BGBl. Nr. 371/1982
371. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaftern mit beschränkter Haftung, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Genossenschaftskonkursverordnung geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83neu
Paragraph 83, Vorstandspflichten bei Verlust
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, daß ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen.
§ 94neu
Paragraph 94, Einberufung des Aufsichtsrats
- Absatz eins,Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
- Absatz 2,Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
- Absatz 3,Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten.
§ 104neu
Paragraph 104, Entlastung
- Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Diese Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, wie der Aufsichtsrat die Frist gemäß Paragraph 125, Absatz eins, verlängert. Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall die Frist zur Beschlußfassung durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens weitere zwei Monate verlängern.
- Absatz 2,Die Verhandlung über die Entlastung ist mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) zu verbinden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 6, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,.)
§ 126neu
Paragraph 126, Gewinnverteilung
- Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung). Für die Verlängerung der Frist gilt Paragraph 104, Absatz eins, sinngemäß.
- Absatz 2,Der Vorstand hat einen Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Hauptversammlung vorzulegen.
Paragraph 125, Absatz 6, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
- Absatz 3,An den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluß ist die Hauptversammlung gebunden. Sie kann jedoch den Reingewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist,
Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hiedurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.
- Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,.)
§ 209neu
Paragraph 209, Pflichten der Abwickler
- Absatz eins,Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; um schwebende Geschäfte zu beenden, können sie auch neue eingehen.
- Absatz 2,Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands; sie unterliegen wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
- Absatz 3,Das Wettbewerbsverbot des Paragraph 79, gilt für sie nicht.
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,, zu Paragraph 95,, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1983 in Kraft.
- Absatz 2,Diesen Vorschriften widersprechende Bestimmungen der Satzung einer Aktiengesellschaft oder des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten gleichzeitig außer Kraft.
- Absatz 3,Sind bis 31. Dezember 1983 in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965 und Paragraph 30, j Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine Betragsgrenzen festgestellt worden, so sind ab diesem Zeitpunkt alle in den vorerwähnten Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterwerfen.