Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
I. Teil.
Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes.
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.
§ 1.
(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
§ 2aufgehoben
§ 2.
(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist.
(3) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen fremden Staat ausgeliefert und keine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe im Inland vollstreckt werden.
Schlagworte
§ 3aufgehoben
Zurechnungsfähigkeit.
§ 3.
(1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grade vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.
§ 4aufgehoben
§ 4.
(1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
§ 5aufgehoben
Schuld.
§ 5.
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 6aufgehoben
§ 7aufgehoben
Anstiftung und Beihilfe.
§ 8aufgehoben
Versuch.
§ 8.
(1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.
§ 11aufgehoben
Freiheitsstrafen.
§ 11.
(1) Freiheitsstrafen sind Arrest und Hausarrest.
(2) Die Mindestdauer der Freiheitsstrafen beträgt sechs Stunden.
(3) Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu 24 Stunden, die Woche zu sieben Tagen und der Monat nach der Kalenderzeit berechnet.
§ 13aufgehoben
§ 14aufgehoben
Geldstrafen.
§ 14.
(1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notdürftigte Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der ihm gegenüber dem Verletzten obliegenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
(2) Mit dem Tode des Verurteilten erlischt die Vollziehbarkeit der Geldstrafe.
§ 16aufgehoben
Ersatzstrafe.
§ 16.
(1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt, so ist zugleich die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzstrafe darf das Höchstausmaß der auf die Verwaltungsübertretung gesetzten Freiheitsstrafe und, sofern keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung.
(3) Der Verurteilte kann die Vollziehung der Ersatzstrafe dadurch abwenden, daß vor Antritt der Freiheitsstrafe der Betrag der Geldstrafe erlegt wird.
§ 18aufgehoben
§ 20aufgehoben
Außerordentliche Milderung der Strafe.
§ 22aufgehoben
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen.
§ 22.
(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
(2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gerichte zu ahndenden strafbaren Handlungen.
§ 23aufgehoben
II. Teil.
Verwaltungsstrafverfahren.
Allgemeine Grundsätze.
§ 24aufgehoben
§ 25aufgehoben
§ 25.
(1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme der Fälle des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
§ 26aufgehoben
Zuständigkeit.
§ 26.
(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden steht in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist. (StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)
(2) Den Bundespolizeibehörden kommt die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu.
§ 28aufgehoben
§ 29aufgehoben
§ 29.
(1) Die Zuständigkeit einer Behörde zum Strafverfahren gegen einen Täter begründet auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen.
(2) Das Strafverfahren gegen alle diese Personen ist womöglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigte abgesondert zum Abschlusse bringen.
§ 30aufgehoben
Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen.
§ 30.
(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch eine und dieselbe Tat begangen worden sind.
(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine gegen die Vorschrift des Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.
§ 32aufgehoben
Beschuldigter.
§ 32.
(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkte der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
§ 33aufgehoben
§ 33.
(1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten. (Verordnung, Deutsches RGBl. I S 1072/1939, GBl. f. d. L. Ö, Nr. 840/1939).
(2) Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(3) Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.
§ 34aufgehoben
Ausforschung.
§ 35aufgehoben
Festnehmung.
a) der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
b) begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
c) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
§ 36aufgehoben
§ 36.
(1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher entfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Übernommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. Über den Zeitraum von 48 Stunden, von der Festnehmung an gerechnet, ist eine Verwahrung für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.
(2) Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.
§ 38aufgehoben
Beweise.
§ 39aufgehoben
Beschlagnahme von Verfallsgegenständen.
§ 39.
(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzuge können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfalle nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.
(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preise veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(6) Gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, ist in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig.
§ 40aufgehoben
Ordentliches Verfahren.
§ 40.
(1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
(2) Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkte zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkte schriftlich zu rechtfertigen. Hält sich der Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch die Behörde seines Aufenthaltsortes veranlassen.
§ 41aufgehoben
§ 41.
(1) In der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten ist die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.
(2) Der Beschuldigte ist in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so zeitlich anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.
(3) Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.
§ 42aufgehoben
§ 42.
(1) Die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:
a) die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
b) Die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder an dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.
(2) Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.
§ 43aufgehoben
§ 43.
(1) Wird der Beschuldigte zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder ihr vorgeführt, so ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und nach Aufnahme der erforderlichen Beweise womöglich sogleich der Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) zu verkünden.
(2) Kann der Bescheid nicht sofort auf Grund der mündlichen Verhandlung gefällt werden, so ist dem Beschuldigten, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sofern er nicht darauf verzichtet hat, vor Fällung des Straferkenntnisses Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der später vorgenommenen Erhebungen, wenn sie im Straferkenntnis berücksichtigt werden sollen, zu äußern.
