Begründung:
In der gegenständlichen Verlassenschaftssache haben Dr. Ernst T***** einerseits und Elisabeth Sch***** sowie Dipl. Ing. Hugo S***** andererseits einander widersprechende Erbserklärungen abgegeben. Dr. Ernst T***** berief sich auf ein mündliches Testament der Verstorbenen vom 14. Februar 2003; Elisabeth Sch***** und Dipl. Ing. Hugo S***** stützten auf den Berufungsgrund der gesetzlichen Erbfolge.
Zu 3 P 8/03x des Bezirksgerichtes Klagenfurt war über Anregung des Dr. Ernst T***** ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für die Erblasserin anhängig. Der Betroffenen ist gemäß § 238 Abs 2 AußStrG nach der am 23. 1. 2003 erfolgten Erstanhörung mit Beschluss vom 5. 2. 2003 in der Person des Dr. Ernst T***** ein einstweiliger Sachwalter bestellt worden. Dieser Beschluss wurde nach der Aktenlage dem einstweiligen Sachwalter Dr. Ernst T***** am 6. 2. 2003 und der Betroffenen am 11. 2. 2003 zugestellt. Aus ihm ergibt sich, dass der einstweilige Sachwalter für die "Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung des Pensionskontos" der Betroffenen zu sorgen hatte. Die damals bereits im 94. Lebensjahr stehende Betroffene war nach den Feststellungen des Pflegschaftsgerichts zwar gut ansprechbar, aber nur eingeschränkt orientiert und hatte starke Wortfindungsstörungen. Sie war auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, Unterschriften zu leisten sowie eigenständig ihr Vermögen und ihr Einkommen zu verwalten.Zu 3 P 8/03x des Bezirksgerichtes Klagenfurt war über Anregung des Dr. Ernst T***** ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für die Erblasserin anhängig. Der Betroffenen ist gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG nach der am 23. 1. 2003 erfolgten Erstanhörung mit Beschluss vom 5. 2. 2003 in der Person des Dr. Ernst T***** ein einstweiliger Sachwalter bestellt worden. Dieser Beschluss wurde nach der Aktenlage dem einstweiligen Sachwalter Dr. Ernst T***** am 6. 2. 2003 und der Betroffenen am 11. 2. 2003 zugestellt. Aus ihm ergibt sich, dass der einstweilige Sachwalter für die "Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung des Pensionskontos" der Betroffenen zu sorgen hatte. Die damals bereits im 94. Lebensjahr stehende Betroffene war nach den Feststellungen des Pflegschaftsgerichts zwar gut ansprechbar, aber nur eingeschränkt orientiert und hatte starke Wortfindungsstörungen. Sie war auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, Unterschriften zu leisten sowie eigenständig ihr Vermögen und ihr Einkommen zu verwalten.
Auf Grund der einander widersprechenden Erbserklärungen wies das Erstgericht die Klägerrolle für den Erbrechtsstreit den gesetzlichen Erben Elisabeth Sch***** und Dipl. Ing. Hugo S***** zu. Es war der Meinung, dass alle Voraussetzungen eines gültigen mündlichen Testamentes im Sinne der §§ 584 ff ABGB vorlägen, weshalb die gesetzlichen Erben den schwächeren Erbrechtstitel hätten. Das Rekursgericht wies jedoch die Klägerrolle in Stattgebung eines Rekurses der gesetzlichen Erben dem Testamentserben Dr. Ernst K***** zu. Es ging dabei von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:Auf Grund der einander widersprechenden Erbserklärungen wies das Erstgericht die Klägerrolle für den Erbrechtsstreit den gesetzlichen Erben Elisabeth Sch***** und Dipl. Ing. Hugo S***** zu. Es war der Meinung, dass alle Voraussetzungen eines gültigen mündlichen Testamentes im Sinne der Paragraphen 584, ff ABGB vorlägen, weshalb die gesetzlichen Erben den schwächeren Erbrechtstitel hätten. Das Rekursgericht wies jedoch die Klägerrolle in Stattgebung eines Rekurses der gesetzlichen Erben dem Testamentserben Dr. Ernst K***** zu. Es ging dabei von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:
Bei widersprechenden Erbserklärungen habe das Verlassenschaftsgericht die Parteirollen für den Rechtsstreit festzulegen (§ 125 AußStrG). Gemäß § 126 Abs 1 AußStrG müsse jedermann, dessen Ansprüche nur auf gesetzlicher Erbfolge beruhen, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letztwilligen Willenserklärung des Verstorbenen als Kläger auftreten. Eine Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit erfordere objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit der letztwilligen Verfügung (RZ 1978/59; EvBl 1961/103); sie habe nur dann zu erfolgen, wenn begründete Bedenken gegen die Annahme bestehen, dass der Testamentserbe auch die Erbschaft erlangen werden und die größere Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Testament unwirksam ist (6 Ob 2, 3/84; NZ 1994, 133).Bei widersprechenden Erbserklärungen habe das Verlassenschaftsgericht die Parteirollen für den Rechtsstreit festzulegen (Paragraph 125, AußStrG). Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG müsse jedermann, dessen Ansprüche nur auf gesetzlicher Erbfolge beruhen, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letztwilligen Willenserklärung des Verstorbenen als Kläger auftreten. Eine Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit erfordere objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit der letztwilligen Verfügung (RZ 1978/59; EvBl 1961/103); sie habe nur dann zu erfolgen, wenn begründete Bedenken gegen die Annahme bestehen, dass der Testamentserbe auch die Erbschaft erlangen werden und die größere Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Testament unwirksam ist (6 Ob 2, 3/84; NZ 1994, 133).
Richtig sei, dass eine außergerichtliche mündliche letztwillige Verfügung schon dann den äußeren Formerfordernissen des § 585 ABGB entspricht, wenn die Erblasserin vor drei gleichzeitig anwesenden fähigen Zeugen - also Personen, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen iSd §§ 591 ff ABGB ausgeschlossen sind - eine Erklärung abgegeben hat, die ihren letzten Willen darstellen kann. Obwohl dies auf den gegenständlichen Fall zutreffe, bestünden gegen das mündliche Testament vom 14. 2. 2003 gewichtige Bedenken, die ihre Ursache in der äußeren Form des Erbrechtstitels hätten. Das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass für die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des mündlichen Testaments bereits ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG bestellt war. Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB oder - wie hier - nach § 238 Abs 2 AußStrG (vgl 2 Ob 598/90 mwN; 2 Ob 508/95; 7 Ob 648/94Richtig sei, dass eine außergerichtliche mündliche letztwillige Verfügung schon dann den äußeren Formerfordernissen des Paragraph 585, ABGB entspricht, wenn die Erblasserin vor drei gleichzeitig anwesenden fähigen Zeugen - also Personen, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen iSd Paragraphen 591, ff ABGB ausgeschlossen sind - eine Erklärung abgegeben hat, die ihren letzten Willen darstellen kann. Obwohl dies auf den gegenständlichen Fall zutreffe, bestünden gegen das mündliche Testament vom 14. 2. 2003 gewichtige Bedenken, die ihre Ursache in der äußeren Form des Erbrechtstitels hätten. Das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass für die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des mündlichen Testaments bereits ein einstweiliger Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellt war. Personen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB oder - wie hier - nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG vergleiche 2 Ob 598/90 mwN; 2 Ob 508/95; 7 Ob 648/94
ua) bestellt ist, könnten nur mündlich vor Gericht oder notariell testieren. Das Gericht müsse versuchen, sich durch eine angemessene Erforschung davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe; die Erklärung müsse in ein Protokoll aufgenommen und das, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden (§ 568 dritter Satz ABGB idF KindRÄG 2001). Dem Gericht (Notar) obliege nach dieser Bestimmung nicht nur die Protokollierung der Willenserklärung des Testators, sondern bei Minderjährigen und von einer Sachwalterschaft Betroffenen auch die Erforschung des freien Willens des Testators. Das Ergebnis dieser Erforschung müsse dem Testament angeschlossen (arg: "beigerückt") werden (SZ 69/122).ua) bestellt ist, könnten nur mündlich vor Gericht oder notariell testieren. Das Gericht müsse versuchen, sich durch eine angemessene Erforschung davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe; die Erklärung müsse in ein Protokoll aufgenommen und das, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden (Paragraph 568, dritter Satz ABGB in der Fassung KindRÄG 2001). Dem Gericht (Notar) obliege nach dieser Bestimmung nicht nur die Protokollierung der Willenserklärung des Testators, sondern bei Minderjährigen und von einer Sachwalterschaft Betroffenen auch die Erforschung des freien Willens des Testators. Das Ergebnis dieser Erforschung müsse dem Testament angeschlossen (arg: "beigerückt") werden (SZ 69/122).
Nach herrschender Auffassung sei die Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente von Minderjährigen und Personen, denen ein Sachwalter bestellt worden ist. Eine Verletzung dieser Formvorschrift mache die Erklärung des letzten Willens ungültig (vgl 4 Ob 69/03f mwN). Die Formvorschriften bei der Errichtung von Testamenten hätten den Zweck, dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst zu machen (Warnfunktion) und Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers vorbeugen (SZ 69/122). Im hier zu beurteilenden Fall sei der Beschluss über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG mit der Zustellung an die Betroffene am 11. 2. 2003 und an den Sachwalter am 6. 2. 2003 wirksam geworden (vgl EFSlg 99.044). Die Erblasserin sei daher bei der Errichtung des mündlichen Testamentes am 14. 2. 2003 auf die Testamentsform des gerichtlichen (oder notariellen) Testaments beschränkt gewesen.Nach herrschender Auffassung sei die Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente von Minderjährigen und Personen, denen ein Sachwalter bestellt worden ist. Eine Verletzung dieser Formvorschrift mache die Erklärung des letzten Willens ungültig vergleiche 4 Ob 69/03f mwN). Die Formvorschriften bei der Errichtung von Testamenten hätten den Zweck, dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst zu machen (Warnfunktion) und Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers vorbeugen (SZ 69/122). Im hier zu beurteilenden Fall sei der Beschluss über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG mit der Zustellung an die Betroffene am 11. 2. 2003 und an den Sachwalter am 6. 2. 2003 wirksam geworden vergleiche EFSlg 99.044). Die Erblasserin sei daher bei der Errichtung des mündlichen Testamentes am 14. 2. 2003 auf die Testamentsform des gerichtlichen (oder notariellen) Testaments beschränkt gewesen.
Auch wenn gegen die Beurkundung einer Zustellung der Gegenbeweis grundsätzlich zulässig sei, rechtfertige der vorliegende Sachverhalt bereits jetzt die Entscheidung, das mündliche Testament als schwächeren Titel zu werten. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125 f AußStrG dürfe die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbrechtstreits bilden, nicht vorweg nehmen. Die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts sei in diesem Sinne auch in keiner Weise präjudiziell (vgl 4 Ob 556/69 = EFSlg 61.648; 9 Ob 60/00i; 4 Ob 69/03f). Das außergerichtliche mündliche Testament sei bei dieser Sachlage - ohne hier darauf eingehen zu müssen, dass der Testamentserbe offenbar die unrichtige Beurkundung der im Sachwalterbestellungsverfahren erfolgten Zustellungen nachweisen will - als schwächerer Titel zu beurteilen.Auch wenn gegen die Beurkundung einer Zustellung der Gegenbeweis grundsätzlich zulässig sei, rechtfertige der vorliegende Sachverhalt bereits jetzt die Entscheidung, das mündliche Testament als schwächeren Titel zu werten. Die Zuweisung der Klägerrolle nach Paragraphen 125, f AußStrG dürfe die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbrechtstreits bilden, nicht vorweg nehmen. Die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts sei in diesem Sinne auch in keiner Weise präjudiziell vergleiche 4 Ob 556/69 = EFSlg 61.648; 9 Ob 60/00i; 4 Ob 69/03f). Das außergerichtliche mündliche Testament sei bei dieser Sachlage - ohne hier darauf eingehen zu müssen, dass der Testamentserbe offenbar die unrichtige Beurkundung der im Sachwalterbestellungsverfahren erfolgten Zustellungen nachweisen will - als schwächerer Titel zu beurteilen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes hat der Testamentserbe Dr. Ernst T***** Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn entweder so abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird, oder aber aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die gesetzlichen Erben haben dazu eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, die jedoch unbeachtlich ist. Sie wurde nämlich außerhalb der 14-tägigen Frist erstattet, die § 11 AußStrG in außerstreitigen Angelegenheiten für die Rechtsmittelschriften normiert (der Revisionsrekurs wurde den gesetzlichen Erben am 17. 5. 2004 zugestellt, die Revisionsrekursbeantwortung am 14. 6. 2004 zur Post gegeben).Die gesetzlichen Erben haben dazu eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, die jedoch unbeachtlich ist. Sie wurde nämlich außerhalb der 14-tägigen Frist erstattet, die Paragraph 11, AußStrG in außerstreitigen Angelegenheiten für die Rechtsmittelschriften normiert (der Revisionsrekurs wurde den gesetzlichen Erben am 17. 5. 2004 zugestellt, die Revisionsrekursbeantwortung am 14. 6. 2004 zur Post gegeben).
Der Revisionsrekurswerber begründet seine Rechtsmittelanträge im Wesentlichen damit, dass es dem Verlassenschaftsgericht obliege, alle die Form einer letztwilligen Erklärung des Erblassers betreffenden Fragen zu lösen, also auch die Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses, mit dem ein einstweiliger Sachwalter für den Erblasser bestellt wurde, wenn davon die Formgültigkeit seines Testaments abhänge. Im gegenständlichen Fall sei, wie sich der Revisionsrekurswerber mittlerweile überzeugt habe, keine rechtswirksame Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Erblasserin erfolgt. Der Zustellnachweis (Rückschein) trage eine Stampiglie des Pflegezentrums W***** samt einer Paraphe und dazu noch den handschriftlich angekreuzten Vermerk "selbst schreibunfähig" sowie "Postbevollmächtigter für Rsa-Briefe", obwohl keine Postvollmacht vorgelegen sei. Das Schriftstück sei dem Revisionsrekurswerber nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub ungeöffnet ausgehändigt worden. Damit könne die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Erblasserin nicht schon vor dem 14. 2. 2003 wirksam geworden sein. Auch die mit 6. 2. 2003 dokumentierte Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den einstweiligen Sachwalter begegne Bedenken, weil das Datum in Maschinschrift eingefügt sei, der Rückschein keinen Postvermerk trage und das Datum der Zustellung unerklärlicher Weise mit dem Tag der gerichtlichen Abfertigung des Beschlusses übereinstimme.