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Entscheidung 14 Os 148/00×

Entscheidung 14 Os 148/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os148/00

Entscheidungsdatum

28.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Simon O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. März 2000, GZ 11a römisch fünf r 4.411/98-887, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch laut Punkt A/10 des Angeklagten Simon O***** richtet, wird sie zurückgewiesen.

Im Übrigen wird über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem mit gesonderter Verfügung angeordneten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung am 25. September 2001 entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit ihrer aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Staatsanwaltschaft (ua) den Freispruch Punkt A/10 des Angeklagten Simon O***** von der Anklage, er habe Anfang 1998 unter Verwendung des falschen Namens "Simon B*****" gemeinsam mit (dem mangels Auslieferung deshalb nicht verfolgbaren) Peter R***** versucht, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verantwortliche der B***** AG durch Täuschung über die Tatsache eines angeblich bevorstehenden Zahlungseinganges zur Bewilligung eines Kredites in der Höhe von 50 Mio S (zusätzlich zu laufenden Krediten der von Peter R***** per Prokura geleiteten O***** GmbH) zu veranlassen, wobei sie zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich eine gefälschte Garantie "Standby letter of credit" eines C***** E***** Ltd über 2,500.000 US-Dollar, gezeichnet von "Simon O*****", unter Anführung diverser Bankverbindungen, verwendeten, wodurch die Kreditgeberin "um den nämlichen Betrag" geschädigt werden sollte, "welches Vorhaben daran scheiterte, dass die Bank die Kreditgewährung von einer weiteren, durch die Täter nicht erbringbaren Garantie abhängig machte".

Das Erstgericht stellte dazu im Wesentlichen fest, dass sich der Angeklagte Peter R***** ca Mitte April 1998 an den Direktor der B*****, Zweigstelle N*****, mit der Anfrage wandte, ob die Bank an der Vorfinanzierung eines ihm zustehenden Beratungshonorares bereit wäre. Da der Direktor grundsätzlich Bereitschaft signalisierte, legte ihm Peter R***** ein Schreiben der C***** E***** Ltd an die O***** GmbH vom 14. April 1998 vor, das er von Simon O***** zugemittelt erhalten hatte und das auch mit dessen Aliasnamen (Simon B*****) unterfertigt war. Darin teilte die C***** E***** Ltd bloß mit, dass sie (für die O***** GmbH) eine (Bank-)Garantie in Form eines "Standby letter of credit" in Höhe von 2,5 Mio US-Dollar vorbereitet habe, der an die B***** AG als avisierende Bank geschickt wird. Zugleich händigte Peter R***** dem Leiter der Bank auch einen Mustertext eines "Stand by letter of credit" in englischer Sprache aus, der jedoch noch keinerlei konkrete Daten enthielt. Über Wunsch des Bankleiters übersandte ihm Peter R***** am 20. April 1998 noch eine deutsche Übersetzung des Mustertextes per Telefax unter Anschluss eines Schreibens, in dem er um rasche Information bat, in welcher Höhe die Finanzierung auf Grund der Bankgarantie erfolgen könne (S 947 ff/II).

Der Bankleiter, der mit einem "Standby letter of credit" keine Erfahrung hatte, kontaktierte deshalb mit Auslandsgeschäften vertraute Mitarbeiter anderer Banken, die ihm von einer Finanzierung abrieten. Dieses Ergebnis konnte der Bankleiter dem Peter R***** - der sich Ende April 1998 nach Brasilien abgesetzt hatte - nicht mehr mitteilen. Simon O***** selbst trat hinsichtlich des "Standby letter of credit" nie persönlich mit der B***** in Kontakt, noch übermittelte er an die Bank Unterlagen (US 159 bis 161, 272).

Das Erstgericht beurteilte das festgestellte Verhalten des Peter R***** als straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug und kam so zum Freispruch des Angeklagten Simon O***** "unabhängig davon, ob man ihn als unmittelbaren Täter oder als Beitragstäter einstuft" (US 315).

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin basiert die Beurteilung der Tat des Peter R***** als straflose Vorbereitung zum Betrug auf der irrigen Rechtsansicht, für das ausführungsnahe (Versuchs-)Stadium des Betruges sei eine Willensbildung des Getäuschten entscheidend. Da "das mit der Firma der als Kreditgeberin ausersehenen B***** AG versehene Standby letter of credit bereits an deren Direktor Friedrich B***** übermittelt worden ist", liegen nach Ansicht der Anklagebehörde Ausführungshandlungen zum Betrug vor. Auf Grund dieses Rechtsirrtums seien aber Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des als Beitragstäter zum Betrugsversuch des Peter R***** in Betracht kommenden Angeklagten Simon O***** unterblieben.

