Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1
ABSCHNITT I.
Begründung von Forderungen gegen den Bund und ihre Tilgung.
§ 1.
(1) Kreditunternehmungen Banken im Sinne dieses Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen, die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen- oder Bauspargeschäften zugelassen sind.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
… 4 unveränderte Absätze
1. die Oesterreichische Nationalbank,
2. das Österreichische Postsparkassenamt.
Schlagworte
§ 2geändertAbs 1
§ 2.
(1) Kreditunternehmungen Banken, die am 1. Jänner 1945 zugelassen waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Die Rekonstruktionsbilanz ist zu veröffentlichen, wenn eine solche Maßnahme auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für die laufenden Jahresabschlüsse vorgeschrieben ist.
(2) Die Rekonstruktionsbilanz ist binnen zwölf Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Frist bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung der Bilanz entgegenstehen, um höchstens sechs Monate erstrecken.
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 lit c, lit d; Abs 4 lit b
§ 3.
(1) Wird in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) einer Kreditunternehmung Bank, die am 1. Jänner 1945 ihre Hauptniederlassung (Sitz) auf dem Gebiet der Republik Österreich hatte, das zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 ausgewiesene Eigenkapital nicht erreicht, so wird der Unterschiedsbetrag vom Bundesministerium für Finanzen auf Antrag der Kreditunternehmung Bank als eine Forderung gegen den Bund bis zur Höhe ihres in Abs. 2 bezeichneten Verlustes (Minderung des Buchwertes) zuerkannt (§ 19). Bei Ermittlung dieses Unterschiedsbetrages sind sowohl Kapitalerhöhungen und Einlagen als auch Kapitalherabsetzungen, Ausschüttungen und Entnahmen, die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1945 und dem 31. Dezember 1954 vorgenommen worden sind, außer acht zu lassen. Die zuerkannte Forderung gegen den Bund ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen.
(2) Als Verluste im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:
a) Forderungen an das ehemalige Deutsche Reich;
b) uneinbringliche reichsverbürgte Forderungen;
c) uneinbringliche Forderungen, die auf Liegenschaften in Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, in denen die Kreditunternehmungen Banken der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstanden, hypothekarisch sichergestellt sind;
d) sonstige uneinbringliche Forderungen an natürliche und juristische Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in Gebieten außerhalb des Bundesgebietes, in denen die Kreditunternehmungen Banken der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstanden; Anteilsrechte an solchen ausländischen Kreditunternehmungen Banken werden Forderungen gleichgehalten.
(3) Bei Berechnung des Unterschiedsbetrages (Abs. 1) dürfen Rückstellungen für Ruhegenüsse und Anwartschaften auf solche nicht höher als zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 angesetzt werden.
(4) Als Eigenkapital einer Kreditunternehmung Bank im Sinne des Abs. 1 gelten:
a) bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit das Geschäftskapital;
b) bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Kreditunternehmungen Banken des öffentlichen Rechts das eingezahlte Kapital (Grund- oder Stammkapital, Geschäftsguthaben), zuzüglich der Rücklagen einschließlich des Gewinnvortrages, jedoch abzüglich eines Verlustvortrages;
c) bei Sparkassen die ausgewiesenen Reserven, zuzüglich des Gewinnvortrages 1944, jedoch abzüglich eines Verlustvortrages.
Anmerkung
Schlagworte
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
§ 4.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die gemäß § 3 zuerkannten Forderungen gegen den Bundesschatz an die Kreditunternehmungen Banken Bundesschuldverschreibungen in drei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die in Liquidation befindlichen Unternehmungen (§ 9); die Serie II sonstige Kreditunternehmungen Banken für den 20 v. H. ihrer Aktiven übersteigenden Teil der ihnen gemäß § 3 zuerkannten Forderung; die Serie III wird für alle übrigen gemäß § 3 zuerkannten Forderungen begeben.
(2) Die Kreditunternehmungen Banken haben die Forderungen gegen den Bundesschatz in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen; sie dürfen sie nur zum Nennwert an Kreditunternehmungen Banken, die Oesterreichische Nationalbank und das Österreichische Postsparkassenamt veräußern und nur an diese in Pfand geben. Das Bundesministerium für Finanzen kann hievon Ausnahmen zulassen, wenn es die Lage auf dem Geld- oder Kapitalmarkt zuläßt.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann die gemäß Abs. 1 begebenen Bundesschuldverschreibungen belehnen. Die gegen dieses Handpfand erteilten Darlehen sind in die Deckung des Notenumlaufes einzurechnen.
Schlagworte
§ 6geändertAbs 1; Abs 3
§ 6.
(1) Die Kreditunternehmungen Banken haben von ihren Kontokorrenteinlagen, Bucheinlagen (Abs. 3) und sonstigen aufgenommenen Geldern – ausgenommen Schuldverschreibungen und Zwischenbankgelder – (Ermittlungsgrundlage) zur Bestreitung des aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Schuldendienstes des Bundes einen Hundertsatz der Ermittlungsgrundlage als Beitrag (Rekonstruktionsbeitrag) an den Bund abzuführen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann nähere Vorschriften über die Berechnung der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage treffen.
