RS0051307
Rechtssatz
1991 – zuletzt 15.01.1992Zivilrecht
Die Höhe des gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlenden Entgelts richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit (in vollem Umfang) gearbeitet hätte. Zu ersetzen ist nur der mutmaßliche Verdienst, also das, was der betre …