Norm Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung× ▾ ‹›Gliederung Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung Fassungen (Gesetz) ab 25.11.1972 — BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 25.11.197230.09.2003 BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 25.11.1972 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenI. ABSCHNITTAllgemeine Bestimmungen§ 1Einteilung§ 2Einrichtung§ 3Ausbildungsziel§ 4Studienabschnitte und Studiendauer§ 5Besondere VoraussetzungenII. ABSCHNITTErster Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung§ 6Inskription im ersten Studienabschnitt§ 7Vorprüfungen im ersten Studienabschnitt§ 8Zulassung zur ersten Diplomprüfung§ 9Erste DiplomprüfungIII. ABSCHNITTZweiter Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung§ 10Inskription im zweiten Studienabschnitt§ 11Diplomarbeit§ 12Zulassung zur zweiten Diplomprüfung§ 13Zweite DiplomprüfungIV. ABSCHNITTKurzstudium für Übersetzer§ 14Einteilung§ 15Inskription§ 16Zulassung zur Akademischen Übersetzerprüfung§ 17Akademische ÜbersetzerprüfungV. ABSCHNITTAkademische Grade und Berufsbezeichnungen§ 18Verleihung des Diplomgrades§ 19Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter ÜbersetzerVI. ABSCHNITT§ 20ErweiterungsstudienVII. ABSCHNITT§ 21Übergangsbestimmungen