Unfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten (§ 2 lit. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969) oder dessen beauftragten Stellvertreters entsprechend den in der Betriebsvorschrift (bzw. Alarmplan) getroffenen Festlegungen zu veranlassen. Hiefür muß der diensthabende Betriebsleiter bzw. Stellvertreter stets kurzfristig und zuverlässig erreichbar sein.
Art. 1 § 54aneu
§ 54a. Ausnahmen
Art. 2geändertSchlussteil
… 17 unveränderte Absätze
Artikel II
1. ÖNORMEN:
B 8131, Ausgabe Juli 1983;
B 8132, Ausgabe Dezember 1977;
F 1052, Ausgabe August 1984;
F 1055, Ausgabe März 1985;
M 3000, Ausgabe März 1974;
M 3404, Ausgabe März 1981;
M 7320, Ausgabe Juni 1979;
M 7321, Ausgabe November 1980;
M 7352, Ausgabe September 1977;
M 7355, Ausgabe Dezember 1981;
M 7375, Ausgabe Dezember 1983;
M 7377, Ausgabe August 1983;
M 7390, Teil 1, Ausgabe März 1985,
Teil 2, Ausgabe Mai 1985,
Teil 3, Ausgabe August 1985,
Teil 4, Ausgabe März 1983;,
Teil 6, Ausgabe November 1987;
M 7395, Ausgabe März 1987;
M 7812, Ausgabe März 1985;
… 10 unveränderte Absätze
M 7835, Ausgabe April 1983;
S 3025, Ausgabe März 1985;
Z 1581, Ausgabe April 1986.
2. DIN:
1745, Teil 1, Ausgabe Feber 1983;
1746, Teil 1, Ausgabe Dezember 1976;
17660, Ausgabe Dezember 1983;
50114, Ausgabe August 1981;
50115, Ausgabe Feber 1975;
50121, Ausgabe Jänner 1978;
50125, Ausgabe März 1986;
50145, Ausgabe Mai 1975.;
74281, Teil 1, Ausgabe April 1987.
3. ISO:
… 3 unveränderte Absätze
148, Ausgabe 1983;
209, Ausgabe 1971;
TR 2136, Ausgabe 1977.
Anl. 1geändert
… 19 unveränderte Absätze
Anlage 1
----------
RICHTLINIEN
für die Ausrüstung und Wartung von konventionell beheizten
Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet
wird
1. Bauart des Dampfkessels:
… 4 unveränderte Absätze
Anl. 2geändertZ 8 lit a, lit c
… 11 unveränderte Absätze
Anlage 2
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1. Diese Versandbehälter dürfen nur mit verdichteten oder verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 0,05 l nicht übersteigen.
2. Die Versandbehälter sind nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 nahtlos aus Stahl herzustellen.
3. Die Form und die Wanddicke der Versandbehälter ist so zu wählen, daß der Berstdruck der Behälter bei Raumtemperatur mindestens dem Doppelten des Probedruckes nach § 57 entspricht.
4. Für jede Type dieser Versandbehälter ist eine Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen. Hiezu sind mindestens an je fünf serienmäßig erzeugten, komplett ausgerüsteten und gekennzeichneten Behältern Berstversuche durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform die Eignung des Stahles zu beurteilen ist.
5. Das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist vom Dampfkesselüberwachungsorgan zu bescheinigen. Dieses hat auch die Fülltoleranz gemäß Z 6 festzulegen.
6. Die Füllung der Versandbehälter hat nach den Bestimmungen der §§ 36 und 36a zu erfolgen. Die Fülleinrichtungen müssen eine Überfüllung der Behälter zuverlässig verhindern. Im Hinblick auf das relativ kleine Volumen der Behälter sind geringfügige Überfüllungen tolerierbar, wenn der Berstdruck der Behälter mindestens das Doppelte des inneren Druckes bei 65 Grad C bei dem tatsächlichen Füllgewicht beträgt.
7. Von 5 000 Stück gefüllten Versandbehältern ist im Herstellerwerk einer, jedoch mindestens fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen derart zu erwärmen, daß der Druck im Behälter 90% des Dampfdruckes des Inhaltes bei 55 Grad C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung ein Behälter birst, sind alle aus dem gleichen Werkstoff hergestellten Behälter zu prüfen. Über die Durchführung der Prüfungen ist laufend im Herstellerwerk ein Protokoll zu führen.
8. Die Behälter sind in Abweichung von § 35a Abs. 5 ihrem Inhalt nach durch folgende Farben deutlich zu kennzeichnen:
a) Kohlensäure ............... grün oder gold
b) Butan ..................... rot
c) Lachgas (Stickoxidul) ..... grau oder silber
d) Sauerstoff ................ blau
… 11 unveränderte Absätze
e) alle anderen nicht
brennbaren Gase ........... grau, mit der Bezeichnung des
Gases als Aufschrift
f) alle anderen brennbaren
Gase ...................... rot, mit der Bezeichnung des
Gases als Aufschrift
Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung auf den Behältern nicht ohne weiteres möglich ist, dürfen die Druckbehälter ohne Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl. in Verkehr gebracht werden, wenn auf diesen die Bezeichnung des Inhaltes deutlich lesbar angebracht ist. Die einschlägigen Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 627, werden durch diese Regelung nicht berührt.
9. Bei im Inland hergestellten und gefüllten Versandbehältern trägt der Erzeuger bzw. die Füllstelle, bei importierten Versandbehältern der Importeur für die Einhaltung der gestellten Bedingungen die Verantwortung.
10. Für Versandbehälter für Gase, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind (zB zur Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers) ist ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien einzuholen, welche zu prüfen hat, ob die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, erfüllt sind.
11. Die Bescheinigung gemäß Z 5 darf erst ausgestellt werden, wenn das Gutachten nach Z 10 vorliegt.
12. Versandstücke für Versandbehälter für brennbare oder chemisch instabile Gase sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen.
Anl. 3geändertZ 18 lit d, lit g (entfallen)
… 25 unveränderte Absätze
Anlage 3
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DRUCKGASPACKUNGEN UND KARTUSCHEN
Bau- und Prüfbestimmungen
1. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung sind in der Regel für einmalige Befüllung bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas (Druckgas) enthalten. Für die Klassifizierung der Druckgaspackungen nach § 32 Abs. 3 wird der gesamte Inhalt, das ist das Druckgas einschließlich des Wirkstoffes, bewertet, wobei für nichtgasförmige Wirkstoffe die Stoffklasse nach ADR zu berücksichtigen ist. Kartuschen im Sinne dieser Verordnung sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Versandbehälter, die ein verflüssigtes Gas oder Gasgemisch enthalten und kein Entnahmeventil besitzen.
2. Bei Druckgaspackungen, die zum wiederholten Gebrauch (Nachfüllung) in Verkehr gebracht werden, darf der Rauminhalt 0,05 l nicht überschreiten.
3. Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen aus Metall hergestellt sein. Druckgaspackungen mit flüssigem, pastösem oder pulverförmigem Wirkstoff dürfen auch aus Kunst stoff oder Glas hergestellt sein. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Außendurchmesser ab 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.
4. Druckgaspackungen aus Glas oder aus splitterndem Kunststoff sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffüberzug usw.) zu versehen, der beim Bersten des Behälters das Herausschleudern von Splittern verhindert; ausgenommen sind Behälter von höchstens 0,15 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 1,5 bar sowie solche mit höchstens 0,03 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 3 bar.
5. Der Rauminhalt der aus Metall bestehenden Druckgaspackungen oder Kartuschen darf 1 l, derjenige von solchen aus anderen Werkstoffen 0,25 l nicht überschreiten.
