RS0100781
Rechtssatz
1973 – zuletzt 04.06.1992Strafrecht
Wenn Umstände, die, weil sie den konkreten Fall betreffen, streng genommen nicht in die Rechtsbelehrung, sondern in die im Anschluß daran mit dem Vorsitzenden abzuhaltende Besprechung gehören, in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden, dann ist die Rechtsbe …