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Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Fassungen (Gesetz)
ab 01.07.1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
01.07.198831.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012
01.01.196530.06.1988 § → § —
03.01.196131.12.1964 BGBl. Nr. 2/1961 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.07.1988 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
I. ABSCHNITT.Allgemeines.
  1. § 1§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen.
II. ABSCHNITT.Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.
  1. § 2§ 2. Allgemeine Bestimmungen für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.
  2. § 3§ 3. Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes.
  3. § 4§ 4. Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes.
  4. § 5§ 5. Andreaskreuze.
  5. § 6§ 6. Sicherung durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus.
  6. § 7§ 7. Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.
  7. § 8§ 8. Schrankenanlagen.
  8. § 9§ 9. Lichtzeichenanlagen.
  9. § 10§ 10. Bewachung.
  10. § 11§ 11. Vorkehrungen bei sichtbehindernden Verhältnissen.
  11. § 12§ 12. Ausnahmen in Einzelfällen.
  12. § 13§ 13. Sonderbestimmungen für bestimmte Eisenbahnen.
III. ABSCHNITT.Störung von Sicherungsanlagen.
  1. § 14§ 14. Störung von Schrankenanlagen.
  2. § 15§ 15. Störung von Lichtzeichenanlagen.
IV. ABSCHNITT.Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.
  1. § 16§ 16. Allgemeine Bestimmungen für das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.
  2. § 17§ 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind.
  3. § 18§ 18. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind.
  4. § 19Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind.
  5. § 20Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung gesichert sind.
  6. § 21§ 21. Verhalten bei sichtbehindernden Verhältnissen.
V. ABSCHNITT.Sonstige Bestimmungen und Schlußbestimmungen.
  1. § 22§ 22. Duldung von Sicherungseinrichtungen und Straßenverkehrszeichen.
  2. § 23§ 23. Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen.
  3. § 24§ 24. Aufhebung.
  4. § 25§ 25. Übergangsbestimmungen.