(3) Bucheinlagen im Sinne des Abs. 1 sind verzinsliche Geldeinlagen gegen Sparkassenbücher, Einlagenbücher, Kontobücher, Einlagescheine, Kassenscheine, Bons oder irgendwelche andere von der Kreditunternehmung Bank ausgestellte Belege, deren Vorlage die Voraussetzung von Rückzahlungen bildet.
(4) Das Ausmaß der Rekonstruktionsbeiträge (Abs. 1) beläuft sich für jedes Kalenderjahr auf 0.1 v. H. der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage des Vorjahres. Überschreitet die Ermittlungsgrundlage einen Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling, so wird dieser Hundertsatz in dem Ausmaße gesenkt, daß die Gesamthöhe der jährlichen Rekonstruktionsbeiträge jeweils 20 Millionen Schilling erreicht. Die Rekonstruktionsbeiträge sind in Halbjahresraten jeweils am 1. Mai und am 1. November jedes Kalenderjahres – erstmalig jedoch am 1. November 1955 für das gesamte Kalenderjahr 1955 – zu entrichten.
Anmerkung
§ 7geändertAbs 1
§ 7.
(1) Hat eine Kreditunternehmung Bank gemäß § 3 eine Forderung gegen den Bund erworben, so hat sie – erstmalig für das Jahr 1955 – Bundesschuldverschreibungen (§ 4) in Höhe von 25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen. Zuweisungen an die Rücklage gemäß § 13 Abs. 5 bleiben bei der Berechnung des Gewinnes außer Ansatz.
(2) Der gemäß § 6 Abs. 1 im Verlauf eines Kalenderjahres an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag vermindert die Leistungen, die für das gleiche Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu erbringen sind.
(3) Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald diese Beiträge zusammen mit den gemäß § 8 zu erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß § 3 zuerkannten Forderung an den Bund erreichen, spätestens jedoch mit der Tilgung der Bundesschuld (§ 4).
(4) Der gemäß Abs. 1 an den Bund zu leistende Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses abzuführen.
§ 8geändertAbs 4 bis Abs 6
§ 8.
(1) Wird infolge der Abschreibung (Wertberichtigung) von beweglichem Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gemäß § 3 begründet, so sind Beträge in der Höhe eines etwa gegenüber dem Buchwert in der Rekonstruktionsbilanz erzielten Mehrerlöses an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4) abzuführen.
(2) Ist bei der Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1965 bewegliches Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – aus der Rekonstruktionsbilanz vorhanden und wurde infolge seiner teilweisen oder gänzlichen Abschreibung (Wertberichtigung) in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 begründet, so ist es in der Bilanz zum 31. Dezember 1965 mit dem Betrag, der für die Anschaffung am Stichtage der Bilanz erforderlich wäre, anzusetzen. Die hiebei entstehenden Unterschiedsbeträge sind an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4) abzuführen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zu erbringenden Leistungen können auch in Bundesschuldverschreibungen (§ 4) gleichen Nennwertes abgestattet werden. Die Leistung an den Bund ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erbringen.
(4) Die Kreditunternehmung Bank hat gleichzeitig die Erträgnisse, die sie aus den Vermögensteilen (Abs. 1 und 2) gezogen hat, höchstens jedoch in Höhe der für die Bundesschuldverschreibungen (§ 4) erhaltenen Zinsen, an den Bund bar abzuführen.
(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind jene Kreditunternehmungen Banken ausgenommen, deren anerkannter Rekonstruktionsverlust 100.000 S nicht übersteigt.
(6) Die Kreditunternehmungen Banken haben Vermögenswerte, durch deren Abschreibung eine Forderung gemäß § 3 begründet wurde, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
Schlagworte
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
§ 9.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Antrag einer Kreditunternehmung Bank, die am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen war und sich am 1. Jänner 1955 in Liquidation befand oder der die Liquidation bis 31. Dezember 1955 aufgetragen worden ist, eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 bis zur Höhe der in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) durch ihre Aktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten und Rückstellungen zuerkennen, falls es kreditpolitische Interessen angezeigt erscheinen lassen.
(2) Auf die in Abs. 1 bezeichneten Kreditunternehmungen Banken finden die §§ 7 und 13 Abs. 5 keine Anwendung.
§ 10geändertAbs 1; Abs 2
ABSCHNITT II.
Sammelwertberichtigungen.
§ 10.
(1) Die Kreditunternehmungen Bausparkassen haben auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen Sammelwertberichtigungen erstmalig in der Bilanz 1955 – soweit sie eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, bereits in dieser – vorzunehmen.
(2) Das Bundesministerium Der Bundesminister für Finanzen kann unter Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des besonderen Risikos der aushaftenden Kredite und der finanziellen Stärke der Kreditunternehmungen Bausparkassen für die einzelnen Arten von Forderungen und Gruppen von Kreditunternehmungen verschieden hohe Hundertsätze bemessen, doch dürfen sie in keinem Fall mit mehr als 3 v. H. vH festgesetzt werden.
Anmerkung
§ 11geändert
ABSCHNITT III.
