RS0081024
Rechtssatz
13.10.1977Zivilrecht
Soweit die Klägerin einerseits nicht jenem Personenkreis angehört, der durch den Versicherungsvertrag bezüglich des Fahrzeuges A, dessen Versicherungsnehmer ihr Gatte war, berechtigt ist, sie andererseits durch die Beschädigung des Fahrzeuges B als Eigentüm …