(3) Der Beschuldigte kann zur mündlichen Verhandlung eine an der Sache nicht beteiligte Person seines Vertrauens beiziehen.
§ 44aufgehoben
§ 44.
(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1. die Behörde;
2. Vor- und Zuname, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
3. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
4. die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
5. die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
6. den Spruch;
7. die Begründung (§ 60 AVG);
8. die Rechtsmittelbelehrung;
9. das Datum des Bescheides;
10. das Datum der Verkündung.
(BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 6 und Verordnung Deutsches RGBl. I S 1072/1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 840/1939.)
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die im Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z 6.)
(3) Von der Aufnahme der im Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
a) wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 3 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 lit. b ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Falle ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
b) wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Falle sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z. 7.)
§ 45aufgehoben
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
a) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
b) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z. 9).
§ 48aufgehoben
§ 48.
(1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. Vor- und Zuname, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
(Zu Z 6 und 7: BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z. 10.)
(2) Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.
§ 52aufgehoben
Wiederaufnahme des Verfahrens
zum Nachteil des Beschuldigten.
§ 53aufgehoben
Vollstreckung.
§ 53.
(1) Die Behörde hat den zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nach Ablauf der Berufungs- und Einspruchsfrist oder bei Zustellung der endgültigen Berufungsentscheidung aufzufordern, die Freiheitsstrafe sofort anzutreten. Rechtskräftig verhängte Geldstrafen können ohne vorhergehende Zahlungsaufforderung eingetrieben werden. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 15).
(2) Auf Ansuchen kann die Behörde bei Vorliegen triftiger Gründe einen angemessenen Strafaufschub bewilligen oder die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen gestatten. Der Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist insbesondere dann zu bewilligen, wenn durch die sofortige Vollstreckung die Erwerbsmöglichkeit des Verurteilten oder der notdürftige Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn ein Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
(3) Gegen die Entscheidung über ein Gesuch um Strafaufschub oder um Bewilligung zur Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Ist eine Geldstrafe ganz oder zum Teil uneinbringlich oder ist dies mit Grund anzunehmen, so ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Freiheitsstrafe oder der dem uneinbringlichen Betrag der Geldstrafe entsprechende Teil der Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 16.)
§ 54aufgehoben
§ 55aufgehoben
Tilgung der Strafe.
§ 55.
(1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.
(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 56aufgehoben
Privatanklagesachen.
§ 56.
(1) Die Verwaltungsübertretungen der Ehrenkränkung (§ 1339 ABGB) und des § 14 des Musterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1928, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). (BGBl. Nr. 116/1928, Artikel III Z 5 und 6 und BGBl. Nr. 118/1928, § 14)
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen, das Verfahren betreffenden Auftrage der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 17.)
(3) Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung die Berufung an den Landeshauptmann zu, der endgültig entscheidet. § 51 Abs. 3 findet Anwendung.
(4) Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 18.)
§ 57aufgehoben
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche.
§ 57.
(1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung anfechten.
§ 58aufgehoben
Sonderbestimmungen für das
Verfahren gegen Jugendliche.
§ 58.
(1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche (14- bis 18-jährige) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- (Erziehungs-) anstalten und der Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen.
(2) Strafverfügungen gemäß § 47 sind gegen Jugendliche unzulässig.
§ 59aufgehoben
§ 60aufgehoben
§ 61aufgehoben
§ 62aufgehoben
§ 62.
(1) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme fordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.
(2) Diesem Gericht ist auch erforderlichenfalls eine Abschrift des Straferkenntnisses zu übersenden.
§ 63aufgehoben
§ 65aufgehoben
§ 66aufgehoben
§ 66.
(1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.
§ 67aufgehoben
Kosten des Strafvollzuges.
§ 67.
(1) Die Kosten der Vollstreckung von Arreststrafen, die in Gefangenhäusern der Gerichte vollzogen werden, sind von diesen nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften einzutreiben.
(2) Andere Kosten des Strafvollzuges sind nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über die Einbringung von Geldleistungen einzutreiben.
§ 68aufgehoben
Schlußbestimmungen.
§ 68.
(1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 1. Jänner 1926 in Kraft getreten. Die durch die Verwaltungsstrafgesetznovelle 1932, BGBl. Nr. 246, bewirkten Änderungen sind in ihrem ursprünglichen Wortlaut mit 1. Oktober 1932, die durch die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetz-Novelle 1948, BGBl. Nr. 49, geänderten Bestimmungen sind am 28. März 1948 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 246/1932, BGBl. Nr. 49/1948.)
(2) (Anm.: Gegenstandslos siehe Artikel 2 Abs. 2 der Kundmachung.)
(3) Mit der Vollziehung ist die Bundesregierung betraut.