Rechtliche Beurteilung

Mit dieser Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die Staatsanwaltschaft den notwendigen Vergleich des (vollständigen) im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessförmige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Zum einen hat Peter R***** dem Bankleiter noch nicht die vorgebliche Bankgarantie ("Standby letter of credit"), sondern nur ein darauf Bezug nehmendes Ankündigungsschreiben vorgelegt. Weiters übergeht die Beschwerde die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - unter Verweis auf eine ähnlich gelagerte, der Entscheidung JBl 1990, 329 zu Grunde liegende Fallgestaltung - getroffenen ergänzenden Feststellungen, dass der Angeklagte Peter R***** bei seinen Kontakten mit dem Bankleiter nur vorbereitende Anbahnungsgespräche geführt hat. Nicht durch diese "vorbereitende Anfrage", sondern ausschließlich erst durch die Vorlage einer solchen (hier bloß angekündigten) Bankgarantie, "die den Wünschen der kreditgewährenden Bank entspricht und die Vorspiegelung des Vorhandenseins einer Deckung erleichtert", sollte die selbstschädigende Freigabe des Garantie- oder Kreditbetrages durch Verantwortliche der B***** AG erreicht werden (US 314 f).

Die diese Feststellungen prozessordnungswidrig übergehende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Anmerkung

E63480 14D01480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00148..0828.000

Dokumentnummer

JJT_20010828_OGH0002_0140OS00148_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
RS0089375 Rechtssatz 20.06.1972Strafrecht
Der pflichtwidrige Nichtgebrauch einer eingeräumten Vollmacht kann durch das bloße Unterlassen der bei Bedachtnahme auf die Interessen des Machtgebers gebotenen Verfügungen die Rechtsfolge des Entstehens zusätzlicher Verbindlichkeiten für den Vertretenen be …
RS0089470 Rechtssatz 26.05.1994Strafrecht
Im Sinn der vom OGH in ständiger Judikatur in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass der Regelung des § 12 das funktionale Einheitstätersystem zugrunde liegt, haftet jeder der im § 12 genannten Beteiligten (grundsätzlich) unab …
RS0089518 Rechtssatz 23.12.1993Strafrecht
Der OGH sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in ständiger Judikatur vertretenen Auffassung abzugehen, wonach es für die Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrages genügt, daß der geförderte unmittelbare Täter tatbildmäßig, dh objektiv tatbestandsmäßig hand …
RS0089653 Rechtssatz 26.05.1994Strafrecht
Nach § 12 zweiter Fall StGB reicht aus, daß der Bestimmungstäter einen anderen zu einer Straftat auffordert, das heißt dafür ursächlich wird, daß sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt. Dabei muß der Bestimmende bloß mit dem für das angesonnene …
RS0089670 Rechtssatz 10.03.1995Strafrecht
Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es …
RS0089693 Rechtssatz 22.12.1987Strafrecht
Bestimmungstäterschaft erfordert in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 Abs 1 StGB.
RS0089710 Rechtssatz 01.02.1972Strafrecht
Die Eigenschaft des Subjektes der Untreue, über fremdes Vermögen zu verfügen, betrifft das Unrecht der Tat.
RS0089804 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Für die Bestimmungstäterschaft genügt, daß der - isoliert zuzurechnende (§ 13 StGB) - Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Bestimmenden auf die Herbeiführung eines in groben Umrissen in seiner Vorstellung vorhandenen, der Art nach den objektiven Tatbestandsvorausse …
RS0089830 Rechtssatz 05.03.1991Strafrecht
Auch bei einem von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen …
RS0089839 Rechtssatz 07.05.1992Strafrecht
Das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und …
RS0089994 Rechtssatz 09.02.1988Strafrecht
Auf Seite des extranen Beteiligten genügt grundsätzliches laienhaftes Wissen um den Befugnismißbrauch seitens des Qualifizierten; Detailwissen über den Umfang von dessen Befugnis ist nicht erforderlich.
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Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaf …
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Der Kreditbetrug ist zwar nicht mit dem Abschluß des Darlehensvertrages, aber doch mit der Barauszahlung oder mit der Überweisung der Darlehensvaluta vollendet, weil schon durch die Hingabe der Leistung ein Verlust an Vermögenssubstanz auf Seiten des durch …
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Untreue ist Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht; der Täter ist nach seiner Vertretungsmacht nach außen, nicht aber nach seinen Verpflichtungen im Innenverhältnis zu seinem Tun berechtigt.
RS0094550 Rechtssatz 21.11.1989Strafrecht
Zur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktore …
RS0094702 Rechtssatz 27.02.1996Strafrecht
Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schad …
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Die Tathandlung liegt in einer missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Un …
RS0094913 Rechtssatz 29.03.1994Strafrecht
Untreue ist erst mit dem effektiven Eintritt des Vermögensnachteils vollendet.
RS0095943 Rechtssatz 26.03.1996Strafrecht
Die Tathandlung der Untreue muss in einem Rechtsgeschäft oder in einer sonstigen Rechtshandlung bestehen. Der Verfügung über einen Kredit kommt bereits an sich der Charakter einer Rechtshandlung zu.
RS0099024 Rechtssatz 31.08.1977Strafrecht
Das Wesen der Untreue liegt im wissentlichen Missbrauch der rechtlichen Vertretungsbefugnis, also darin, dass sich der Täter im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht eingeräumten (de iure bestehenden) Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewusst …
RS0103984 Rechtssatz 05.09.1996Strafrecht
Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen …