RS0061601
Rechtssatz
1970 – zuletzt 24.04.2001Zivilrecht
Das Gesetz will zwar eingeführte Firmen erhalten, setzt aber voraus, daß sie unverändert fortbestehen, da sie sonst keine eingeführten Firmen mehr sind (Würdinger RGR 3.Auflage I 340, 9922, Anmerkung 41; Schlegelberger, HGB 3.Auflage I, 179 f, § 22 Anmerkun …