Norm TransV 2018× ▾ ‹›Gliederung Transparenz-Verordnung 2018 (TransV 2018) Fassungen (Gesetz) ab 28.09.2022 — BGBl. II Nr. 358/2022▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute28.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 358/2022 03.01.201827.09.2022 BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 28.09.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittInhalte von Zwischenberichten§ 1Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses2. AbschnittMeldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen§ 2Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus§ 3Market Maker§ 4Kalender der Handelstage§ 5Mitteilungspflicht§ 6Meldeformular§ 7Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte§ 8Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 9Derivative Instrumente3. AbschnittGleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern§ 10Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten§ 11Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte§ 12Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten§ 13Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse§ 14Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse§ 15Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten§ 16Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten§ 17Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte§ 18Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln§ 19Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen4. AbschnittInkrafttreten und Außerkrafttreten§ 20InkrafttretenAußerkrafttreten§ 21AnlagenAnl. 1Anl. 2