6. Die Werkstoffe müssen gegenüber der jeweiligen Füllung genügend beständig und erforderlichenfalls wirksam geschützt sein.
7. Die Wanddicken der Druckgaspackungen und Kartuschen sind derart zu bemessen, daß die Behälter bei einem Druck vom 1,5fachen des durch den Inhalt verursachten Innendruckes bei 50 Grad C, mindestens aber bei 10 bar (Probedruck) während 25 Sekunden weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck mindestens das 1,2fache des Probedruckes beträgt, wobei als Berstdruck jener Druck zu verstehen ist, bei welchem ein aus der laufenden Fertigung beliebig ausgewählter Behälter im Zuge einer Flüssigkeitsdruckprobe durch Trennung der Wandungen oder Deformationen undicht und unbrauchbar wird. Bei Druckgaspackungen, die ausdrücklich für die Verwendung an Kraftfahrzeugen bestimmt sind und daher in der Regel im Kraftfahrzeug mitgeführt werden, ist für die Bemessung der Wanddicken eine Bezugstemperatur von 70 Grad C zu berücksichtigen. Kartuschen mit mehr als 40 mm Außendurchmesser müssen bei der Berstprobe vor dem Bersten eine Volumsdehnung von mindestens 15% erreichen.
8. Die Erfüllung der Anforderungen nach Z 7 ist durch eine von einem vom Erzeuger unabhängigen Sachverständigen oder einer technischen Versuchsanstalt durchzuführende Bauartprüfung nachzuweisen.
9. Die Flüssigkeitsdruckprobe bis zu dem auf Grund der physikalischen Eigenschaften des Inhaltes festzulegenden Probedruck (gemäß Z 7) ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person an mindestens einem Behälter stündlich oder an mindestens fünf Behältern pro Los zu 2 500 Behälter jeder Bauart und Größe durchzuführen. Versagt ein Behälter, so sind zehn weitere Behälter zu prüfen, die entsprechen müssen, andernfalls sind alle seit der letzten Prüfung gefertigten Behälter zu verwerfen. Über die Vornahme und das Ergebnis der Druckproben sind Aufzeichnungen zu führen.
10. Die Entnahmeventile der Druckgaspackungen müssen einen dichten Verschluß der Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Ventile, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen. Schutzkappen an Druckgaspackungen aus spröden Werkstoffen sind derart anzubringen, daß diese an den Schutzkappen angehoben werden können, ohne daß sich hiebei die Druckgaspackung aus der Schutzkappe lösen und zu Boden fallen kann.
11. Der innere Druck der Druckgaspackungen und Kartuschen darf bei 50 Grad C höchstens 2/3 des auf 50 Grad C bezogenen Probedruckes des Behälters, aber höchstens 12 bar betragen.
12. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen bei 50 Grad C zu höchstens 95% ihres Rauminhaltes durch den Wirkstoff einschließlich der flüssigen Phase des Druckgases gefüllt sein. Als Rauminhalt der Druckgaspackungen ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen zu verstehen. Die Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Bedingung trägt das füllende Unternehmen.
13. Folgende Gase sind zur Befüllung von Druckgaspackungen zugelassen: Gase der Z 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b ausgenommen Methylsilan, Äthylchlorid der Z 3 bt, Butadien-1.3 der Z 3 c, Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct, Gase der Z 4 a, 4 b, 5 a, 5 b ausgenommen Siliciumwasserstoff, Gase der Z 5 c, 6 a und 6 c.
14. Als Gasfüllung für Kartuschen sind alle in Z 13 dieser Anlage angeführten Gase und außerdem Methylbromid der Z 3 at, Äthylamin, Dimethylamin, Methylamin, Methylmercaptan und Trimethylamin der Z 3 bt, Äthylenoxid, Vinylbromid und Vinylmethyläther der Z 3 ct, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct zugelassen.
15. Alle Druckgaspackungen und Kartuschen sind auf ihre Dichtheit in einem Wasserbad bei einer Badtemperatur und Durchlaufzeit zu prüfen, die derart zu wählen sind, daß der Innendruck jedes Behälters mindestens 90% des Druckes erreicht, den die Behälter bei 55 Grad C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Behälter aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich würde, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 Grad C bis 30 Grad
C durchzuführen; je eine von 2 000 Druckgaspackungen oder Kartuschen oder eine von der Tagesproduktion, wenn diese kleiner ist, ist außerdem bei der im ersten Satz dieser Bedingung vorgesehenen Temperatur zu prüfen. Bei diesen Prüfungen dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen bzw. bei Kunststoffbehältern, die weich werden, keine Undichtheiten auftreten. Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Bedingung trägt das füllende Unternehmen.
16. Die Verwendung brennbarer Gase als Treibmittel in Druckgaspackungen ist nur zulässig, wenn durch ein Gutachten einer einschlägigen Untersuchungs- oder Versuchsanstalt bestätigt wird, daß das zu verpackende und zu versprühende Produkt unter ausschließlicher Verwendung unbrennbarer Gase Korrosionserscheinungen hervorruft oder nicht mit vergleichbarer Wirkung hergestellt werden kann. Je eine Abschrift dieser Gutachten ist dem Bundesministerium für Bauten und Technik und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln. Gasgemische gelten als brennbar, wenn deren Mischungen mit Luft zündfähig sind und daher eine untere und obere Explosionsgrenze aufweisen.
17. Das die Inhaltsstoffe bestimmende Unternehmen ist für die Verträglichkeit der Inhaltsstoffe mit dem Druckgas und den Verpackungselementen verantwortlich. Die Vertriebsfirma hat Vorsorge zu treffen, daß der Behörde auf Verlangen das füllende Unternehmen jederzeit bekanntgegeben werden kann.
18. Auf Druckgaspackungen, ausgenommen jene aus spröden Werkstoffen, für welche gemäß Z 4 ein Splitterschutz nicht erforderlich ist, und auf Kartuschen sind folgende Kennzeichen und Warntexte anzubringen:
a) Der Name oder das Zeichen der Vertriebsfirma, welche die Druckgaspackungen oder Kartuschen in den Verkehr bringt. Importierte Druckgaspackungen und Kartuschen müssen den Namen des Importeurs tragen.
b) Angaben zur Identifizierung des Abfülloses, auch als Code.
c) Eine Aufschrift, aus der die Art oder der Verwendungszweck des Inhaltes erkennbar ist. Bei giftigem oder chemisch instabilem Inhalt die Stoffbezeichnung.
d) In deutlicher, gut lesbarer Schrift an gut wahrnehmbarer Stelle der Hinweis in deutscher Sprache, daß die Druckgaspackungen bzw. Kartuschen unter Druck stehen, nicht gewaltsam geöffnet und nicht über 50 Grad C, bei Druckgaspackungen für Kraftfahrzeuge 70 Grad C (Z 7), erwärmt werden dürfen. In deutlicher und gut lesbarer Schrift: „Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 Grad C schützen. Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen.''; „Nicht gegen Flammen oder auf glühende Körper sprühen'', es sei denn, die Druckgaspackung ist ausdrücklich hiefür vorgesehen.
e) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit mehr als 45% oder mehr als 250 g brennbaren Stoffen sowie mit chemisch instabilen Stoffen: Ein Flammensymbol gemäß Rn 3902, Gefahrzettel Nr. 3 des ADR, oder ähnlich, in der Größe von mindestens 15 mm Seitenlänge. Als brennbar bzw. chemisch instabil gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des ADR bzw. RID als solche angeführt sind.
f) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit giftigen Stoffen:
Das Symbol nach Gefahrzettel Nr. 6.1 gemäß Rn 3902 ADR in der Mindestgröße von 15 mm Seitenlänge.
