RS0073774
Rechtssatz
1963 – zuletzt 12.07.1983Zivilrecht; Strafrecht
Auch nach gewissenhafter Überzeugung, ob der Gegenverkehr ein Linksabbiegen zuläßt, muß der Linksabbieger nicht nur die Straße, in der er einbiegen will, sondern auch die Gegenfahrbahn, die er überquert, weiterhin beobachten.