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Entscheidung 2 Ob 208/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob208/08i

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Franz Josef S*****, geboren am 9. August 1925, *****, über die als „Gegenvorstellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahmeklage" bezeichnete Eingabe und den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ariel Z*****, Rechtsanwalt, *****, Einvernehmensrechtsanwalt gemäß Paragraph 5, EIRAG Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Dezember 2007, GZ 1 R 294/07y-67, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. 6. 2008, AZ 2 Ob 102/08a, wird, soweit er nicht die Ergänzungen des außerordentlichen Revisionsrekurses betrifft, aufgehoben.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.):

Mit Beschluss vom 26. 6. 2008, AZ 2 Ob 102/08a, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters (ein in Deutschland ansässiger Rechtsanwalt) wegen Verspätung zurückgewiesen, weil das mittels Telefax übersendete Rechtsmittel nach der Aktenlage erst nach 24:00 Uhr des letzten Tages der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingelangt war.

Nunmehr hat der Einschreiter durch Vorlage mehrerer eidesstättiger Erklärungen in Verbindung mit dem Telefax-Übertragungsbericht bescheinigt, dass das Sendegerät zum Zeitpunkt des Übermittlungsvorgangs versehentlich noch nicht von Sommer- auf Winterzeit umgestellt worden und die Faxübermittlung an das Erstgericht tatsächlich bereits um 23:52 Uhr des letzten Tages der Rechtsmittelfrist abgeschlossen war.

Die Annahme der Verspätung hat sich damit nachträglich als unrichtig herausgestellt. Diesem Umstand ist in analoger Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO sowie des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG durch Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses Rechnung zu tragen vergleiche RIS-Justiz RS0062267; zur Anwendung dieser Rechtsprechung im Außerstreitverfahren: 10 Ob 34/04d).

In Ansehung der Rechtsmittelergänzungen hat es allerdings bei der Zurückweisung zu verbleiben, weil auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt, Nachträge daher prinzipiell unzulässig sind (6 Ob 78/07z; RIS-Justiz RS0007007).

Zu 2.):

Schon nach Paragraph 236, AußStrG aF konnte die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nur auf Antrag der behinderten Person selbst oder von Amts wegen erfolgen. Dritten Personen (auch nahen Angehörigen) kam hingegen weder ein Antragsrecht noch ein Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters zu (RIS-Justiz RS0006610). Sie wurden lediglich als berechtigt angesehen, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte (9 Ob 224/98a mwN; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 273, Rz 4;

Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 Paragraph 236, AußStrG Rz 9). In ständiger Rechtsprechung wurde dritten Personen auch im Falle der Umbestellung eines Sachwalters keine Parteistellung eingeräumt (8 Ob 280/97b mwN;

2 Ob 303/03b).

Im - hier anzuwendenden - neuen Außerstreitgesetz, BGBl römisch eins 2003/111, wurde die Kombination von Antrags- und Amtswegigkeitsprinzip insoweit beibehalten, als gemäß Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG im Sachwalterbestellungsverfahren weiterhin lediglich der Betroffene selbst antragsberechtigt ist. Dritte Personen haben wie nach der alten Rechtslage weder Antragsrecht noch Parteistellung und auch dann keinen Erledigungsanspruch, wenn sie sich selbst als Antragsteller bezeichnen (1 Ob 215/07k; 10 Ob 60/07g; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 117, Rz 2; Maurer, Sachwalterrecht3 Paragraph 117, AußStrG Rz 10). Nur den in Paragraph 284 c, Absatz eins, ABGB bezeichneten „nächsten Angehörigen", deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 e, Absatz 2, ABGB), steht seit Inkrafttreten des Sachwalterrechts- Änderungsgesetzes (SWRÄG) 2006 mit 1. 7. 2007 zumindest ein Rechtsmittelrecht zu (Paragraph 127, AußStrG nF).

Die Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraphen 117, ff AußStrG) sind allerdings nicht anzuwenden, wenn das Verfahren nach rechtskräftig erfolgter Sachwalterbestellung nur den Wechsel der Person des Sachwalters zum Gegenstand hat; maßgebend sind dann die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AußStrG vergleiche 4 Ob 181/05d; 1 Ob 182/05d = SZ 2005/167; Fucik/Kloiber aaO Paragraphen 128, Rz 2; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Paragraph 128, Rz 6; Maurer aaO Paragraph 128, AußStrG Rz 3). Die Berechtigung einer dritten Person zur Stellung eines Antrags auf Auswechslung des Sachwalters wäre demnach nur aus einer allfälligen Parteistellung im Sinne des Paragraph 2, AußStrG ableitbar. In der Entscheidung 10 Ob 123/05v hat der Oberste Gerichtshof die Parteistellung einer nahen Angehörigen (der Schwester) eines Betroffenen im Umbestellungsverfahren aber bereits ausdrücklich verneint und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass dritten Personen auch im Verfahren über die Umbestellung des Sachwalters (weiterhin) nur ein Anregungsrecht zuzubilligen ist (idS auch Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 ErgBd 278 Rz 6 und Paragraph 279, Rz 5). Ein Rechtsschutzdefizit tritt dadurch nicht ein, wird doch das fehlende Antragsrecht Dritter durch dessen Anregungsrecht im Zusammenhang mit dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ausreichend kompensiert vergleiche Maurer aaO Paragraph 278, ABGB Rz 2; vergleiche nun auch Paragraph 281, Absatz 4, ABGB). Der Einschreiter, Stiefsohn des Betroffenen, beantragte die Enthebung der bisherigen Sachwalterin und die Bestellung seiner Person zum neuen Sachwalter des Betroffenen. Die angefochtene Entscheidung ist ihrem Inhalt nach als Zurückweisung dieses Antrags wegen fehlender Antragsbefugnis zu verstehen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dem Einschreiter komme keine Parteistellung zu, steht mit der dargestellten Rechtslage im Einklang und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