19. Jedem Versandstück für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f ist ein Merkblatt beizulegen, in dem auf die gewerberechtlichen und besonderen feuerpolizeilichen Bestimmungen über die Lagerung von Druckgaspackungen und Kartuschen verwiesen wird.
… 4 unveränderte Absätze
20. Bei Druckgaspackungen und Kartuschen, die aus dem Auslande eingeführt werden, trägt der Importeur die Verantwortung, daß die in Verkehr gebrachten Behälter den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Füllstellen und Vertriebsfirmen bzw. Importeure haben auf Verlangen von Behördenorganen die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen nachzuweisen.
21. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen nur in hinreichend festen Kisten oder Schachteln in den Verkehr gebracht werden. Druckgaspackungen aus splitterndem Werkstoff müssen hiebei durch geeignete Zwischenlagen voneinander getrennt sein. Bei auf Paletten gestapelten Druckgaspackungen aus Metall genügt eine Umhüllung aus hinreichend fester Kunststoffolie. Kleinmengen bis zu 10 kg dürfen auch in offenen Tragvorrichtungen transportiert werden.
22. Ein Versandstück in Form einer Kiste oder Schachtel darf nicht schwerer sein als 50 kg. Die Versandstücke für Druckgaspackungen sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift „AEROSOL'', Versandstücke für Kartuschen mit der Bezeichnung des Gases und dem Hinweis „Klasse 2'' in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu versehen. Ferner sind die Versandstücke mit aus splitterndem Werkstoff bestehenden Druckgaspackungen mit einem Gefahrzettel Nr. 12 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke in Form offener Tragvorrichtungen bedürfen keiner Kennzeichnung.
23. Einschlägige Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Giften oder Pflanzenschutzmitteln bleiben unberührt.
Anl. 4geändertZ 4 lit f (neu)
… 25 unveränderte Absätze
Anlage 4
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VERSANDBEHÄLTER FÜR KOHLENSÄUREHÄLTIGE GETRÄNKE
Bestimmungen für die Herstellung, die Prüfung und den Betrieb
1. Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen, soweit nicht Z 2 oder 3 in Betracht kommt. Die Wandungen von Flaschen und Gefäßen sind nach den Bedingungen der Anlage 5, von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern nach den Bestimmungen des § 35 zu bemessen, wobei von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener Mindestwanddicken abgesehen werden darf. Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten und mit einem Fabrikschild zu versehen. Die Versandbehälter sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer ersten Erprobung mit dem 1,5fachen des festgesetzten höchsten Füllungsdruckes, Flaschen und Gefäße aber mindestens mit 5 bar durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen. Bei Flaschen und Gefäßen darf diese Erprobung auch von sachkundigen Personen der Betriebe vorgenommen werden. Über die Erprobung von Flaschen und Gefäßen sind Aufzeichnungen zu führen. Über die Erprobung von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen, die dem Benützer zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Nach Reparaturen an den Behälterwandungen ist die Erprobung zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß mit dem Namen oder Zeichen des Erzeugers versehen sein. An Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich der Probedruck anzugeben, wenn dieser höher als 5 bar ist. Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen und Gefäße aus metallischen Werkstoffen, dürfen nur bis zu 95% des Fassungsraumes bei der Fülltemperatur gefüllt werden.
2. Blechdosen bis zu einem Nenninhalt von 1 l sowie Flaschen aus Kunststoff sind ohne Bedingungen zur Befüllung mit kohlensäurehältigen Getränken zugelassen.
3. Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Flaschen dürfen keine Nenninhalte über 1 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum von größer als 5% des Nenninhaltes vorzusehen ist.
b) Jede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Erprobung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Erprobung zu bestätigen.
c) Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar Überdruck nicht überschreiten.
d) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden und sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
f) Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)
hiebei bedeuten
F .................... Freiraum (%),
I .................... mittleres Randvolumen der Flasche bei
20 Grad C (ml),
V .................... Nenninhalt bei 20 Grad C (ml).
4. Flaschen aus Glas für die einmalige oder mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, welche bei 20 Grad C einen Schütteldruck entwickeln können, der gleich oder größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Flaschen dürfen einen Nenninhalt von höchstens 1,5 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum von größer als 2,5% des Nenninhaltes vorzusehen ist. Es sind nur Flaschen mit runder Körperform zulässig.
b) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
c) Flaschen, welche nur für die einmalige Verwendung geeignet sind (Einwegflaschen), müssen in der Schulter- oder Bodenpartie durch eine mit dem Glas untrennbar verbundene Aufschrift, zB „Einweg'' oder „keine Rücknahme'', eindeutig und leicht sichtbar als solche gekennzeichnet sein.
d) Es dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer Flaschen, bei solchen für mehrfache Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung, muß mindestens dem doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen bei 20 Grad C, vermehrt um 1 bar entsprechen.
e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden und sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
f) Flaschen für Sekt oder dergleichen dürfen einen Nenninhalt von mehr als 1,5 l aufweisen, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Diese Flaschen sind vom Hersteller einer Erprobung mit 14 bar zu unterziehen und müssen beim Transport einzeln in geeigneten, stoßabsorbierenden Materialien verpackt sein.
Anl. 7geändertSchlussteil
… 11 unveränderte Absätze
Herstellung, Betrieb und Prüfung der Versandbehälter für flüssige,
pulverförmige und körnige Stoffe, die unter Druck be- oder entladen
werden, während des Transportes jedoch drucklos sind
1. Anwendungsbereich
Gefäße und Tanks für flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen der Z 1 a oder 2 a (§ 32) mit höchstens 3 bar gefüllt, jedoch nur drucklos transportiert werden. Übersteigt der Füllungsdruck 1 bar, so sind die Bestimmungen der Z 2 bis 5 einzuhalten.
2. Herstellung
Die Herstellung der Versandbehälter muß den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen. Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle der Schweißnähte verhindern, sind abnehmbar auszuführen. Die Schweißnähte und Auflager müssen auch von außen zugängig und ausreichend besichtigbar sein. Die Versandbehälter sind in Berücksichtigung der für die Aufladung vorgesehenen verdichteten Gase sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 35a und 35b mit der erforderlichen Kennzeichnung und Ausrüstung zu versehen, wobei jedoch Öffnungen, die oberhalb des Beschickungsgutes liegen, auch durch Blindflansche oder dergleichen verschlossen werden dürfen. Die Versandbehälter oder die angeschlossenen Fülleitungen sind mit zwei voneinander unabhängigen, nach der Förderleistung der Druckluftanlage bemessenen, lüftbaren Sicherheitsventilen auszustatten, von denen jedes für sich imstande sein muß, einen Druckanstieg im Versandbehälter von mehr als 10% über den festgesetzten höchsten Füllungsdruck zuverlässig zu verhindern. Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 sinngemäß entsprechen, wobei jedoch die Be- und Entladungsöffnungen mit umlegbaren Spannschrauben ausgerüstet werden dürfen, wenn die Deckel einen Abgleitschutz für die Spannschrauben und eine zwangsweise wirkende Anlüfteinrichtung aufweisen, die gleichzeitig mit dem Aufschrauben mindestens einer der Deckelmuttern wirksam wird. Ferner sind die Versandbehälter mit einem Druckmesser nach § 30 Abs. 1 auszurüsten. An geeigneter Stelle ist der deutlich wahrnehmbare Hinweis anzubringen: „Der Behälter muß während des Transportes drucklos sein!''
3. Betrieb
Der Betreiber des Versandbehälters hat sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise der Sicherheitsventile und vom Zustand des Versandbehälters zu überzeugen. Versandbehälter mit die Sicherheit beeinträchtigenden Schäden sind sofort aus dem Betrieb zu nehmen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß die Versandbehälter nur drucklos transportiert werden. Das Versandbehälterbegleitblatt (§ 55 Abs. 2) ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen vorzuweisen.
