RS0073252
Rechtssatz
21.12.1976Strafrecht
Hat ein Kraftfahrzeuglenker eine Alkoholmenge zu sich genommen, die nicht geeignet war, einen 0,8 Promille erreichenden Blutalkoholspiegel hervorzurufen, erfordert die Heranziehungen der Qualifikation nach dem § 81 Abs 2 StGB Feststellungen, aus denen sich …