BGBl. I Nr. 119/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 25 unveränderte Absätze
… 39 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 25 unveränderte Absätze
… 39 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 53 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 53 unveränderte Absätze
… 33 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 33 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 30 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 35 unveränderte Absätze
… 30 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 34 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Vorschuss
Paragraph 112 i,
Paragraph 23, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist Paragraph 23, Absatz eins bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
… 4 unveränderte Absätze
… 31 unveränderte Absätze
… 38 unveränderte Absätze
… 25 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und
Fixgehälter
Paragraph 113 b, (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:
- Ziffer einsFunktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 91, Absatz 4,,
- Ziffer 2Fixgehalt nach den Paragraphen 31, oder 87,
- Ziffer 3Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4 und 5, Paragraph 92, Absatz 4 und 5, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
- Ziffer 4Dienstzulage nach den Paragraphen 49 a, oder 160 und für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Dienstzulage nach Paragraph 105, Absatz 4, (für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. August 1999: nach Paragraph 105, Absatz 3,; für die Zeit ab dem 1. September 1999: nach Paragraph 117 c, Absatz 2,) oder nach Paragraph 82 c, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
- Ziffer 5Dienstzulage nach Paragraph 169, des Richterdienstgesetzes.
- Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Absatz eins, angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis 85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
- Absatz 3,Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Absatz eins, angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:
- Ziffer einsdie im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,
- Ziffer 2die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum Ablauf des 31. Mai 1998,
- Ziffer 3die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum Ablauf des 31. Mai 1999,
- Ziffer 4die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum Ablauf des 31. Mai 2000,
- Ziffer 5die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum Ablauf des 31. Mai 2001
aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
… 4 unveränderte Absätze
… 62 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3
Paragraph 115 a, Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001 aus 2002, in einer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, begründenden Verwendung gestanden sind, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren Anlage 1 Ziffer 22, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.
… 7 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 36 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 263 unveränderte Absätze
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. März als auch am 1. April 1986 ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. April 1986 um ein Jahr zu verbessern. Diese Verbesserung gilt jedoch nicht für die im Paragraph 50 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Dienstzeit von 15 Jahren.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 48, 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Die Lehrer des Dienststandes der Verwendungsgruppe L 1 und die Universitäts(Hochschul)assistenten des Dienststandes werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 wie folgt eingestuft:
!-------------------------------------------------------------------!
! besoldungsrechtliche Stellung, die !
!-------------------------------------------------------------------!
!bei Weitergelten der bisherigen ! auf Grund des geänderten § 55!
!Regelung des § 55 Abs. 1 des Ge- ! Abs. 1 des Gehaltsgesetzes !
!haltsgesetzes 1956 gebührt hätte ! 1956 gebührt !
!-------------------------------------------------------------------!
! Gehaltsstufe !
!-------------------------------------------------------------------!
! 1 ! 2 !
! 2 ! 3 !
! 3 ! 4 !
! 4 ! 5 !
! 5 ! 6 !
! 6 ! 7 !
! 7 ! 8 !
! 8 ! 9 !
! 9 ! 10 !
! 10 ! 11 !
!-------------------------------------------------------------------!
!-------------------------------------------------------------------!
! besoldungsrechtliche Stellung, die !
!-------------------------------------------------------------------!
!bei Weitergelten der bisherigen ! auf Grund des geänderten § 55!
!Regelung des § 55 Abs. 1 des Ge- ! Abs. 1 des Gehaltsgesetzes !
!haltsgesetzes 1956 gebührt hätte ! 1956 gebührt !
!-------------------------------------------------------------------!
! Gehaltsstufe !
!-------------------------------------------------------------------!
! 11 ! 12 !
! 12 ! 13 !
! 13 ! 14 !
! 14 ! 15 !
! 15 ! 16 !
! 16 ! 17 !
! 17 ! 18 1. und 2. Jahr !
