Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 5
… 6 unveränderte Absätze
II. ABSCHNITT
Organisation der Haushaltsführung
Organe der Haushaltsführung
§ 4.
(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungen, die Kassen und die Wirtschaftsstellen.
(2) Als Organe der Haushaltsführung werden Amtsorgane sowie Organe der betriebsähnlichen Einrichtungen und der Bundesbetriebe tätig.
(3) Amtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Organe der Haushaltsführung einschließlich jener, die die Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen haben, sofern sie nicht mit Angelegenheiten der Haushaltsführung betriebsähnlicher Einrichtungen oder der Bundesbetriebe betraut sind.
(4) Organisatorische Einrichtungen des Bundes, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze Leistungen (§ 859 ABGB) an andere Organe des Bundes oder an andere Rechtsträger gegen Entgelt erbringen, wobei Kostendeckung anzustreben ist, sofern dadurch die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird, können durch Verordnung zu betriebsähnlichen Einrichtungen erklärt werden. Die Verordnung ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, wenn dadurch die Aufgaben dieser Einrichtungen zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern. Bundesbetriebe sind jedenfalls die Österreichischen Bundesbahnen, die Österreichischen Bundesforste, der Österreichische Bundestheaterverband, die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung, das Österreichische Hauptmünzamt, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols.
(6) Die anordnenden Organe dürfen die in den §§ 7, 9 und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.
(7) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
§ 5geändertAbs 1 Z 1
Haushaltsleitende und anweisende Organe
§ 5.
(1) Haushaltsleitende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende Präsident des Bundesrates;
2. der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes;
… 22 unveränderte Absätze
3. der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.
(2) Anweisende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die im Abs. 1 genannten Organe;
2. die Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
3. die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5);
4. Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung Aufgaben gemäß Abs. 4 übertragen sind;
5. alle übrigen Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einzelne der im Abs. 4 genannten Aufgaben übertragen sind und die in einem Abrechnungsverhältnis zu einem anderen Organ stehen (anweisungsermächtigte Organe).
(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
1. die Mitwirkung an der Erstellung der Budgetprognose (§ 12) und des Investitionsprogramms (§ 13);
2. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Entwurfes des Stellenplanes (§ 31);
3. die Übermittlung von Unterlagen für die Durchführung des Stellenplanes an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen;
4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);
5. die Überwachung der Inanspruchnahme der Voranschlagsbeträge;
6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlußrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98).
Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten im Sinne des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner Aufgaben gemäß Z 1 bis 6 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes übertragen; von solchen Übertragungen ist der Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ zu verständigen.
(4) Die Aufgaben der anweisenden Organe sind
1. die Mitwirkung an den im Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Aufgaben;
2. die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einnahmen anzunehmen, Ausgaben zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
3. die Begründung und Aufhebung von Berechtigungen und Forderungen sowie von Verpflichtungen und Schulden des Bundes;
4. die Anordnung der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens.
(5) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.
(6) Zur Besorgung der im Abs. 4 Z 2 bis 4 genannten Aufgaben soll bei jedem anweisenden Organ für jede einzelne seiner Voranschlagsposten jeweils nur eine Organisationseinheit bestellt werden.
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 Z 11
IV. ABSCHNITT
Veranschlagung
Gegenstand der Veranschlagung
§ 16.
(1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten (§ 65 Abs. 2) sowie die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt. Als Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch zu veranschlagen
1. Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;
… 13 unveränderte Absätze
2. Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;
3. Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen;
4. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.
(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht
1. Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;
2. Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;
3. Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;
4. Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;
5. Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;
6. Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;
7. Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
8. empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;
9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;
10. andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.
11. Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion.
(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
§ 20geändertAbs 3
… 5 unveränderte Absätze
Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten
§ 20.
(1) Die jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sind
1. die Ausgaben für Anlagen (Abs. 4), Förderungen (Abs. 5) und Aufwendungen (Abs. 6) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Abs. 7), als Gebarungsgruppen,
2. die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2) sowie einer allfälligen Zweckbindung (§ 17 Abs. 5)
zuzuordnen.
