BGBl. Nr. 389/1986
389. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1986) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1986) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53geändertAbs 2 Z 5, Z 6 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Meldepflichten
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§ 53.
(1) Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe.,
6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970.
§ 65geändertAbs 7 (neu)
… 10 unveränderte Absätze
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 65.
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
2. 36 Werktage
a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenußfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen um höchstens 25 S unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(7) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte.
§ 81geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3 (neu)
8. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 81.
(1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde über Leistungsfeststellung ist die dienstlichen Leistungen des Beamten rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu berichten. erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist. Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
§ 82geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
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§ 82.
(1) Für die Eine Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen. Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
§ 83geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
§ 83.
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2. im Falle des § 82 Abs. 2 oder
3. wenn der Beamte eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er - abgesehen von der Leistungsfeststellung - alle übrigen Zulassungserfordernisse erfüllt.
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
(3) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 84geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3 (neu)
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Bericht des Vorgesetzten
§ 84.
(1) Der Vorgesetzte hat über den die Leistung des Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt.
(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist. Ein Bericht nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
§ 86geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1
Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
§ 86.
(1) Der Beamte, der Ist ein Beamter der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach § 83 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 85 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 87geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu), Z 1, Z 2 lit a; Abs 3 bis Abs 6; Abs 7 (entfallen)
§ 87.
(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.
(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. in den übrigen Fällen, wenn
b) weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen. Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam. Hält die Dienstbehörde die im Abs. 1 genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tage des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages. Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde.
(6) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentlichens Rechtsmittel zu. 387/1981)
§ 88geändertAbs 2; Abs 3; Abs 6
… 3 unveränderte Absätze
Leistungsfeststellungskommission
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Allgemeine Bestimmungen
§ 88.
(1) Bei jeder Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind vom Leiter der Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Dienstbehörde ist hinsichtlich der Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder an Vorschläge des (der) ist vom zuständigen Zentralausschusses Zentralausschuß (Zentralausschüssevon den zuständigen Zentralausschüssen) der Personalvertretung gebunden zu bestellen.
(3) Erstattet ein Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Leiter der Dienstbehörde keinen Vorschlag keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat der Leiter der Dienstbehörde die weiteren erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(6) Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission muß auf Vorschlag des Zentralausschusses ernannt vom Zentralausschuß oder gemäß Abs. 3 bestellt worden sein.
(7) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Abs. 6 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(8) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(9) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 90geändertÜberschrift
§ 105geändertÜberschrift, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
Disziplinarverfahren
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Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und
1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,
anzuwenden.
§ 178geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
Leistungsfeststellung
§ 178.
(1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten.
1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
2. eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu Paragraph 88, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Die im Paragraph 88, BDG 1979 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungsfeststellungskommissionen sind erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 zu bestellen. Ist bis zu diesem Tag in einem anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren noch kein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen worden, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Wurde jedoch bereits ein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen, so ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen vorzugehen.
Anl. 1/02geändert
… 4 unveränderte Absätze
2. VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
Allgemeine Bestimmungen
a) Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums)
… 188 unveränderte Absätze
aa) Deutsch,
bb) Geschichte und Sozialkunde und
cc) Geographie und Wirtschaftskunde und
b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:
aa) Fremdsprache,
bb) eine weitere Fremdsprache,
cc) Mathematik,
dd) Physik,
ee) Chemie,
ff) Naturgeschichte.
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
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Für die Verwendung Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
a) bei Arbeitsämtern das Erfordernis der Z 2.1 wird
ersetzt durch eine sechsjährige
Tätigkeit bei den Arbeitsämtern
zumindest im Fachdienst, davon drei
Jahre probeweise im Gehobenen
Dienst;
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
b) im Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der
und im bergbehördlichen In- Z 2.1 eine zweijährige Praxis in
spektionsdienst einem Betrieb, in dem einschlägige
Kenntnisse erworben werden können,
sofern nicht eine höhere technische
Lehranstalt absolviert wurde;
sämtliche Erfordernisse werden
ersetzt durch eine Zeit von acht
Jahren qualifizierter Praxis in
einem Betrieb, in dem einschlägige
Kenntnisse erworben werden können,
beziehungsweise im
Arbeitsinspektionsdienst
(bergbehördlichen
Inspektionsdienst) in einer
Tätigkeit des Fachdienstes, in all
diesen Fällen aber nur, wenn die
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für die Verwendung Erfordernis
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für die Defintivstellung im
Arbeitsinspektionsdienst
(bergbehördlichen
Inspektionsdienst) vorgesehene
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe B erfolgreich
abgeschlossen wurde;
c) bei Archiven, Museen, Samm- bei Anwendung der Z 2.2 ist der
lungen und wissenschaftli- Nachweis der erforderlichen
chen Anstalten (ausgenommen Kenntnisse einer Fremdsprache
Beamte an Anstalten techni- durch den Nachweis der erforder-
scher Richtung und an Unter- lichen Kenntnisse in der latei-
suchungsanstalten der Bun- nischen Sprache zu erbringen;
desstaatlichen Sanitätsver-
waltung, technische Restau-
ratoren und technische Prä-
paratoren)
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für die Verwendung Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
d) als Graveur an Stelle des Erfordernisses der
Z 2.1 die erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Gra-
veurkunst und eine Dienstzeit von
acht Jahren beim Hauptmünzamt;
e) als Kellereiinspektor zusätzlich zum Erfordernis der
Z 2.1 eine fünfjährige einschlä-
gige Praxis;
f) im landwirtschaftlichen zusätzlich zum Erfordernis der
Dienst (ausgenommen als Z 2.1 eine zweijährige einschlä-
Kellereiinspektor) gige Praxis;
g) im medizinisch-technischen zusätzlich zum Erfordernis der
Dienst Z 2.1 die Erfüllung der Voraus-
setzungen zur Ausübung des Geho-
benen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 102/1961;
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
h) im fernmeldetechnischen, das Erfordernis der Z 2.1 wird
kraftfahrzeugtechnischen ersetzt durch eine Bundesdienst-
und posttechnischen Dienst zeit von acht Jahren, wenn sechs
in der Post- und Telegra- Jahre in der Post- und Telegra-
phenverwaltung phenverwaltung und zwei Jahre als
definitiver Beamter der Verwen-
dungsgruppe C im fernmeldetech-
nischen oder posttechnischen Dienst
oder im Garage- und Werk-
meisterdienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung zurückge-
legt wurden;
i) im Post- und Fernmelde- das Erfordernis der Z 2.1 wird
dienst in der Post- und ersetzt durch eine Bundesdienst-
Telegraphenverwaltung zeit von acht Jahren, wenn sechs
Jahre in der Post- und Tele-
graphenverwaltung und zwei Jahre
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
als definitiver Beamter der Ver-
wendungsgruppe C im Post- und
Fernmeldedienst oder im Gara-
ge- und Werkmeisterdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
zurückgelegt wurden; für die Be-
amten-Aufstiegsprüfung gilt der
Nachweis der Kenntnisse aus dem
Wahlfach "Fremdsprache" als er-
bracht, wenn der Beamte bei er-
folgreichem Abschluß der für seine
Verwendung vorgesehenen
Grundausbildung für die Verwen-
dungsgruppe B die Kenntnisse aus
dem Fachgebiet "Französische
Sprache" nachweist;
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
j) für alle Verwendungen in für die Ernennung auf eine Plan-
der Post- und Telegraphen- stelle der Dienstklassen VI oder
verwaltung (ausgenommen VII überdies der erfolgreiche
der fernmeldetechnische, Abschluß der Ausbildung für Ver-
posttechnische, hochbau- kehrsleiter; die Bestimmungen
technische und der Rech- dieses Bundesgesetzes über die
nungsdienst sowie der Ver- Grundausbildung sind auf diese
waltungsdienst, wenn er Ausbildung anzuwenden;
einer der vorgenannten Ver-
wendungen entspricht)
k) im sozialen Betreuungsdienst das Erfordernis der Z 2.1 wird
ersetzt durch die Absolvierung
einer früheren Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe; in die gemäß
Z 2.2 erforderliche Zeit von acht
Jahren können Zeiten einer
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
einschlägigen Tätigkeit außerhalb
des Dienstes bei einer inländischen
Gebietskörperschaft eingerechnet
werden;
l) im technischen Dienst bei das Erfordernis der Z 2.1 wird
der Österreichischen Staats- ersetzt durch
druckerei aa) eine nach Absolvierung der
Fachschule für Reproduk-
tions- und Drucktechnik zu-
rückgelegte einschlägige Ver-
wendung von vier Jahren im
technischen Fachdienst bei der
Österreichischen Staats-
druckerei oder eine gleichzu-
wertende Praxis in einem ein-
schlägigen Betrieb oder
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
bb) eine sechsjährige Verwendung im
technischen Fachdienst bei der
Österreichischen Staats-
druckerei;
m) im veterinärmedizinisch- zusätzlich zum Erfordernis der
technischen Dienst Z 2.1 die Absolvierung eines
Lehrganges an der veterinärmedi-
zinischen Universität oder an einer
veterinärmedizinischen
Bundesanstalt oder die Erfüllung
der Erfordernisse der lit. g;
n) im gehobenen Dienst des an Stelle des Erfordernisses
reitenden Personals der der Z 2.1 die erforderlichen
Spanischen Reitschule Kenntnisse und Fähigkeiten in
der Ausbildung von Pferden in
der „Hohen Schule'' und eine
nach Vollendung des
------------------------------+------------------------------------
für die Verwendung Erfordernis
------------------------------+------------------------------------
18. Lebensjahres zurückgelegte
Dienstzeit von acht Jahren
beim reitenden Personal der
Spanischen Reitschule.
Anl. 1/06geändertlit b
… 9 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
a) Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
b) Schiffsführer von Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung in einem Bereich der österreichischen Donaustrecke, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/1971, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt;
c) leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
… 9 unveränderte Absätze
d) Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten;
e) Baggermeister, Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
a) die entsprechende Verwendung,
b) die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und
c) die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung.
a) die in Z 4 für die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei vorgesehenen Erfordernisse und
b) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis.
Anl. 1/07geändertlit b sublit aa
… 16 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
b) Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen oder
c) zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3 lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
a) zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten;
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
b) an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen mit bis zu 200 PS Maschinenleistung in einem Bereich der österreichischen Donaustrecke, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion;
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist;
… 11 unveränderte Absätze
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art. Z 7.3 ist auf Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung nicht anzuwenden.
7.8 Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 erster
Halbsatz des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981, angeführten Person, die
zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut
sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1
a) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis und
b) der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.
Anl. 1/22geändertText, lit d (entfallen), Schlussteil
… 8 unveränderte Absätze
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
22.1. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat im Sinne des § 36 des
schen, Berufspädagogischen und Allgemeinen Hochschul-Studien-
Religionspädagogischen Akade- gesetzes aus den Fächern
mien und an Pädagogischen, Be- Philosophie mit dem Hauptfach
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
der Erziehungswissenschaft, Un- Wirtschaftswissenschaften auf
… 3 unveränderte Absätze
terrichtswissenschaft, Pädago- Grund des Magistergrades der
gischen Psychologie, Pädagogi- soziologischen
schen Soziologie, Betriebsso- Studienrichtung,
ziologie und der Allgemeinen b) Lehrbefähigung für eine
und speziellen Sonderpädagogik allgemeinbildende Pflichtschule einschlägige Schulart,
sowie an land- und forstwirt- oder für eine berufsbildende c) vierjährige Lehrpraxis mit
schaftlichen berufspädagogi- Schule, hervorragenden pädagogischen
schen Lehranstalten in den Un- c) vierjährige Lehrpraxis mit Leistungen an einer der
terrichtsgegenständen Psycholo- hervorragenden pädagogischen Lehrbefähigung nach lit. b
gie, Erziehungslehre, Unter- Leistungen an einer der in entsprechenden Schule und
richtslehre und Einführung in lit. b angeführten Schulen d) durch Publikationen nachzu-
die Soziologie und weisende wissenschaftliche
< Tätigkeit.
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Verwendung Erfordernis
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22.2. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat der Theologie oder
schen, Berufspädagogischen und in den in Z 22.1 lit. a
Religionspädagogischen Akade- angeführten Fächern,
mien und an Pädagogischen, Be- b) mehrjährige Lehrpraxis mit
Tätigkeit.
22.3. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat der
schen, Berufspädagogischen und Rechtswissenschaften oder
Religionspädagogischen b) der erfolgreiche Abschluß der
Akademien und an Pädagogischen rechts- oder staatswissen-
und Religionspädagogischen schaftlichen Hochschulstudien
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Verwendung Erfordernis
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des Schulrechts für die Verwendungsgruppe A für
… 8 unveränderte Absätze
eine rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.4. Lehrer an Pädagogi- a) Berechtigung zur selbständigen
schen, Berufspädagogischen und Ausübung des ärztlichen Berufes
Religionspädagogischen Akade- und
mien und an Pädagogischen b) zweijährige Tätigkeit auf dem
und Religionspädagogischen Gebiet der Schulhygiene.
