RS0113738
Rechtssatz
08.06.2000Zivilrecht
Unterläßt das Rekursgericht in irriger Ansicht, der Rekurs sei gemäß §§ 47 Abs 2, 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig, den Ausspruch, ob der Rekurs nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, so ist das Unterbleiben des Ausspruches mangels Beschränkung des Rekursw …