(2) Als erfolgswirksame Einnahmen oder Ausgaben sind solche zu veranschlagen, die im Zeitpunkt der Geldeinnahme oder -ausgabe den Unterschied zwischen dem Vermögen und den Schulden des Bundes vermehren oder vermindern, als bestandswirksame Einnahmen oder Ausgaben solche, die diesen Unterschied nicht verändern. Als erfolgswirksame Ausgaben gelten auch die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sich diese Ausgaben auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(3) Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 4) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen und der mit allen diesen Geldleistungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben für die gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Ausgaben für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen sowie für Vorschüsse. 1 Z 4) einschließlich der Geldleistungen auf Grund von Lehrverhältnissen, der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.
(4) Als Ausgaben für „Anlagen'' sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als „Anlagen'' zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als „Anlagen'' zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (§ 24 Abs. 4).
… 3 unveränderte Absätze
(5) Als Ausgaben für „Förderungen'' sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß § 12 F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter.
(6) Als Ausgaben für „Aufwendungen'' sind alle übrigen nicht für Anlagen und Förderungen bestimmten Ausgaben zu veranschlagen.
(7) Innerhalb der in den Abs. 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als „Gesetzliche Verpflichtungen'' zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Abs. 3 zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als „Ermessensausgaben'' zu veranschlagen.
§ 21geändertAbs 2 Z 1 lit g (neu), Z 2 lit g, lit h (neu)
… 9 unveränderte Absätze
Voranschlagsansätze
§ 21.
(1) Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den §§ 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.
(2) Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen
1. als Einnahmen
a) die Rückzahlung von Gelddarlehen;
b) die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;
c) die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;
d) die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65);
e) die Entnahmen aus Rücklagen;
f) die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 5);
g) die Einnahmen aus Währungstauschverträgen (§ 65 Abs. 1);
2. als Ausgaben
… 5 unveränderte Absätze
a) die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3);
b) die Gelddarlehen;
c) die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;
d) die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;
e) die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung;
f) die Zuführungen zu Rücklagen;
g) die Geldzuwendungen.;
h) die Ausgaben aus Währungstauschverträgen.
§ 22geändertBezeichnung, Text (neu)
Aufgabenbereiche
Gleichartige Einnahmen und Ausgaben sind nach kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen staats- oder gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten einem Aufgabenbereich zuzuordnen. Diese Zuordnung dient statistischen Auswertungszwecken; Änderungen im Laufe des Finanzjahres unterliegen nicht den ansonsten für Voranschlagsansätze bestehenden Vorschriften.
§ 26geändertAbs 2 Z 1 lit a, lit d, Z 2 lit a, lit b, lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
Stellenplan
§ 26.
(1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
(2) Der Stellenplan hat zu enthalten:
1. in einem „Allgemeinen Teil'' Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung Planstellen- und Personalbewirtschaftung, insbesondere über
a) die Personalreserve Ernennungsreserve,
b) die Bindung und Umwandlung von Planstellen,
c) die Aufnahme von Ersatzkräften,
d) die Höchstanzahl zusätzlicher Bediensteter, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen werden dürfen; die Umrechnung von Gesamtjahresarbeitsleistungen in die im Verzeichnis gemäß Z 2 lit. f auszuweisenden, den Planstellen entsprechenden Rechengrößen;
2. das Planstellenverzeichnis des Bundes; die Personalbedarfsverzeichnisse, und zwar
c) das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten,
d) das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden,
e) das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden,
f) das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist.
(3) Im Stellenplan In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die Planstellen und die nach Abs. 2 Z 1 lit. d auszuweisenden Rechengrößen nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen. Hiebei ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18) nach den Bereichen vorzugehen, jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel beizubehalten. Innerhalb der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser Planstellenbereiche ist nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(4) Die Vertragsbediensteten sind in die Kategorien A und B aufzugliedern. Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A sind solche für ganzjährig vollbeschäftigte und der Kategorie B solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. In den Planstellenverzeichnissen sind die Planstellen getrennt nach solchen für Beamte und Vertragsbedienstete vorzusehen. Die Vertragsbediensteten sind in die Kategorien A und B aufzugliedern; Planstellen der Kategorie A sind solche für ganzjährig vollbeschäftigte Vertragsbedienstete und Planstellen der Kategorie B sind solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. Für Vertragsbedienstete der Kategorie B sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl festzusetzen. Vertragslehrer der Kategorie A sowie Vertragsassistenten der Kategorie A sind hiebei wie Vertragsbedienstete der Kategorie B zu behandeln.
(5) Vertragslehrer und Vertragsassistenten sind ausschließlich als Vertragsbedienstete der Kategorie B auszuweisen. Für Vertragslehrer ist eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften bei den jeweiligen Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.
(6) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung.
§ 34geändertAbs 2
Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
§ 34.
(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte und der Arbeitsbehelf zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.
(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.
§ 52geändertAbs 2
Zeitliche Abgrenzung
§ 52.
(1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.
(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen darf und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.
(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.
(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.
(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt.
§ 53geändertAbs 6
… 9 unveränderte Absätze
Haushaltsrücklagen
§ 53.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für
1. Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß § 29 in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,
2. Anlagen (§ 20 Abs. 4),
3. sonstige bundeseigene und aus Bundesmitteln geförderte Bauvorhaben und Liegenschaftsankäufe, wobei die Zweckbestimmung dieser Ausgaben aus der Bezeichnung der Voranschlagsansätze oder der Voranschlagsposten ersichtlich sein muß,
unter Bedachtnahme auf § 78 Abs. 2 einer Rücklage zuführen, wenn die Übertragung in das folgende Finanzjahr eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel fördert und die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.
(2) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuß im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.
(5) Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2 genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze oder Verwendungszwecke zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren bereitgestellt wurden.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6 insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.
§ 65geändertAbs 1
Finanzschulden
§ 65.
(1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen, prolongiert oder konvertiert werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung begründet sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschuld Finanzschulden.
(2) Durch die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ermächtigung zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
1. aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
2. die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(4) Auf die im Abs. 1 zweiter Satz und im Abs. 2 genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden zu berichten.
§ 66geändertAbs 2 Schlussteil (neu)
… 10 unveränderte Absätze
Bundeshaftungen
§ 66.
(1) Eine Haftung (Bürgschaft gemäß den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes darf nur der Bundesminister für Finanzen übernehmen. Dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
1. die darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;
2. Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;
3. die Übernahme der Haftung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;
4. die Haftung des Bundes durch eine Regreßvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.
(2) Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, daß
1. dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege des Schuldners eingeräumt wird;
2. der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, befugten Prüfers vorzulegen hat;
3. der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 0,5 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;
4. dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 61 und 62 zu beurteilen.
Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abgewichen werden.
(3) Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser nach dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für Devisen anzurechnen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.
§ 90geändertAbs 6
… 7 unveränderte Absätze
X. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 90.
(1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4) Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.
(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges kann hat zu unterbleiben, soweit das anweisende Organ diese Prüfung durchgeführt und dies auf dem Beleg ausdrücklich bestätigt hat oder wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(8) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
§ 94geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 94.
(1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz bestimmten Gliederung für jede Voranschlagspost und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben die Voranschlagsbeträge, die Zahlungen, der Unterschied, die
(2) Zu der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse gemäß Abs. 1 zu begründen. Weiters sind nach Einnahmen und Ausgaben getrennt die von den Einnahmen und Ausgaben abgesetzten Zahlungen, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen und Schulden aufgegliedert nachzuweisen.
(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erstellen.
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: zu § 26)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z 14 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Art. I Z 9 ist erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1990 anzuwenden.