Instituten
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Verwendung Erfordernis
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in den Unterrichtsgegenständen
… 11 unveränderte Absätze
der Schulhygiene und der Biolo-
gischen Grundlagen der Erzie-
hung
22.5. Lehrer an Pädagogi- a) Eine den Unterrichtsgegen-
schen und Religionspädagogi- ständen entsprechende abge-
schen Akademien und an Pädago- schlossene Hochschulbildung
gischen und Religionspädagogi- im Sinne des § 35 des Allge-
schen Instituten in den fach- meinen Hochschul-Studienge-
wissenschaftlichen und fachdi- setzes,
daktischen Unterrichtsgegen- b) Lehrbefähigung für eine all-
ständen in den Studiengängen gemeinbildende Pflichtschule
für das Lehramt an Hauptschu- oder Lehramt für allgemein-
len, Sonderschulen oder Poly- bildende höhere Schulen der
technischen Lehrgängen, sofern betreffenden Fachrichtung,
sie in die Lehrverpflichtungs- c) vierjährige Lehrpraxis mit
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Verwendung Erfordernis
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gruppen I oder II eingestuft hervorragenden pädagogischen
… 10 unveränderte Absätze
sind Leistungen an
allgemeinbildenden Schulen der
10- bis 15-jährigen
beziehungsweise an
Sonderschulen und
d) durch Publikationen nachzuwei-
sende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.
22.6. Lehrer an Berufspäda- a) Erfüllung der Erfordernisse
gogischen Akademien und an Päda- der Z 23.1 für Lehrer an
gogischen Instituten (im Rahmen berufsbildenden Schulen,
der Aus- und Fortbildung für b) vierjährige Lehrpraxis mit
Lehrer an berufsbildenden hervorragenden pädagogischen
Schulen) in den fachwissen- Leistungen an berufsbildenden
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Verwendung Erfordernis
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schaftlichen und fachdidakti- Schulen und
… 7 unveränderte Absätze
schen Unterrichtsgegenständen c) durch Publikationen nachzu-
(ausgenommen "Fachdidaktik mit weisende fachwissenschaftli-
schulpraktischen Übungen"), so- che Tätigkeit.
22.7. Lehrer an Akademien a) Erfüllung der Ernennungs-
für Sozialarbeit in den Unter- erfordernisse für Lehrer an
richtsgegenständen Psychologie, Akademien für Sozialarbeit
Sozialmedizin, Rechtskunde, (Lehranstalten für gehobene
Theoretische Grundlagen der Sozialberufe),
Sozialarbeit und Anwendungs- b) vierjährige Lehrpraxis mit
bereiche der Sozialarbeit hervorragenden pädagogischen
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Verwendung Erfordernis
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Leistungen an Akademien für
… 12 unveränderte Absätze
Sozialarbeit (Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe) und
c) aa) Doktorat der Philosophie
mit dem Hauptfach Psycho-
logie oder Soziologie oder
Doktorat der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften
(auf Grund eines
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung) sowie in
beiden Fällen durch Pub-
likationen nachzuweisende
fachwissenschaftliche
Tätigkeit oder
bb) Doktorat der Rechtswis-
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Verwendung Erfordernis
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senschaften oder Abschluß
… 30 unveränderte Absätze
der rechts- und staats-
wissenschaftlichen Hoch-
schulstudien und eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der Sozial-
verwaltung oder
cc) Doktorat der Medizin, eine
zweijährige Tätigkeit auf
dem Gebiet der
Sozialmedizin und durch
Publikationen
nachzuweisende fachwissen-
schaftliche Tätigkeit.
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Verwendung Erfordernis
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22.8. Lehrer an land- und a) Abgeschlossene Hochschulbil-
forstwirtschaftlichen berufs- dung an der Universität für
pädagogischen Lehranstalten im Bodenkultur,
Unterrichtsgegenstand Bera- b) Befähigung für den land- und
tungslehre forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen
und
d) durch Publikationen nachzu-
weisende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.