4. Prüfung
Die Versandbehälter sind der Bauprüfung und ersten Erprobungen sowie gegebenenfalls einer Dichtheitsprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan gemäß § 57 zu unterziehen, wobei jedoch die Dichtheitsprüfung mit dem 1,1fachen Füllungsdruck durchzuführen ist. Hierüber sind Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 auszustellen. Von der Durchführung der wiederkehrenden Erprobungen darf abgesehen werden, doch ist Alle vier Jahre sind eine Zustandskontrolle im Umfang einer inneren Untersuchung (§ 56 Abs. 1) mindestens alle vier Jahre sowie eine Funktionsprüfung der Ausrüstung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist in der Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Die Druckprobe ist nach Reparaturen am Versandbehälter (§ 28 Abs. 7) zu wiederholen.
5. Erleichterung
Die Versandbehälter dürfen in Abweichung von den Bestimmungen der §§ 35 Abs. 7 und 57 Abs. 2 Z 4 entsprechend einer Schweißnahtwertigkeit v = 0,8 gefertigt und geprüft werden, wenn die Versandbehälter mindestens alle 6 Jahre einer wiederkehrenden Untersuchung gemäß § 57 Abs. 11 sowie alle 3 Jahre einer Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile unterworfen werden.
Anl. 10geändertZ 1, Schlussteil, Z 3, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 4, lit a Z 3, lit b Z 1 lit a, Z 2, Z 3, lit c Z 2, lit i Schlussteil
… 42 unveränderte Absätze
Erleichterungen für bestimmte Bauarten von Druckgefäßen und
Druckbehältern sowie für die Wartung von Dampfkesseln und
Wärmekraftmaschinen
Verantwortung
A. Dampfkessel
a) Dampfkessel für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 der ÖNORM B 8131 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden dürfen und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfkessel verwendet werden dürfen.
b) Auf Dampfkessel, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORM B 8131 liegen, sind die Bestimmungen der Abschnitte 8.1 bis
8.6 und 9 der ÖNORM B 8131 sinngemäß anzuwenden. Diese Dampfkessel dürfen nicht aus Blechen der Qualität RSt 360 B hergestellt sein und sind mit mindestens einem Sicherheitsventil nach Abschnitt 7 der ÖNORM B 8131 oder einem Standrohr nach ÖNORM B 8132 sowie mit jenen Regel- und Meßgeräten auszurüsten, die für den sicheren Betrieb des Dampfkessels erforderlich sind. Die Prüfung des Sicherheitsventils darf auch durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan vorgenommen werden.
2. Zwergkessel:
Zwergkessel sind Dampfkessel, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus dem Betriebsdruck in Bar und dem gesamten Rauminhalt in Litern die Zahl 50 nicht überschreitet. Diese Dampfkessel müssen nach den Regeln der Technik hergestellt und mindestens mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Wasserstandsanzeiger, einem Dampfdruckmesser gemäß § 10 Abs. 1 und einem Fabrikschild gemäß § 12 Abs. 1 ausgerüstet sein. Bei Zwergkesseln mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 3 l kann von der Anbringung des Dampfdruckmessers abgesehen werden, wenn der Betriebszustand der Beheizung erkennbar ist; anstelle des Wasserstandsanzeigers kann eine Vorrichtung zur Verhinderung einer Überhitzung der Kesselwandung angebracht werden. Jeder Zwergkessel ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Druckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfkessel beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
3. Kleine, nur aus Rohren bestehende Dampfkessel:
Das sind nur aus Rohren bestehende Dampfkessel, zB Schnelldampferzeuger oder Flüssigkeitsstrahler, bei denen der Gesamtrauminhalt der Rohrheizfläche 35 l und der festgesetzte höchste Betriebsdruck 50 bar nicht übersteigen. Diese Dampfkessel müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) Der Außendurchmesser der die Heizfläche bildenden Rohre darf 32 mm nicht übersteigen.
b) Der Außendurchmesser von unbeheizten, druckführenden Kesselteilen darf 100 mm nicht übersteigen, oder der Zahlenwert des Produktes aus dem Inhalt in Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar darf die Zahl 350 nicht überschreiten.
c) Die Rohre müssen den Bestimmungen der Abschnitte 2.1 bis
2.3 der ÖNORM Z 1581 entsprechen.
d) Die Dampfkessel müssen mindestens mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Dampfdruckmesser gemäß § 10 Abs. 1 und einem Fabrikschild gemäß § 12 Abs. 1 ausgerüstet sein. Ferner sind Einrichtungen vorzusehen, die ein Erglühen der Kesselwandungen zufolge von Wassermangel zuverlässig verhindern.
e) Jeder Dampfkessel ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person einer Druckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfkessel beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
B. Dampfgefäße
1. Gefäße, die als Wandung von Wärmekraftmaschinen dienen
2. Heizkörper von Raumheizungen sowie Dampfverteiler
3. Kleine Dampfgefäße:
4. Dampfgefäße für Niederdruckbetrieb oder Warmwasserbetrieb:
Das sind:
a) Dampfgefäße für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden können und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfgefäße verwendet werden dürfen.
… 10 unveränderte Absätze
b) Bei in einem Fernwärmeversorgungsnetz betriebenen Wärmetauschern darf anstelle des in der ÖNORM B 8131, Abschnitt 5.3.1 (2) vorgeschriebenen Sicherheitstemperaturbegrenzers ein Temperaturregler, dessen Steuerorgan ohne Hilfsenergie wirkt und eigensicher ist, verwendet werden.
c) Auf Dampfgefäße, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORM
B 8131 liegen, zB Warmwasserbereiter, sind die Bestimmungen der Abschnitte 8.1 bis 8.6 und 9 der ÖNORM B 8131 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfgefäße verwendet werden dürfen. Diese Dampfgefäße sind mit mindestens einem Sicherheitsventil nach Abschnitt 7 der ÖNORM B 8131 oder einem Standrohr nach ÖNORM B 8132 sowie mit jenen Meßgeräten auszurüsten, die für den sicheren Betrieb des Dampfgefäßes erforderlich sind.
5. Dampfgefäße für Kochzwecke:
Das sind Dampfgefäße, die als Dampfdruckkochtöpfe verwendet werden. Diese Dampfdruckkochtöpfe müssen der ÖNORM S 3025 entsprechen und die Normkennzeichnung gemäß § 3 Abs. 2 Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240, tragen.
Dampfdruckkochtöpfe, die auf Grund früherer Bestimmungen zur Verwendung zugelassen wurden, sind weiterhin von den Bestimmungen des Abschnittes III ausgenommen.
6. Dampfgefäße in Arbeitsmaschinen:
Das sind Dampfgefäße, die mit Gasen oder Dämpfen beschickt und als Trocken- und Schlichtzylinder oder Glättwalzen verwendet werden. Diese Dampfgefäße sind einer ersten Erprobung (§ 41) und alle sechs Jahre einer Hauptuntersuchung (§ 45) zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe der Hauptuntersuchung kann mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes durch eine zerstörungsfreie Prüfung ersetzt werden.
