Norm SWRV 2016× ▾ ‹›Gliederung Schwankungsrückstellungs-Verordnung (SWRV 2016) Fassungen (Gesetz) ab 17.11.2016 — BGBl. II Nr. 324/2016▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute17.11.2016 § → § BGBl. II Nr. 324/2016 01.01.201616.11.2016 BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 17.11.2016 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Versicherungszweig und Geschäftsbereich§ 1aAnwendungsbereich§ 2Beobachtungszeitraum§ 3Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung§ 4Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz§ 5Grenzschadensatz§ 6Varianz, Standardabweichung§ 7Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag2. AbschnittVorgangsweise beim indirekten Geschäft§ 83. AbschnittBildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung§ 9Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung§ 10Sollbetrag§ 11Schadenunabhängige Zuführung§ 12Schadenabhängige Zuführung§ 13Schadenabhängige Entnahme§ 14Auflösung der Schwankungsrückstellung4. AbschnittNeuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen§ 155. AbschnittInkrafttreten und Übergangsbestimmungen§ 16Inkrafttreten§ 17Übergangsbestimmung