Dies gilt auch für die weiteren Argumente des Einschreiters:

Inwieweit die österreichische Regelung der Antragsbefugnis im Sachwalterschaftsverfahren gegen gemeinschaftsrechtliche Kriterien verstoßen soll, wird weder durch die - nicht näher begründete - Behauptung angeblich abweichender Regelungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (zum ebenfalls fehlenden Antragsrecht Dritter in Deutschland vergleiche etwa 10 Ob 60/07g) noch durch die Wiedergabe allgemeiner Grundsätze aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dargetan. Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0117100).

Das rein wirtschaftliche Interesse an der Erhaltung des im gemeinsamen Miteigentum des Betroffenen, des Einschreiters und dessen Schwester stehenden Hauses, das der Betroffene bewohnt, berührt nicht die „rechtlich geschützte Stellung" des Einschreiters im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG und vermag seine (materielle) Parteistellung nicht zu begründen vergleiche 1 Ob 215/07k; auch 1 Ob 173/07h). Der Einschreiter ist stets im eigenen Namen und nicht in jenem des Betroffenen aufgetreten, sodass für die Vorinstanzen kein Anlass zur Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis bestand. Der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis, dass der Einschreiter den Betroffenen früher („als der Betreute noch halbjährlich in Berlin aufhältig war") in rechtlichen Angelegenheiten vertrat (AS 111), konnte nicht dahin verstanden werden, dass er sich auf eine vom Betroffenen für dessen Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren erteilte Vollmacht berief.

Richtig ist, dass der Einschreiter in seinem Antrag auf Übertragung der Sachwalterschaft erklärte, hilfsweise die Bestellung der Sachwalterin anzufechten (AS 107). Der darin zu erblickende Rekurs gegen den Bestellungsbeschluss ist somit durch die Erfolglosigkeit des Hauptantrags bedingt. Da diese Bedingung frühestens mit der Rechtskraft einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung über den Hauptantrag eintreten kann, war es dem Rekursgericht verwehrt, im derzeitigen Verfahrensstadium auf das bedingte Rechtsmittel einzugehen.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E89073 2Ob208.08i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2009/74 S 97 - iFamZ 2009,97 = EF-Z 2009/101 S 152 - EF-Z 2009,152 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00208.08I.1030.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20081030_OGH0002_0020OB00208_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006229 Rechtssatz 18.12.1984Zivilrecht
Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.
RS0006610 Rechtssatz 10.09.1985Zivilrecht
Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellung eines …
RS0007007 Rechtssatz 12.09.1951Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Verfahren darf dieselbe Partei innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung einbringen.
RS0041446 Rechtssatz 28.10.1953Zivilrecht
Stellt sich ein Postaufgabevermerk (§ 108 Abs 3 Geo), auf Grund dessen eine Revision vom OGH als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig heraus, dann hat der OGH in analoger Anwendung des § 522 ZPO dem "Berichtigungsantrag" des Revisionsw …
RS0062267 Rechtssatz 07.06.1995Zivilrecht
Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren.
RS0117100 Rechtssatz 26.11.2002Zivilrecht
Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dies …
RS0120329 Rechtssatz 22.11.2005Zivilrecht
Auf das Verfahren zur Bewirkung eines Wechsels in der Person des Sachwalters ist § 128 AußStrG nicht anzuwenden. Unanwendbar sind aber auch die anderen Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§ 117 ff …
RS0122919 Rechtssatz 27.11.2007Zivilrecht
Ein Dritter (sei es auch ein naher Angehöriger der Betroffenen) hat weder nach deutschem Recht noch nach österreichischem Recht - mag er nach deutschem Recht auch ein Interesse an der Bestellung eines Betreuers beziehungsweise Sachwalters haben - im Sachwal …
RS0124443 Rechtssatz 30.10.2008Zivilrecht
Dritte, wie etwa nahe Angehörige des Betroffenen, haben auch im Verfahren über die Umbestellung des Sachwalters keine Parteistellung. Ihnen ist (weiterhin) nur ein Anregungsrecht zuzubilligen.