RS0065999
Rechtssatz
09.04.1964Strafrecht
Der Umstand, daß die Mutter eines verunglückten Kindes zur Unfallstelle kommt, und das Kind wegträgt, enthebt einen unfallsbeteiligten Kraftfahrer nicht seiner Verpflichtung, sofort anzuhalten, Beistand anzubieten, bei der nächsten Polizeistelle Meldung zu …