Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, BG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)
BGBl. Nr. 172/1971
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 12, Begriff des Teilwertes.
- Absatz eins,Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
Paragraph 14, Kapitalforderungen und Schulden.
- Absatz eins,Kapitalforderungen, die nicht im Paragraph 13, bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
- Absatz 2,Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
- Absatz 3,Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
- Absatz 4,Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde.
Paragraph 16,
Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.
- Absatz eins,Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.
- Absatz 2,Als Wert ist anzunehmen bei einem Alter
- Ziffer einsbis zu 15 Jahren das 18fache,
- Ziffer 2von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,
- Ziffer 3von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,
- Ziffer 4von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,
- Ziffer 5von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,
- Ziffer 6von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,
- Ziffer 7von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,
- Ziffer 8von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,
- Ziffer 9von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,
- Ziffer 10von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,
- Ziffer 11von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,
- Ziffer 12von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes
der einjährigen Nutzung.
(3) Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle
der
Z 1 nicht mehr als 9 Jahre,
Z 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,
Z 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,
Z 6 nicht mehr als 6 Jahre,
Z 7 nicht mehr als 5 Jahre,
Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,
Z 10 nicht mehr als 3 Jahre,
Z 11 nicht mehr als 2 Jahre,
- Absatz 4,Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.
- Absatz 5,Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzung oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Absatz 2, ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Absatz 2, zugrunde liegt.
Paragraph 17, Jahreswert von Nutzungen und Leistungen.
- Absatz eins,Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 v. H. anzunehmen.
- Absatz 2,Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
- Absatz 3,Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Paragraph 25, Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung
geringfügiger Einheitswerte
Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe
- Ziffer einsbeim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, geringer ist als 2000 S und
- Ziffer 2beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, geringer ist als 5000 S,
Paragraph 28, Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.
Paragraph 37, Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den Paragraphen 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 40, ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach Paragraph 31, Absatz eins und 3 einzubeziehen sind.
Paragraph 45, Gutachterausschuß
- Absatz eins,Die Finanzlandesdirektionen haben zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des Paragraph 35, für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuß zu bilden.
- Absatz 2,Dem Gutachterausschuß gehören an:
- Ziffer einsder Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,
- Ziffer 2ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
- Ziffer 3zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Die Finanzlandesdirektion führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 bis Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
Paragraph 61, Gewerbeberechtigungen.
- Absatz eins,Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, Apothekengerechtigkeiten.
- Absatz 2,Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstückes.
- Absatz 3,Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
- Absatz 4,Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert.
C. Inlandsvermögen.
Paragraph 79,
- Absatz eins,Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt.
- Absatz 2,Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören:
- Ziffer einsDas inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
- Ziffer 2das inländische Grundvermögen;
- Ziffer 3das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
- Ziffer 4nicht unter Ziffer 3, fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst;
- Ziffer 5Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Ziffer eins, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
- Ziffer 6Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;
- Ziffer 7Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
- Absatz 3,Die Vorschriften im Paragraph 76, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im Paragraph 77,, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,, zu den Paragraphen 12, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 25, 28, 30, 33, 37, 41, 45, 46, 49, 61, 63, 69, 70, 71, 79,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 4, 6,, bis 11, 18, 19, 21, 22, 24 bis 32 sowie 39 und 40 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 12 bis 17 und des Artikel römisch zwei, sind erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1970 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1971 anzuwenden.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 3, 5, 20, 23, 34 bis 38 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
- Absatz 4,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 33, ist erstmals auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1968 liegen.
- Absatz 5,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.