Norm Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961× ▾ ‹›Gliederung Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 Fassungen (Gesetz) ab 01.07.1988▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.07.198831.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012 01.01.196530.06.1988 § → § — 03.01.196131.12.1964 BGBl. Nr. 2/1961 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.07.1988 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenI. ABSCHNITT.Allgemeines.§ 1§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen.II. ABSCHNITT.Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.§ 2§ 2. Allgemeine Bestimmungen für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.§ 3§ 3. Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes.§ 4§ 4. Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes.§ 5§ 5. Andreaskreuze.§ 6§ 6. Sicherung durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus.§ 7§ 7. Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.§ 8§ 8. Schrankenanlagen.§ 9§ 9. Lichtzeichenanlagen.§ 10§ 10. Bewachung.§ 11§ 11. Vorkehrungen bei sichtbehindernden Verhältnissen.§ 12§ 12. Ausnahmen in Einzelfällen.§ 13§ 13. Sonderbestimmungen für bestimmte Eisenbahnen.III. ABSCHNITT.Störung von Sicherungsanlagen.§ 14§ 14. Störung von Schrankenanlagen.§ 15§ 15. Störung von Lichtzeichenanlagen.IV. ABSCHNITT.Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.§ 16§ 16. Allgemeine Bestimmungen für das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.§ 17§ 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind.§ 18§ 18. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind.§ 19Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind.§ 20Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung gesichert sind.§ 21§ 21. Verhalten bei sichtbehindernden Verhältnissen.V. ABSCHNITT.Sonstige Bestimmungen und Schlußbestimmungen.§ 22§ 22. Duldung von Sicherungseinrichtungen und Straßenverkehrszeichen.§ 23§ 23. Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen.§ 24§ 24. Aufhebung.§ 25§ 25. Übergangsbestimmungen.