RS0076324
Rechtssatz
1980 – zuletzt 03.06.1980Zivilrecht
Keine Verpflichtung, daß der Inserent unter seinem vollen Firmenwortlaut auftritt und sich ausdrücklich als Immobilienmakler bezeichnet, sondern nur dazu, daß das Inserat "erkennen läßt", daß es von einem Immobilienmakler, also von einem gewerbsmäßigen Verm …