Norm Giftverordnung 2000× ▾ ‹›Gliederung Giftverordnung 2000 Fassungen (Gesetz) ab 19.08.2016 — BGBl. II Nr. 229/2016▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute19.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 229/2016 01.02.200118.08.2016 BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 19.08.2016 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Anwendungsbereich§ 2Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht§ 3Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender§ 3aGiftbezug durch private Verwender§ 4Fachliche Qualifikation§ 5Kenntnisse der Ersten Hilfe§ 6Bestätigung des Rektors, der Leitung oder der Aufsichtsbehörde§ 7Aufbewahrungspflicht§ 8Bezug und Abgabe von Giften§ 9Aufzeichnungspflichten§ 10Register§ 11Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale§ 12Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften§ 13SchlussbestimmungenAnlagenAnl. 11.1 MELDUNG ZUR ERLANGUNG EINER BESCHEINIGUNG FÜR DEN BEZUG VON GIFTENAnl. 2GIFTBEZUGSSCHEIN FÜR PRIVATE VERWENDERAnl. 3BESCHEINIGUNG ZUM BEZUG VON GIFTENAnl. 4Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit GiftenAnl. 5Mindesterfordernisse für einen Erste-Hilfe-Kurs zum Nachweis der notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse