RS0057625
Rechtssatz
10.01.1985Zivilrecht
Gehen die Lösungsmöglichkeiten, die sich wirtschaftlicher Einsicht beugenden Teilungspartnern in der Lage der Beteiligten aufdrängen, weit über die Grenzen einer richterlichen Anordnungsbefugnis hinaus, ist es geboten, den Beteiligten auch noch während des …