RS0092284
Rechtssatz
21.12.1989Strafrecht
Der Gesetzgeber hat den weiten Begriff der Gemütsbewegung gerade deshalb gewählt, um damit in gleicher Weise sowohl die sogenannten sthenischen Affekte, zB Zorn, Empörung und Aufwallung, als auch die Affekte asthenischer Natur, wie insbesondere die einen Af …