RS0036107
Rechtssatz
13.04.1955Zivilrecht
Die Eingabe einer armen, nicht vertretenen Partei, sie "erhebe Berufung und ersuche, die Akten nach .......... zu übersenden", ist als Antrag aufzufassen, einen Armenanwalt (zur Abfassung der Berufungsschrift) zu bestellen oder das Geeignete zu veranlassen, …