RS0060027
Rechtssatz
03.12.1973Strafrecht
Geeigneter Gegenstand einer Sacheinlage im Sinne § 6 GmbHG ist alles, was selbständiger Vermögenswert ist, so Sachen, Rechte und Unternehmungen. Entscheidend ist die Verkehrsfähigkeit, es muß ein bilanzfähiges Aktivum sein (vgl die Kommentare zum GmbHG von …