RS0035427
Rechtssatz
1995 – zuletzt 29.03.2001Zivilrecht
§ 73 AußStrG gibt nicht die Möglichkeit, überschuldete Nachlässe schlechthin kridamäßig im Verlassenschaftsverfahren zu verteilen, sondern ist nach seinem Wortlaut auf unbedeutende Nachlässe beschränkt (JBl 1984,553). Das Erfordernis, daß der Nachlaß unbede …