! 18 1. und 2. Jahr ! 18 3. und 4. Jahr !
! 18 3. und 4. Jahr ! 18 mit Dienstalterszulage!
! 18 mit Dienstalterszulage ! 18 mit Dienstalterszulage!
!__________________________________!________________________________!
- Absatz 2,In den neuen Gehaltsstufen 2 bis 17 tritt durch die Maßnahme nach Absatz eins, keine Änderung des Vorrückungstermines in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein. In der Gehaltsstufe 18 fällt die Dienstalterszulage um zwei Jahre vor dem Zeitpunkt an, zu dem sie nach der bisher geltenden Regelung - bezogen auf die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Gesamtdienstzeit - angefallen wäre.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1985
gebührt Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und
Universitäts(Hochschul)assistenten anstelle des im § 55 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in nachstehend
angeführter Höhe:
---------------------------------------------------------------------
in der
Gehalts- Schilling
stufe
---------------------------------------------------------------------
2 14 820
3 15 388
4 15 956
5 16 673
6 17 744
7 19 091
8 20 440
9 21 785
10 23 135
11 24 481
12 25 828
13 27 176
14 28 523
15 29 871
---------------------------------------------------------------------
in der
Gehalts- Schilling
stufe
---------------------------------------------------------------------
16 31 218
17 32 817
18 1. und 2. Jahr 34 733
18 3. Jahr und später 35 500
(4) In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis zum 31. Dezember 1985
beträgt die Dienstalterszulage für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
und für Universitäts(Hochschul)assistenten abweichend vom § 56
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
---------------------------------------------------------------------
in der
Gehalts- Schilling
stufe
---------------------------------------------------------------------
18 5. und 6. Jahr 1 725
18 7. Jahr und später 2 875,5
- Absatz 5,In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis zum 31. Dezember 1985 ist der Bemessung der Dienstzulage nach Paragraph 48, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle des Vorrückungsbetrages von der Gehaltsstufe 17 auf die Gehaltsstufe 18, der sich aus Absatz 3, ergibt, der Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 17 auf die Gehaltsstufe 18 zugrundezulegen, der sich gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ergibt.
Artikel römisch vier
- Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 51, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Hochschulprofessoren, deren Kollegiengeldabgeltung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 15, niedriger ist als der von ihnen in den letzten sechs Semestern bezogene durchschnittliche Kollegiengeldanteil, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung bei Aufrechterhaltung der in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 1. Oktober 1969 abgehaltenen durchschnittlichen Lehrtätigkeit im Ausmaß der um 25 vH erhöhten durchschnittlichen Kollegiengeldanteile. Umfaßt die Dienstzeit weniger als sechs Semester, so ist von dem in dieser Zeit bezogenen Kollegiengeldanteil auszugehen.
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, gelten ab 1. Oktober 1974 auch für die Kollegiengeldabgeltungen, die gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, gebühren.
Artikel römisch vier
- Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 51 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Solange eine Statistik im Sinne des Paragraph 51 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 für die nach Paragraph 12 und Paragraph 111, Absatz 4, des Universitäts-Organisationsgesetzes geteilten Fakultäten nicht vorliegt, gebührt den Dekanen und Prodekanen der nachstehend angeführten Fakultäten sowie den Ordentlichen Universitätsprofessoren, die die Funktion eines Dekans oder Prodekans an einer dieser Fakultäten ausüben, die Amtszulage entsprechend den nachstehend angeführten Amtszulagengruppen.