C. Druckbehälter der Gruppe I
(ortsfeste Druckbehälter)
1. Kleine Druckbehälter: Das sind Druckbehälter, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und festgesetztem höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 50 nicht überschreitet, wenn der festgesetzte höchste Betriebsdruck 30 bar nicht übersteigt und die Druckbehälter nur zur Aufnahme von verdichteter Luft sowie von nicht brennbaren, nicht korrosiven und nicht toxischen Gasen dienen, oder die Zahl 300 nicht überschreitet, wenn der festgesetzte höchste Betriebsdruck 3 bar nicht übersteigt. Diese Druckbehälter müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
2. Niederdruck-Standtanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase:
Das sind Druckbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase, deren Betriebsdruck auf Grund von Sicherheitseinrichtungen 1 bar nicht überschreiten kann. Diese Druckbehälter müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Die Druckbehälter müssen hinsichtlich der Ausrüstung und des Fabrikschildes den Bestimmungen der §§ 30 und 31, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind nach Möglichkeit vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturschweißungen an den Druckbehälterwandungen vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Betreiber des Druckbehälters zur Aufbewahrung zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Während des Betriebes ist der die Druckbehälterwandung umgebende Isolierraum vom Betreiber regelmäßig mittels Spülgasanalyse, Vakuumkontrolle oder dergleichen hinsichtlich allfälliger Undichtheiten des Druckbehälters oder des Außenmantels zu kontrollieren.
Soweit die Druckbehälter nicht der erforderlichen erstmaligen Erprobung unterzogen werden können, sind weiters die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 einzuhalten. Anstelle der Erprobung sind die Druckbehälter von einem Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig einer Betriebsprüfung, einer Füllstandsprobe und einer Dichtheitsprüfung mit dem 1,1fachen Betriebsdruck zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung ist alle 12 Jahre vom Dampfkesselüberwachungsorgan zu wiederholen, verbunden mit einer Betriebsprüfung. Die Durchführung dieser Prüfungen ist in Druckbehälterbescheinigungen (§ 55 Abs. 2) zu bestätigen.
3. Kleine Druckluftbehälter Druckbehälter für verdichtete Gase:
Das sind Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft sowie von nicht toxischen, nicht brennbaren und nicht korrosiven Gasen, welche sich nicht in flüssigem Zustand befinden, mit einem Betriebsdruck von höchstens 10 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Diese Für diese Druckbehälter müssen der ÖNORM M 7355 entsprechen und die Normkennzeichnung gemäß § 3 Abs. 2 Normengesetz 1971 tragen mit der Maßgabe, daß für die Definition einer Bauart sinngemäß die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 2, Z 9 anzuwenden sind. gilt folgendes:
a) Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft müssen der ÖNORM M 7355 entsprechen und die Normkennzeichnung gemäß § 3 Abs. 2 Normengesetz 1971 tragen mit der Maßgabe, daß für die Definition einer Bauart sinngemäß die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 2, Z 9 anzuwenden sind.
b) Druckbehälter für die Aufnahme nicht toxischer, nicht brennbarer und nicht korrosiver Gase müssen hinsichtlich Werkstoff, Dimensionierung, Herstellung, Ausrüstung und Kennzeichnung einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan unterzogen werden. Im Rahmen der Bauartprüfung ist dem Überwachungsorgan eine geeignete Gütesicherung der Fertigung nachzuweisen. Die Druckbehälter sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Druckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser, zu unterziehen. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe und die Bauartprüfung ist vom Erzeuger eine Bestätigung auszustellen, die dem Druckbehälter beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist. Bei Druckbehältern, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar größer als 200 ist, ist die bauartkonforme Ausführung der Druckbehälter und die Gütesicherung der Fertigung vom Überwachungsorgan stichprobenweise wiederkehrend zu überprüfen. Die Druckbehälter sind mit dem Hinweis „geprüft gemäß DKV'' zu versehen.
c) Druckbehälter, die den Bestimmungen des Abschnittes
IV DKV entsprechen und auf Grund einer Herabsetzung des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes als kleine Druckbehälter für verdichtete Gase gelten, bedürfen nicht der Prüfung und Kennzeichnung gemäß dieser Ziffer. Die Druckbehälterbescheinigung, in der die Druckreduzierung vermerkt sein muß, ist aufzubewahren.
4. Kleine Druckbehälter für verdichtete Inertgase in Rohrleitungen:
5. Kleine Druckluftbehälter für Fahrzeugbetriebsanlagen:
6. Kleine Ausdehnungsgefäße in geschlossenen Wasserheizungen:
Das sind Druckbehälter, die als Ausdehnungsgefäße in geschlossenen Wasserheizungen verwendet werden, mit einem Betriebsdruck von höchstens 10 bar und einer höchsten Betriebstemperatur von 120 Grad C, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Diese Druckbehälter müssen den Bestimmungen des Abschnittes 8 der ÖNORM B 8131 entsprechen, mit der Maßgabe, daß für die Fertigung der Druckbehälter keine Bleche der Qualität RSt 360 B verwendet werden dürfen. Hinsichtlich der Ausrüstung der Druckbehälter sind die Bestimmungen der Abschnitte 6 und 7 der ÖNORM B 8131 maßgebend.
7. Kleine Windkessel:
Das sind Druckbehälter, die als Windkessel mit einem Betriebsdruck von höchstens 10 bar in Wasserversorgungsanlagen oder hydraulischen Anlagen mit Wasser oder Öl als Druckmittel verwendet werden, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen des Abschnittes C 6 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Normkennzeichnung der Hinweis „geprüft gemäß DKV'' in dauerhafter und gut lesbarer Weise am Druckbehälter anzubringen ist. Ist der größtmögliche Förderdruck der Pumpanlage nicht höher als der festgesetzte höchste Betriebsdruck des Druckbehälters, darf von der Anordnung eines Sicherheitsventiles abgesehen werden. Sollte der Windkessel mit einer fixen Luft-(Gas-)Speiseleitung versehen sein, so ist diese Zuleitung mit einem Sicherheitsventil abzusichern. Bei automatischen Wasserversorgungsanlagen mit Kolbenpumpen darf das Sicherheitsventil an der Kolbenpumpe angebracht sein. Das Sicherheitsventil muß als lüftbares federbelastetes Membransicherheitsventil mit einer Abblaseleistung größer als die maximale Förderleistung der Kolbenpumpe ausgeführt sein.
8. Kleine tragbare Druckluftspritzen:
Das sind Druckbehälter, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 10 bar und deren Rauminhalt 30 Liter nicht überschreitet und die als tragbare Druckluftspritzen Verwendung finden. Diese Druckbehälter sind sinngemäß nach den Abschnitten 2 bis 5 der ÖNORM M 7355 herzustellen, auszurüsten und zu prüfen. Wenn der Rauminhalt 3 l nicht überschreitet, darf die in Abschnitt 2.1 der zitierten ÖNORM festgesetzte Mindestwanddicke unterschritten werden. deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 10 bar und deren Rauminhalt 30 l nicht überschreitet und die als tragbare Druckluftspritzen Verwendung finden. Diese Druckbehälter sind aus geeigneten Werkstoffen mit hinreichenden Wanddicken zu fertigen und mit einem beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck ansprechenden zuverlässigen Sicherheitsventil auszurüsten. Von der Anbringung eines Sicherheitsventiles kann abgesehen werden, wenn der Druck im Behälter durch eine Handpumpe erzeugt wird und der damit erzeugbare Druck den festgesetzten höchsten Betriebsdruck nicht übersteigen kann. Auf den Druckbehältern ist sind der Erzeuger und der festgesetzte höchste Betriebsdruck in dauerhafter Weise zu vermerken. Überschreitet der Rauminhalt 10 l, so sind diese Druckbehälter sinngemäß nach den Abschnitten 2 bis 5 der ÖNORM M 7355 herzustellen, auszurüsten und zu prüfen.
