RS0084793
Rechtssatz
10.01.1961Zivilrecht
Die Verwendung von Verpackungen, die, losgelöst von der Hauptware, auch noch für andere Zwecke brauchbar sind, ist nicht schlechthin unzulässig (SZ 13/38), es kommt nur auf die eigentliche Zweckbestimmung des als Verpackung gewählten Gegenstandes sowie dara …