Amtszulagengruppe II:
Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
Amtszulagengruppe III:
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät der Universität
Wien
Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Graz Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg Amtszulagengruppe IV:
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen
Universität Wien
Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen Universität Wien
Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Wien
Fakultät für Elektrotechnik der Technischen Universität Wien
Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz
Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen Universität Graz
Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Graz
Fakultät für Elektrotechnik der Technischen Universität Graz Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
Artikel römisch sechs
- Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt
der bisherige als
Staatsanwalt Staatsanwalt
Gruppenleiter der Staatsanwalt- Staatsanwalt
schaft
Leiter der Staatsanwaltschaft Leiter der Staatsanwaltschaft
Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft
Erste Stellvertreter des Erster Stellvertreter des
Leiters der Oberstaats- Leiters der Oberstaats-
anwaltschaft anwaltschaft
der bisherige als
Leiter der Oberstaatsanwalt- Leiter der Oberstaatsanwalt-
schaft schaft
Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur Generalprokuratur
Erste Stellvertreter des Leiters Erster Stellvertreter des Leiters
der Generalprokuratur der Generalprokuratur
Leiter der Generalprokuratur Leiter der Generalprokuratur
- Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Den im Absatz eins, angeführten Staatsanwälten gebührt der Gehalt
- Ziffer einsder Gehaltsgruppe, die sich für sie aus Paragraph 42, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt, und
- Ziffer 2der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.
- Absatz 3,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2, gebührt dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und den übrigen Stellvertretern des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt.
- Absatz 4,Anmerkung, Zu den Paragraphen 42 bis 44 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Artikel römisch fünf, Absatz 6 und 7 ist auf Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Bis 31. 12. 1998: Zu Paragraph 42,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
Ab 1. 1. 1999: Zu Paragraph 156 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des Paragraph 26, des Richterdienstgesetzes als erfüllt.
- Absatz 2,Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im Paragraph 9, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.
- Absatz 3,Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Paragraphen 9 a und 9 b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
- Absatz 4,Die Funktionsperiode der auf Grund des Paragraph 17, des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.
- Absatz 5,Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach Paragraph 4, Ziffer 3, des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, gelten Paragraph 28, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.
- Absatz 6,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe römisch drei zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe römisch drei im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten Paragraph 66, Absatz 12, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.
Artikel römisch sieben
- Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 73, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Bei Beamten, die gemäß Paragraph 141, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,) in die Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 überstellt werden, gilt bei der Anwendung des Paragraph 73, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 die in der Verwendungsgruppe W 3 tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 liegt, als in der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zurückgelegt. Die Paragraphen 8, und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und Artikel römisch zwei, Absatz 4, sind auf diese Zeit sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 73, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Beamten, die gemäß Paragraph 141, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,) in die Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 überstellt werden und die in diesem Zeitpunkt nach Paragraph 73, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Verwendungsgruppe W 3 Anspruch auf eine höhere als die für sie in der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 in Betracht kommende Dienstzulage haben, gebührt an Stelle der in der Grundstufe vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 3 so lange weiter, bis in der Verwendungsgruppe W 2 eine gleichhohe oder höhere Dienstzulage gebührt.
- Absatz 3,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 4,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 5,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 6,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 7,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 8,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Artikel römisch acht
Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Die besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers der Verwendungsgruppe L PA, der sowohl am 30. Juni 1986 als auch am 1. Juli 1986 dem Dienststand angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 um sechs Monate zu verbessern.
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
- Absatz 2,Wird ein im Absatz eins, angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956
- Ziffer einsfür die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Gehaltsstufe maßgebende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist;
- Ziffer 2für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist.
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu dem Paragraph 62, Absatz 2, GG 1956)
Auf die Vergütung nach Paragraph 62, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch zehn
- Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,)
- Absatz 2,Anmerkung, Zu den Paragraphen 55, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 12 a, Absatz 9, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
- Absatz 3,Anmerkung, Zu Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Artikel römisch fünf, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Artikel römisch neun, dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Anmerkung, Zur Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Artikel römisch zwölf
Anmerkung, Zu den Paragraphen 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr.54)
- Absatz eins,Hat ein Beamter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung oder für die Bemessung des Ruhegenusses dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.
- Absatz 2,In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich erstattet hat.
- Absatz 3,Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt wurde.