9. Kleine Druckbehälter, die als Druckspeicher oder Pulsationsdämpfer in hydraulischen Anlagen dienen:
… 3 unveränderte Absätze
Das sind Druckbehälter in Hydraulikanlagen, die teilweise mit Flüssigkeit gefüllt sind, wobei zwischen der Flüssigkeit und dem Gaspolster Membranen, Blasen oder Kolben vorgesehen sind und der Inhalt dieser Druckbehälter 4 l und der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem für die Verwendung festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 200 nicht überschreitet. Diese Druckbehälter müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) Herstellung und Ausrüstung:
1. Die Druckbehälter müssen aus gegen interkristalline Korrosion beständigem Werkstoff (IK-beständig) mit gemäß § 3 Abs. 1 hinreichend bemessenen Wanddicken hergestellt sein. Wird kein IK-beständiger Werkstoff verwendet, sind sie im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz gemäß Abschnitt IV, Z 7, Anlage 2 W.B.V. zu versehen.
2. Schweißungen sind nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 auszuführen.
3. Jeder Druckbehälter ist mit einem Herstellerkennzeichen, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer laufenden Erzeugungsnummer zu versehen. Die Angaben des Betriebsdruckes dürfen auch codiert erfolgen, wenn das Dampfkesselüberwachungsorgan dem zustimmt. Über eine allfällige Angabe des Druckschwankungsbereiches entscheidet das Dampfkesselüberwachungsorgan.
4. Wenn durch die Eigenart des Betriebes in den Druckbehältern ein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, sind diese mit einer zuverlässig wirkenden Einrichtung gegen Drucküberschreitung auszurüsten, die nicht unbedingt am Behälter selbst sein muß. Diese Sicherheitseinrichtung ist in die Bauartprüfung nach lit. b einzubeziehen.
b) Prüfung:
1. Jede Behältertype, die durch Druck, Rauminhalt, Bauart und Werkstoffe festgesetzt ist, ist einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen, wobei folgende Einzelprüfungen durchzuführen sind:
a) An vier Behältern, die vom Dampfkesselüberwachungsorgan beliebig aus der Serie gegriffen werden, sind Pulsationsversuche zwischen 1 bar und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über den im Betrieb auftretenden größtmöglichen Druckschwankungsbereich bei maximal 100 Lastwechsel je Minute durchzuführen. Die Druckbehälter müssen mindestens 2x10 hoch 6 2 x 10hoch6 Lastwechsel standhalten.
b) An zwei weiteren Behältern sind Berstversuche bei Raumtemperatur vorzunehmen. Der Berstdruck muß mindestens das Vierfache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes erreichen.
… 3 unveränderte Absätze
c) Der verwendete Werkstoff ist einer Prüfung auf IK-Beständigkeit zu unterziehen, es sei denn, der Behälter ist innen mit einem Korrosionsschutz versehen.
d) Bei Wanddicken >= 5 mm sind aus einem weiteren Behälter vier Kerbschlagbiegeproben zu entnehmen und zu prüfen. Die Kerbschlagzähigkeit muß bei -20 Grad
C mindestens 40 J/cm2 erreichen (DVM-Längsprobe).
e) Für die angewendeten Schweißverfahren ist eine Verfahrensprüfung nachzuweisen.
2. Jeder Druckbehälter ist nachweislich vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer äußeren Kontrolle zu unterziehen.
3. Jedem Druckbehälter, ausgenommen jene für Fahrzeugbetriebsanlagen, ist vom Erzeuger eine Bescheinigung über die Durchführung der Druckprobe und Kontrolle nach lit. b.2 sowie Punkt 2, eine Kopie der Bescheinigung über die Bauartprüfung beizugeben. Ferner ist jedem Druckbehälter sowie eine Betriebsanleitung beizugeben, in der auf die nachfolgenden Verpflichtungen für den Betreiber verwiesen wird.
c) Betrieb:
1. Die Druckbehälter dürfen nur mit nicht korrodierend wirkenden Flüssigkeiten und technisch trockenen, inerten Gasen gefüllt sein oder sie sind im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz zu versehen.
2. Die Druckbehälter dürfen nur bei witterungsbedingten Temperaturen zwischen -20 Grad C und +80 Grad C betrieben werden, es sei denn, sie sind für einen anderen Temperaturbereich ausgelegt.
3. Sollte an einem Behälter im Betrieb eine Undichtheit auftreten, so ist dieser Behälter sofort auszuscheiden und der Erzeuger hierüber zu informieren. Der Hersteller hat dem Dampfkesselüberwachungsorgan, welches die Bauartprüfung durchgeführt hat, diesen Umstand schriftlich anzuzeigen.
… 37 unveränderte Absätze
10. Große Druckbehälter, die als Druckspeicher in hydraulischen Anlagen dienen:
Das sind Druckbehälter in Hydraulikanlagen, die wegen zu großen Inhaltes oder zu hohen Betriebsdruckes nicht unter die Bestimmungen der Z 9 fallen, wobei jedoch der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem für die Verwendung festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet, sowie Druckbehälter nach Z 9, für die keine Bauartprüfung nachgewiesen werden kann. Herstellung und Ausrüstung müssen Z 9 lit. a entsprechen.
Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen des Abschnittes V mit der Erleichterung anzuwenden, daß sie nur alle 12 Jahre einer Hauptuntersuchung zu unterziehen sind, wenn das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan diese Erleichterung auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten und der Bauart dieser Druckbehälter als vertretbar erachtet. In diesem Fall hat das Dampfkesselüberwachungsorgan in der Druckbehälterbescheinigung die gewährte Erleichterung unter Bezugnahme auf die gegenständliche Bestimmung zu vermerken. Bei allfälligen Reparaturen oder Erneuerungen von Membranen und dergleichen ist die Hauptuntersuchung vor Einsetzen der neuen Membrane jedenfalls durchzuführen.
11. Kleine Druckbehälter, die zur Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers verwendet werden:
Das sind Druckbehälter, die zur Aufnahme von höchstens 2 l Flüssigkeit bestimmt sind und mittels an den Behälter anschließbarer Druckgaskapseln unter Druck gesetzt werden (Heimsiphone, Schlagobersapparate usw.). Für diese Druckbehälter gelten folgende Bestimmungen:
a) Herstellung:
Die Druckbehälter, einschließlich ihrer Ausrüstung, müssen aus zuverlässigem, für das Herstellungsverfahren und die Anforderungen des Betriebes geeignetem Werkstoff mit ausreichend bemessenen Wanddicken hergestellt sein. Glas - auch mit einer Schutzummantelung - gilt nicht als zuverlässig. Die Wanddicken sind ausreichend bemessen, wenn die Behälter bei dem 1,3fachen, nach lit. d.1 festgestellten höchstmöglichen Betriebsdruck als Probedruck weder Undichtheiten noch erhebliche bleibende Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck mindestens das 2fache des nach lit. d.1 festgestellten höchsten Betriebsdruckes oder das 3fache des nach Bedingung lit. d.2 festgestellten höchsten Fülldruckes erreicht, je nachdem, welcher der sich darnach ergebenden Berstdrücke der höhere ist.
Als erheblich gilt eine Formänderung, wenn die bleibende Volumensvergrößerung 0,2% des Behältervolumens überschreitet.
b) Ausrüstung:
1. Die Druckbehälter sind mit einer zuverlässig wirkenden Sicherheitseinrichtung auszurüsten, die ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes mit Sicherheit verhindert, ohne daß hiebei eine Gefährdung der mit dem Füllen des Druckbehälters beschäftigten Person eintritt, jedoch spätestens bei 20 bar anspricht. Wenn bei Schlagobersapparaten der Berstdruck 70 bar übersteigt, ist die Anordnung einer Sicherheitseinrichtung nicht erforderlich. Bei solchen Geräten beträgt der Probedruck 25 bar. Ferner ist jeder Druckbehälter nach Möglichkeit mit einer Einrichtung auszustatten, die eine Überfüllung des Druckbehälters mit Flüssigkeit verhindert.
