BGBl. I Nr. 190/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
… 7 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Paragraph 53,
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinn des Paragraph 42, aufzunehmen.
Paragraph 62,
- Absatz eins,Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von sechs Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.
- Absatz 2,Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.
- Absatz 3,Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.
- Absatz 4,Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.
Paragraph 72,
- Absatz eins,Ist über einen Rechtsanwalt rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden, erklärt er innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission schriftlich gegenüber dem zum Vollzug zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, daß er dagegen Beschwerde nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, und weist er in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift an den Ausschuß nach, so darf das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.
- Absatz 2,Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat den Ausschuß unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
- Absatz 3,Eine über den Rechtsanwalt verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Absatz eins, auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen werden darf. Paragraph 19, Absatz 4, ist jedoch weiter anzuwenden.
Artikel 17
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, zu den Paragraphen 7, 20, 25, 26, 29, 35, 46, 48, – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)
Paragraph 2,
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter anhängigen Verfahren geht auf den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, geänderten Fassung) über. Die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch die Rechtsanwaltskammern gewählten Anwaltsrichter bleibt unberührt; mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gehören sie für den Rest ihrer Amtsdauer dem Obersten Gerichtshof als Anwaltsrichter an.
Artikel 17
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, zu den Paragraphen 7, 20, 25, 26, 29, 35, 46, 48, – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)
Paragraph 6,
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.