RS0039370
Rechtssatz
1954 – zuletzt 25.11.2025Zivilrecht
Die Revision ist zulässig, wenngleich der Streitgegenstand des Hauptbegehrens, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von 10000,-- S nicht übersteigt, wenn das Eventualbegehren 10000,-- S übersteigt.