Norm ImmMV× ▾ ‹›Gliederung Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV) Fassungen (Gesetz) ab 26.01.1994▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 26.01.199428.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996 01.01.199325.01.1994 § → § BGBl. Nr. 814/1992 14.02.198431.12.1992 § → § BGBl. Nr. 69/1984 01.05.198313.02.1984 § → § BGBl. Nr. 69/1983 01.08.197830.04.1983 BGBl. Nr. 323/1978 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 26.01.1994 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Begriff der VermittlungStandesgemäßes Verhalten§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen – Ersichtlichmachung§ 8§ 9Höchstbeträge bei Vermittlungen des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaften, oder im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteilen§ 10§ 10aHöchstbeträge bei Vermittlung von Baurechten§ 11Höchstbeträge bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen§ 12Berechnung des Wertes§ 13Höchstbeträge bei Vermittlungen von HypothekardarlehenHöchstbeträge bei Vermittlung von Bestandverträgen§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 20aMitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für KonsumenteninformationSchlußbestimmung§ 21Übergangs- und Schlussbestimmungen aus NovellenArt. 2 (ÜR)