Norm Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)× ▾ ‹›Gliederung Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien) Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.2025 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1Art. 1Zweck des AbkommensArtikel 2Art. 2Bereiche der ZusammenarbeitArtikel 3Art. 3Sonstige Arten der ZusammenarbeitArtikel 4Art. 4DefinitionenArtikel 5Art. 5Zuständige BehördenArtikel 6Art. 6Benachrichtigung über Bedrohungen und KatastrophenArtikel 7Art. 7HilfeleistungArtikel 8Art. 8Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen ParteiArtikel 9Art. 9Vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Schutz-, Rettungs- und sonstiger AusrüstungArtikel 10Art. 10Verwendung von Luft- und WasserfahrzeugenArtikel 11Art. 11Verwendung von militärischen Luft- und WasserfahrzeugenArtikel 12Art. 12Für das Management verantwortliche BehördenArtikel 13Art. 13Schutz der und Unterstützung für die Einsätze der Rettungsteams und einzelnen ExpertenArtikel 14Art. 14Kosten der geleisteten HilfeArtikel 15Art. 15Kostenersatz und SchadensersatzArtikel 16Art. 16Verwendung von Informationen und KommunikationsmittelnArtikel 17Art. 17Schutz personenbezogener DatenArtikel 18Art. 18InkrafttretenArtikel 19Auswirkungen dieses Abkommens auf andere AbkommenArt. 19Artikel 20Art. 20StreitbeilegungArtikel 21Art. 21ÄnderungenArtikel 22Art. 22Kündigung des Abkommens