2. Die für den Betrieb des Druckbehälters erforderlichen Ausrüstungsteile müssen derart hergestellt und ausgebildet sein, daß selbst bei unsachgemäßer Handhabung, zB schiefes Aufsetzen des Füllkopfes auf das Halsgewinde, eine Gefährdung von Personen nicht eintreten kann.
c) Kennzeichnung:
Auf jedem Druckbehälter ist in dauerhafter Weise der Name oder das Werkzeichen des Erzeugers, bzw. bei importierten Behältern des Importeurs, anzubringen.
d) Prüfung:
Jede Druckbehältertype ist von einem Dampfkesselüberwachungsorgan, einem Ziviltechniker oder einer einschlägig autorisierten technischen Versuchsanstalt sinngemäß nach § 57 a Abs. 1 einer Bauartprüfung zu unterziehen. Die Bauartprüfung hat in der Regel folgende Prüfungen zu umfassen:
1. Feststellung des höchstmöglichen Betriebsdruckes durch Prüfung des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung.
2. Feststellung des höchstmöglichen Fülldruckes bei Einhaltung der Betriebsanweisung, jedoch ohne Schütteln des Behälters während und nach dem Einleiten des Treibgases, bei einer Temperatur der Flüssigkeit von 20 Grad C.
3. Prüfung der Sicherheitseinrichtung hinsichtlich Verkleben, Alterung usw.
4. Durchführung der Erprobung mit dem 1,3fachen höchstmöglichen Betriebsdruck nach lit. d.1, bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung mit 25 bar ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
5. Durchführung des Berstversuches.
6. Durchführung eines Pulsationsversuches an einem Behälter mit einer Amplitude in der Höhe des festgestellten höchsten Fülldruckes gemäß lit. d.2 über 300 000 Lastwechsel, ohne daß ein Bruch des Behälters auftritt.
7. Beurteilung der allgemeinen Sicherheit des Behälters im Hinblick auf die Möglichkeit einer falschen Handhabung oder Beschädigung des Druckbehälters. Hiezu gehört insbesondere die Ausbildung des Gewindes zwischen Behälter und Füllkopf sowie des Kapselhalters. Bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
Jeder Druckbehälter ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person bis zum Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtung, bei Behältern ohne Sicherheitseinrichtung mit 25 bar zu erproben, wobei auch die Haltbarkeit der Anschlußgewinde zu überprüfen ist. Der Prüfbericht über die Bauartprüfung ist vom Erzeuger bzw. bei importierten Druckbehältern vom Importeur aufzubewahren. Eine Abschrift des Prüfberichtes ist dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorzulegen.
e) Betrieb:
Zur Wahrung einer sachgemäßen Handhabung der Geräte ist jedem Druckbehälter eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizulegen, in der auf die durchgeführte Bauartprüfung, die Erprobung sowie auf die vorliegenden Bestimmungen zu verweisen ist.
12. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Aufladelöscher:
Löschmittelbehälter für Aufladelöscher sind Druckbehälter mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von höchstens 23 bar und einem Inhalt von höchstens 15 l. Sie dienen zur vorerst drucklosen Aufnahme des Löschmittels. Durch Verbindung mit einer gefüllten Gasflasche können die Löschmittelbehälter unter Druck gesetzt werden. Der festgesetzte höchste Betriebsdruck ist jener Druck, der sich im Inneren des unter Druck gesetzten Löschmittelbehälters bei einer Temperatur von 60 Grad C im Beharrungszustand bei verschlossenen Austrittsöffnungen einstellt. Die Löschmittelbehälter müssen den Anforderungen der Z 4 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben entsprechen:
a) Zusätzlich zu den in Z 4.1 der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Druckbehälter der Gruppe I zugelassenen Stähle und Aluminiumwerkstoffe, ausgenommen Gußwerkstoffe, verwendet werden.
b) Abweichend von den Bestimmungen der Z 4.2 der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.
c) Die Höhe des Probedruckes hat das 1,3fache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes, jedoch mindestens 25 bar zu betragen.
d) Der Berstdruck des Löschmittelbehälters muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
e) Die Höhe des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes ist im Rahmen der Bauartprüfung nachzuprüfen.
f) Für die Ausrüstung gelten folgende Anforderungen:
1. Die Löschmittelbehälter sind mit einem zuverlässigen, federbelasteten Sicherheitsventil auszurüsten, welches mit dem Gasraum des Löschmittelbehälters in direkter Verbindung steht und sicherstellt, daß der Druck im Löschmittelbehälter den Probedruck nicht überschreiten kann.
2. Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
3. Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
g) Bei Verwendung von Aluminiumwerkstoffen für die Löschmittelbehälter sind die Bestimmungen der Anlage 5 Teil 3 Z 15 einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
h) Eine Kennzeichnung entsprechend ÖNORM F 1055, Z 4.6, Punkte 5 und 6 ist nicht erforderlich.
i) Die Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassung ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfungen sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Die Nach Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist eine Voraussetzung für die Kennzeichnung des Handfeuerlöschers der Handfeuerlöscher mit einer Prüfplakette entsprechend den Bestimmungen der gemäß ÖNORM F 1052 zu versehen.
1. Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:
1.1 Überprüfung der Kennzeichnung des Löschmittelbehälters und der für die Aufladung vorgesehenen Gasflasche.
1.2 Äußere und innere Besichtigung des Löschmittelbehälters auf Korrosionen und mechanische Beschädigung. Bei Pulverlöschern genügt die innere Besichtigung der freien Wandungsteile, wenn der Zustand des Löschpulvers entspricht.
1.3 Äußere Besichtigung der Gasflasche auf Korrosionen und Kontrolle des Füllgewichtes durch Nachwägen.
… 12 unveränderte Absätze
1.4 Sichtprüfung der Ausrüstung.
2. Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so ist der Behälter auszutauschen. Stark korrodierte Stahlflaschen dürfen nicht weiter verwendet werden.
j) Für nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Bauartzulassungen für Löschmittelbehälter, welche den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind weiter gültig. Für diese Behälterbauarten ist von der Prüfstelle auf Antrag nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung eine Registernummer auszugeben. Behälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, sind mit der Registernummer zu kennzeichnen.
D. Druckbehälter der Gruppe II
(Versandbehälter)
1. Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke:
Das sind Versandbehälter für verdichtete Gase, die weder brennbar noch giftig oder ätzend sind (§ 32 Abs. 4 Z 1 a und 2 a). Der Füllungsdruck darf bei 15 Grad C 2 bar und der Rauminhalt 1 000 l nicht übersteigen; dies gilt auch für Gasgemische mit nicht mehr als 2 Volumsprozent brennbaren Bestandteilen. Diese Versandbehälter müssen hinsichtlich der Kennzeichnung und der Ausrüstung den Bestimmungen der §§ 35a und 35b, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser, zu unterziehen. Hierüber sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Betreiber des Druckbehälters zu übergeben und von diesem aufzubewahren.
2. Kleine Stahlflaschen für Kohlensäure und Distickstoffoxid:
Das sind nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rauminhalt von mehr als 0,05 l und höchstens 0,22 l für verflüssigtes Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffoxid. Für diese Flaschen sind die in der Tabelle A 2 des § 57 enthaltenen Füllgrenzen und Probedrücke maßgebend. Sie sind nach den in der Anlage 5, Teil 1, enthaltenen Bestimmungen zu fertigen und den dort vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Bauprüfungen und Erprobungen durch den Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vorgenommen werden können. Diese Flaschen sind gemäß § 35a zumindest mit folgenden Angaben zu versehen: laufende Erzeugungsnummer, Höhe des Probedruckes, Rauminhalt, Leergewicht (Tara), höchstes Füllgewicht, Gasbezeichnung, Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen.
