BGBl. Nr. 225/1980
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 11,
- Absatz eins,Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt monatlich 3 044 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
Minderung der Erwerbsfähigkeit | vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 | vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 | vom 1. Juli 1982 an |
30 vH | 18 vH | 18 vH | 20 vH |
40 vH | 27 vH | 30 vH | 30 vH |
50 vH | 40 vH | 40 vH | 40 vH |
60 vH | 50 vH | 50 vH | 50 vH |
70 vH | 60 vH | 60 vH | 60 vH |
80 vH | 80 vH | 80 vH | 80 vH |
- Absatz 2,Die Grundrente nach Absatz eins, ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, um 125 S zu erhöhen.
- Absatz 3,An Stelle des im Absatz 2, angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | |||||
ab Vollendung des | 50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH |
| Schilling | ||||
65. Lebensjahres | 137 | 227 | 274 | 365 | 457 |
70. Lebensjahres | 275 | 456 | 517 | 609 | 731 |
75. Lebensjahres | 502 | 684 | 761 | 852 | 944 |
80. Lebensjahres | 731 | 913 | 1 005 | 1 096 | 1 187 |
- Absatz 4,An die Stelle der in den Absatz eins, 2 und 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
Paragraph 11 a,
- Absatz eins,Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (Paragraph 4, Absatz eins,) entfallen, unter Berücksichtigung der Absatz 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. Paragraph 9, Absatz eins, findet entsprechend Anwendung.
- Absatz 2,Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v. H. erreicht.
- Absatz 3,Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
- Absatz 4,Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach der Summe der gemäß den Absatz eins bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 11, Absatz eins,) zu berechnen:
- Litera abei einer Summe von mindestens 13030 vH,
- Litera bbei einer Summe von mindestens 16040 vH,
- Litera cbei einer Summe von mindestens 19050 vH,
- Litera dbei einer Summe von mindestens 22060 vH,
- Litera ebei einer Summe von mindestens 25070 vH,
- Litera fbei einer Summe von mindestens 28080 vH.
- Absatz 5,Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Absatz eins bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 8 bis 12 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera a, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera b, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch drei im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera c, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch vier im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera d, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera e, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf (Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 5,) im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera f, vorgesehenen Betrages.
Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,)
Paragraph 19,
- Absatz eins,Blinden im Sinne der Absatz 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.
- Absatz 2,Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
- Absatz 3,Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
- Absatz 4,Blinde erhalten die Blindenzulage in der Höhe der Stufe römisch drei, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe römisch zwei der Pflegezulage (Paragraph 18, Absatz 4,). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe römisch vier, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe römisch drei oder römisch vier der Pflegezulage zu erhöhen.
- Absatz 5,Verursacht der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die Blindenzulage in der Höhe der Stufe römisch fünf der Pflegezulage. Für Blinde (Absatz 2,), die infolge einer Dienstbeschädigung beide Hände verloren haben, ist die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages der Pflegezulage der Stufe römisch fünf zu erhöhen.
Paragraph 25,
- Absatz eins,Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (Paragraph 2, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) unterzubringen.
- Absatz 2,Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund kann die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des Paragraph 56, übernehmen.
Paragraph 31,
- Absatz eins,Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
- Absatz 2,Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Landesinvalidenamte (Paragraph 79,) durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (Paragraph 26, Absatz 2,) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der Paragraphen 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
Paragraph 33,
- Absatz eins,Blinde (Paragraph 19, Absatz 2,) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 32, finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
ABSCHNITT römisch neun.
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
Paragraph 48,
- Absatz eins,Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Absatz 2, angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (Paragraph 10,), Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,), Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,), Pflegezulage (Paragraph 18,), Blindenzulage (Paragraph 19,) und Hilflosenzulage (Paragraph 18 a,). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
- Absatz 2,Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
ABSCHNITT römisch zehn.
Ersatz von Reisekosten.
