RS0051864
Rechtssatz
1980 – zuletzt 16.04.1998Zivilrecht
Unter "Fortführung des Geschäftes" ist, dem Zweck des Ausgleichsverfahrens entsprechend, die wirtschaftliche Existenz des Ausgleichsschuldner zu erhalten, die Fortführung durch den Ausgleichsschuldner selbst, nicht aber durch den Unternehmenswerber, zu vers …