RS0046684
Rechtssatz
09.09.1953Zivilrecht
Eine rassisch verfolgte Person mit dem ordentlichen Wohnsitz in A, die, wenn auch unter dem Zwang der Ausweisung, nach B übersiedelte und nicht mehr die Absicht hatte, nach A zurückzukehren, sondern auswandern wollte, hat dadurch ihren ordentlichen Wohnsitz …