Norm Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)× ▾ ‹›Gliederung Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) Fassungen (Gesetz) ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.09.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenTeil 1Allgemeine ZielsetzungenArtikel 1Art. 1Geltungsbereich des AbkommensTeil 2Zusammenarbeit bei der temporären MigrationArtikel 2Art. 2Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache EinreiseArtikel 2aArt. 2aDas österreichische Programm „Red White Red Carpet“Teil 3Zusammenarbeit zur Erleichterung einer fairen MobilitätArtikel 3Art. 3Zulassung von Studierenden; Erwerb erster beruflicher ErfahrungenArtikel 4Art. 4Austausch von StudierendenArtikel 5Art. 5Einwanderung zum Zweck der Aufnahme einer BeschäftigungArtikel 6Art. 6Working HolidayArtikel 7Art. 7Zusammenarbeit im Bereich der Berufsaus- und weiterbildungArtikel 7aArt. 7aSchülerArtikel 8Art. 8Unternehmensinterner Transfer von Beschäftigten und innerbetriebliche AusbildungArtikel 9Art. 9FamilienmitgliederArtikel 10Art. 10Forscher und DoktorandenTeil 4Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und DokumentenfälschungArtikel 11Art. 11Rückführung von ausreisepflichtigen PersonenArtikel 12Art. 12Freiwillige Rückkehr und ReintegrationArtikel 13Art. 13Bekämpfung von irregulärer Migration und MenschenhandelArtikel 14Art. 14Bekämpfung von UrkundenfälschungTeil 5SchlussbestimmungenArtikel 15Art. 15Gemeinsame Arbeitsgruppe für Migrations- und RückkehrfragenArtikel 16Art. 16Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des AbkommensArtikel 17Art. 17InkrafttretenArtikel 18Art. 18Dauer, Kündigung und Änderung des AbkommensArtikel 19Art. 19AnhängeArtikel 20Art. 20DatenschutzbestimmungAnlagenAnl. 1Dokumente, die als Grundlage für den Nachweis der Staatsangehörigkeit einer Person durch die ersuchte Vertragspartei dienen | (Verweis Artikel 11 Absatz 3)Anl. 2Anl. 3