RS0002407
Rechtssatz
03.02.1965Zivilrecht
Der Rechtssatz, daß nur der gezwungene Vertragspartner den Zwang einwenden könne, kann nicht gelten, wenn der Gezwungene nicht in der Lage ist, diese Einwendung zu erheben, aber anzunehmen ist, daß er sie erheben würde, und wenn dadurch ein dem ordre public …