3. Ampullen für Flüssiggas:
Das sind Versandbehälter für Butan sowie für Gemische von Butan und Propan in Feuerzeugen oder Ampullen flaschenähnlicher Form zur einmaligen Verwendung, wenn das mit einem Füllgewicht von höchstens 100 g nicht übersteigt und oder in Kleingeräten, zB Feuerzeugen, integriert, wobei die Füllung derart zu bemessen ist, daß die dampfförmige Phase bei einer Temperatur von 60 Grad C noch erhalten bleibt. Die Wandungen dieser Behälter müssen aus einem nicht splitternden Werkstoff bestehen und beanspruchungsgerecht ausgeführt sein. Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen.
4. Versandbehälter für schwach konzentrierte Ammoniaklösungen:
… 12 unveränderte Absätze
Das sind Versandbehälter für in Wasser gelöstes Ammoniak, wenn die Lösung nicht mehr als 35 Gewichtsprozent Ammoniak enthält. Die Versandbehälter müssen für die beim Transport zu erwartenden Beanspruchungen geeignet sein.
5. Flaschen für Versuchszwecke:
Das sind Flaschen ohne Bauartprüfung, an denen im gefüllten Zustand außerhalb der Füllstelle Versuche vorgenommen werden. Für den Transport der Flaschen muß die Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes vorliegen. Die Füllstelle oder der Flaschenhersteller hat die Verantwortung für die Sicherheit der Flaschen während des Transportes nachweislich zu übernehmen.
6. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Druckgaslöscher:
Löschmittelbehälter für Druckgaslöscher sind Flaschen gemäß § 33 Abs. 1 lit. a mit einem Probedruck gemäß § 57 Abs. 6 und 7 von höchstens 30 bar und einem Inhalt von höchstens 15 l, welche ständig unter dem Druck eines Gases stehen. Für diese Flaschen gelten folgende Bestimmungen:
a) Für Stahlflaschen für das Gas Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), überlagert mit verdichtetem Stickstoff gemäß § 32 Abs. 4 Z 3 a, sind die Bestimmungen der ÖNORM F 1055 anzuwenden.
b) Für Löschmittelbehälter für andere als in lit. a angeführte Gase sind die Z 3 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Zusätzlich zu den in Z 4.1 der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a) zugelassenen Aluminiumwerkstoffe verwendet werden. Hiebei sind die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 3, Z 15 einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
2. Die Höhe des Probedruckes ist entsprechend den Bestimmungen des § 57 Abs. 6 und 7, jedoch mit mindestens 25 bar festzulegen.
3. Der Berstdruck muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
4. Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
5. Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
6. Die Bestimmungen der ÖNORM F 1055, Z 4.6, Punkt 6 sind nur bei Füllungen, welche verflüssigte Gase gemäß § 32 Abs. 4 Z 3 und 4 enthalten, anzuwenden.
7. Abweichend von den Bestimmungen der Z 4.2 der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.
c) Anläßlich der Zulassung der Löschmittelbehälterbauart ist vom Antragsteller nachzuweisen, daß für die Füllung der Löschmittelbehälter eine hiefür zugelassene Füllstelle (§ 36a) zur Verfügung steht.
… 21 unveränderte Absätze
d) Die Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassen ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfung sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Die Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist eine Voraussetzung für die Kennzeichnung des Löschers mit der Prüfplakette gemäß ÖNORM F 1052.
1. Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:
1.1 Überprüfung der Kennzeichnung.
1.2 Äußere Besichtigung auf mechanische Beschädigung und Korrosionen.
1.3 Überprüfung der Dichtheit des Behälters durch Kontrolle des Füllungsdruckes mittels Prüfmanometers. Bei Feststellung einer Druckminderung um mehr als 10 Prozent ist der Behälter einer inneren Besichtigung auf Korrosionen und Rißbildung zu unterziehen.
1.4 Sichtprüfung der Ausrüstung. Für die Instandsetzung schadhafter Ausrüstung sind nur Originalersatzteile zu verwenden.
2. Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so darf der Behälter nicht weiter verwendet werden.
e) Die Löschmittelbehälter sind in den Füllstellen (§ 36a) vor dem Wiederbefüllen einer inneren Besichtigung auf Korrosionen und Rißbildung zu unterziehen.
f) Für nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Bauartzulassungen für Löschmittelbehälter, welche den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind weiter gültig. Für diese Behälterbauarten ist von der Prüfstelle auf Antrag nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung eine Registernummer auszugeben. Behälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, sind mit der Registernummer zu kennzeichnen.
E. Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
1. Wartung kleiner oder mittelgroßer Dampfkessel durch nichtgeprüfte Dampfkesselwärter:
Kleine oder mittelgroße Dampfkessel (§ 15), bei denen die im § 58 Abs. 5 lit. a festgesetzten Grenzen überschritten sind, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten durch körperlich und geistig geeignete, verläßliche Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, ohne Befähigungsnachweis (§ 58 Abs. 1 lit. d) gewartet werden, wenn das für die Überwachung des Dampfkessels betraute Dampfkesselüberwachungsorgan keinen begründeten Einwand erhebt und die mit der Kesselwartung beauftragte Person nach mindestens dreimonatiger Wartungspraxis innerhalb der sechsmonatigen Frist die Kesselwärterprüfung gemäß §§ 64 bis 66 erfolgreich ablegt. Die mit dem Prüfungszeugnis erteilte Wartungsbefugnis ist auf die zu wartende Dampfkesselbauart einzuschränken. Beaufsichtigt ein auf solche Weise geprüfter Dampfkesselwärter ungeprüfte Personen im Rahmen der Verwendungspraxis nach § 60 Abs. 2, so ist nach bestandener Prüfung auf dem Prüfungszeugnis die Wartungsbefugnis ebenfalls auf die gewartete Dampfkesselbauart zu beschränken.
2. Wartung von Wärmekraftmaschinen, die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage dienen:
Wärmekraftmaschinen, die zum Betrieb eines Dampfkessels dienen, zB Dampfturbinen zum Antrieb der Kesselspeisepumpen, dürfen von dem für die Wartung des Dampfkessels befugten Dampfkesselwärter gewartet werden, ohne daß er die Prüfung als Maschinenwärter (§ 59) abgelegt hat.
3. Wartung von großen Verbrennungskraftmaschinen für Notstromaggregate:
Verbrennungskraftmaschinen für Anlagen, die nur bei Energieausfall sowie zum Zwecke der Wartung in Betrieb genommen werden (Netzersatzaggregate) mit einer Dauerleistung bis 2 000 kW dürfen auch von Personen ohne Befähigungszeugnis selbständig bedient und gewartet werden, wenn folgende Bestimmungen erfüllt sind:
a) Die mit der Bedienung und Wartung des Aggregates beauftragten Personen müssen eine mindestens 60stündige theoretische und praktische Einschulung durch den Erzeuger des Aggregates absolviert haben und ihre Eignung durch eine praktische Verwendungsprobe in Anwesenheit eines Prüfungskommissärs (§ 62) nachweisen. Über diese Einschulung und die praktische Verwendungsprobe sind formlose Bestätigungen auszustellen.
b) Der Betreiber des Aggregates hat zusätzlich für eine hinreichende Wartung des Aggregates Sorge zu tragen.
c) Ein Jahr nach Ablegung der praktischen Verwendungsprobe kann der Betriebswärter eine Wärterprüfung (§ 64) ablegen, wenn der Betreiber bestätigt, daß der Betriebswärter seinen Pflichten in diesem Jahr in zufriedenstellender Weise nachgekommen ist. In dem Befähigungszeugnis (§ 65) ist die Wartungsbefugnis auf das zu wartende Aggregat einzuschränken.