Norm Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen× ▾ ‹›Gliederung Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen Fassungen (Gesetz) ab 26.09.2023 — BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute26.09.2023 BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 26.09.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeines§ 1Ziele§ 2Geltungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen2. AbschnittEinwegpfand§ 4Pfandeinhebung für Einweggetränkeverpackungen§ 5Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen und Auszahlung des Pfandbetrags§ 6Kennzeichnung3. AbschnittZentrale Stelle§ 7Einrichtung einer zentralen Stelle§ 8Allgemeine Aufgaben der zentralen Stelle§ 9Information der Letztverbraucher4. AbschnittFinanzierung und Geldflüsse§ 10Produzenten- und Ausgleichsbeiträge§ 11Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge§ 12Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee)§ 13Pfandrückverrechnung§ 14Vermeidung5. AbschnittMaterialflüsse§ 15Eigentum an der Sammelware§ 16Sammelquoten§ 17Abholung von den Rücknehmern§ 18Zählstellen§ 19Vorkaufsrecht§ 20Recycling6. AbschnittDatenmanagement§ 21Register§ 22Registrierung der Gebindearten§ 23Meldungen an die zentrale Stelle§ 24Meldepflichten der zentralen Stelle7. AbschnittSchluss- und Übergangsbestimmungen§ 25Umsetzung von Unionsrecht§ 26Notifikation§ 27InkrafttretenAnlagenAnl. 1Pfandsymbol