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Transparenz-Verordnung 2018 (TransV 2018)

Fassungen (Gesetz)
ab 28.09.2022 — BGBl. II Nr. 358/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute28.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 358/2022
03.01.201827.09.2022 BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 28.09.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittInhalte von Zwischenberichten
  1. § 1Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
2. AbschnittMeldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen
  1. § 2Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus
  2. § 3Market Maker
  3. § 4Kalender der Handelstage
  4. § 5Mitteilungspflicht
  5. § 6Meldeformular
  6. § 7Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte
  7. § 8Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
  8. § 9Derivative Instrumente
3. AbschnittGleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern
  1. § 10Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten
  2. § 11Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte
  3. § 12Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten
  4. § 13Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse
  5. § 14Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse
  6. § 15Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten
  7. § 16Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten
  8. § 17Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte
  9. § 18Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln
  10. § 19Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
4. AbschnittInkrafttreten und Außerkrafttreten
  1. § 20Inkrafttreten
Außerkrafttreten
  1. § 21
Anlagen
  1. Anl. 1
  2. Anl. 2