RS0061742
Rechtssatz
05.10.1976Zivilrecht
Der Begriff "Handelszweig der Gesellschaft" ist, da das Wettbewerbsverbot der Treuepflicht entspringt dahin auszulegen, daß der Zweck des Gesetzes, nämlich Handlungen zu verhüten, die dem Gesellschaftsunternehmen nachteilig sein können, daß also der Gesells …