RS0062311
Rechtssatz
1976 – zuletzt 11.01.1979Zivilrecht
Aufgabe der Abwickler ist es ua auch, Forderungen der Gesellschaft aus besonderen Rechtsverhältnissen gegen Dritte, aber auch gegen eigene Gesellschafter, wenn sich die Forderungen aus einem anderen Rechtsverhältnis als dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, …