RS0058198
Rechtssatz
13.07.1982Zivilrecht
Kein unabwendbares Ereignis, sondern Haftung des Halters eines Personenkraftwagens für 1/3 des Schadens, wenn mit diesem Personenkraftwagen bei Gegenverkehr, nasser Fahrbahn, Dämmerung und starkem Regen ein Umkehrmanöver unternommen wird, und mit dem Einbie …