Paragraph 49,
- Absatz eins,Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 5, oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz, bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge sind zu ersetzen, wenn die Benützung des Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind dann zu ersetzen, wenn die Benützung der Eisenbahn nicht möglich oder im Hinblick auf die sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand an Zeit untunlich war. Kosten für die Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden zu ersetzen, sowie wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort mehr als 2 km beträgt. War wegen des körperlichen Zustandes eine Begleitperson notwendig, sind die für diese erwachsenen Reisekosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen. In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung notwendiger Hilfsmittel (Paragraph 32,) zu ersetzen. Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber) hat alle für ihn und für eine allfällige Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen.
- Absatz 2,Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand für Verpflegung und Nächtigung sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz des Mehraufwandes sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis sind jeweils in dem für Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, vorgesehenen Ausmaß zu leisten.
ABSCHNITT römisch fünfzehn.
Rentenumwandlung.
Paragraph 56,
- Absatz eins,Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, gegeben sind.
- Absatz 2,Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.
- Absatz 3,Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Absatz eins, oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,), die Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,) und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 14,) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (Paragraph 18,), Hilflosenzulage (Paragraph 18 a,) oder Blindenzulage (Paragraph 19,) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Absatz eins, die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Absatz 2,) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.
- Absatz 4,Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Absatz 3, zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den Betrag von 1 680 S nicht erreichen. An die Stelle des angeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachte Betrag.
- Absatz 5,Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (Paragraph 36, Absatz 2 und 3) und Waisenbeihilfe (Paragraph 43, Absatz 2 und 3) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (Paragraph 13,) verfügen.
- Absatz 6,Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Absatz eins, oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.
ABSCHNITT römisch sechzehn.
Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.
Paragraph 60,
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (Paragraphen 23, 24,) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (Paragraph 32,) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.
ABSCHNITT römisch zwanzig.
Fälligkeit und Auszahlung
Paragraph 66,
- Absatz eins,Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
- Absatz 2,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld und Familien(Tag)geld sind wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
- Absatz 3,Eine spätere Auszahlung als zu den im Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.
Paragraph 73,
- Absatz eins,Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
- Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.
Paragraph 74,
- Absatz eins,Die Pflichtversicherten (Paragraph 68,) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H. des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Absatz 3,) zu leisten.
- Absatz 2,In der freiwilligen Krankenversicherung (Paragraph 69,) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 221 S und für Zusatzversicherte (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 42 S zu entrichten. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
- Absatz 3,Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
- Absatz 4,Der von den Pflichtversicherten (Absatz eins,) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Absatz 2,) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Absatz eins und 2) sind vom Einkommen (Paragraph 13,) nicht absetzbar.
- Absatz 5,Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Absatz 3,) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Absatz 3,) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des Paragraph 54, über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 6,Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen des Absatz 5, auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,)
ABSCHNITT römisch vier.
Ermittlungsverfahren.
Paragraph 90,
- Absatz eins,Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Landesinvalidenämter ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Landesinvalidenämter auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Landesinvalidenamte zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
- Absatz 2,Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.
- Absatz 3,Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Absatz eins,) obliegt im Verfahren vor dem Landesinvalidenamt dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes auszuwählen. Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.
- Absatz 4,Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Landesinvalidenämter um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.
- Absatz 5,Die vom Landesinvalidenamt eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzte des Landesinvalidenamtes oder einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerke zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Landesinvalidenamtes auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutächtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutächtlich befindet.
- Absatz 6,Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Absatz 5,) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.
Paragraph 91 b,
Werden Versorgungsleistungen oder Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen Empfänger als den Versorgungsberechtigten überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser Leistungen zusammenhängende Daten an diesen Empfänger übermittelt werden.
Paragraph 109,
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,). Den gleichen Anspruch haben Schwerbeschädigte, denen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, ein Taschengeld gewährt wird.
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,, zu den Paragraphen 32, 56 und zur Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
- Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen und des Taschengeldes gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 25, hat von Amts wegen zu erfolgen.
- Absatz 2,Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt römisch sieben Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage zu Paragraphen 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 44, zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.