BGBl. I Nr. 111/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO)
Paragraph 23 a,
- Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gerichts die Staatsanwaltschaft, und an die Stelle des übergeordneten Gerichtshofs die übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft tritt; falls die Gebühr durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft bestimmt wurde, hat über eine Beschwerde die Bundesministerin für Justiz zu entscheiden. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO)
Paragraph 52, (1) Die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.
- Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, den Gebührenantrag zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu übermitteln. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.
- Absatz 3,Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Absatz 2, genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (Paragraphen 39, ff; Paragraph 101, StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Absatz 2, genannten Personen absehen.
- Absatz 4,Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen angemessenen Vorschuss auszahlen.
Artikel römisch sechzehn
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen eins, – 3, 21, 23a, 25, 31 – 35, 38, 39, 40, 41, 43 und 52 – 54, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)
Durch dieses Bundesgesetz werden
- Ziffer einsdie Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005, Seite 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden Amtsblatt Nummer L 214 vom 4.8.2006, Seite 29), in Artikel römisch eins, (Paragraphen 8 a bis 8 f, 9, 9 a und 12 RAO im Verein mit den geltenden Paragraphen 21 b, Absatz 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Artikel römisch zwei, (Paragraphen 36 a bis 36 f, 37, 37 a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden Paragraph 117, sowie den Bestimmungen des römisch zehn. Hauptstücks der NO) sowie Artikel römisch zwanzig, (Paragraph 20, RAPG und Paragraph 20, NPG) umgesetzt,
- Ziffer 2die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005, Seite 22) in Artikel römisch drei, (ABAG) und Artikel römisch fünf, (Paragraphen 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen 21, 40 und 41, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)
Paragraph 19,
Paragraphen 21, Absatz 2, 40, Absatz eins und 41 Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (Artikel römisch dreizehn,) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 25,, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)
Paragraph 20,
Paragraph 25, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (Artikel römisch dreizehn,) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen 36, 43, 53 und 54, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)
Paragraph 21,
Paragraphen 36, 43, Absatz eins, 53, Absatz eins und 54 Gebührenanspruchsgesetz (Artikel römisch dreizehn,) sind auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.