Ergänzende Bestimmungen zum Währungsschutzgesetz.
§ 11.
Der Bund kann Werte, die gemäß § 22 Währungsschutzgesetz, BGBl. Nr. 250/1947, abgeführt worden sind, entgeltlich an Kreditunternehmungen Banken übertragen.
§ 12geändert
§ 12.
Weist eine Kreditunternehmung Bank nach, daß der Inhaber eines nach dem 31. Dezember 1953 im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 59, von Reichsmark auf Schilling umgestellten Guthabens seine Forderung gegen den Bund geltend gemacht hat, so hat die Staatsschuldbuchhaltung auf Antrag der Kreditunternehmung Bank in entsprechender Höhe eine Gutschrift im Bundesschuldbuch zu erteilen oder Bundesschuldverschreibungen 1947 auszufolgen.
Schlagworte
§ 13geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4; Abs 5
ABSCHNITT IV.
Abgabenrechtliche Bestimmungen.
§ 13.
(1) Für Kreditunternehmungen Banken, die eine Rekonstruktionsbilanz gemäß § 2 Abs. 1 aufstellen, gilt der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 als ein besonderes Geschäftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG. 1953, BGBl. Nr. 1/1954, (§ 5 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz).
(2) Ergibt sich bei körperschaftssteuerpflichtigen Kreditunternehmungen Banken auf Grund der Rekonstruktionsbilanz ein Einkommen (Ertrag), worauf in Summe ein Betrag an Körperschaftssteuer samt Zuschlägen und Gewerbesteuer samt Zuschlägen entfallen würde, der niedriger wäre als die Summe der bisherigen Vorschreibungen für die Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1954, so ist die Vorschreibung an Körperschaftssteuer samt Zuschlägen um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.
(3) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat eine Festsetzung oder Berichtigung der Vermögenssteuer, des Besatzungskostenbeitrages vom Vermögen, der Aufbringungsumlage, der Vermögensabgabe sowie der Vermögenszuwachsabgabe und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für Stichtage oder Veranlagungszeiträume, die vor dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz liegen, nicht stattzufinden; sind Zahlungen für die genannten Abgaben geleistet worden, werden diese nicht erstattet.
(4) Kreditunternehmungen Banken können in der Rekonstruktionsbilanz zur Deckung der besonderen Geschäftsrisken insoweit eine Rücklage steuerfrei bilden, als hiedurch ihr Eigenkapital (§ 3 Abs. 4) nicht 7.5 v. H. ihrer gesamten Verpflichtungen (Abs. 7) übersteigt.
(5) Kreditunternehmungen Banken können für das Geschäftsjahr 1955 und die folgenden neun Geschäftsjahre einer Rücklage steuerfrei jeweils bis zu 20 v. H. des vor Dotierung dieser Rücklage ermittelten steuerlichen Gewinnes zuweisen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Dotierung der Rücklage verbleibenden Gewinn zu berechnen. Eine Zuweisung an diese Rücklage hat jedoch zu unterbleiben, wenn das Eigenkapital 10 v. H. der gesamten Verpflichtungen (Abs. 7) erreicht; Kapitalerhöhungen aus neu zugeführten Mitteln bleiben hiebei unberücksichtigt.
(6) Die Rücklage (Abs. 4 und 5) darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. Der Verwendung dieser Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.
(7) Verpflichtungen im Sinne der Abs. 4 und 5 bestehen aus Depositengeldern, Spareinlagen, Kontokorrentguthaben der Kundschaft und Nostroverpflichtungen sowie Verbindlichkeiten aus seitens der Kundschaft bei Dritten benutzten Krediten, ferner aus der Annahme gezogener Wechsel sowie der Ausstellung eigener und gezogener Wechsel, soweit diese Wechsel sich im Verkehr befinden.
§ 14geändertAbs 1; Abs 2
§ 14.
(1) Die von einer Kreditunternehmung Bank gemäß §§ 6, 7 und 8 abgeführten Beträge sind im Jahre der Abfuhr steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.
(2) Wird durch eine Umlage innerhalb eines im § 16 Abs. 2 genannten Verbandes einer Kreditunternehmung Bank ein Betrag bis zur Deckung des Fehlbetrages zwischen der gemäß § 3 zuerkannten Forderung und dem zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) ausgewiesenen Eigenkapital der Kreditunternehmung Bank zugewendet, so sind die im Rahmen der Umlage entrichteten Beiträge steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.
§ 16geändertAbs 2 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e; Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT V.
Verfahrensbestimmungen.
§ 16.
(1) Die Beiträge gemäß §§ 6, 7 sowie die Leistungen gemäß § 8 sind namens des Bundesministeriums für Finanzen von Abrechnungsstellen zu erheben.
(2) Abrechnungsstellen sind:
a) die Österreichische Kontrollbank AG., Wien, für die dem Verband österreichischer Banken und Bankiers angehörenden Kreditunternehmungen Banken;
b) die Girozentrale der österreichischen Sparkassen, Wien, für die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angehörenden Kreditunternehmungen Banken und die Steiermärkische Bank, Gesellschaft m. b. H.;
c) die Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenanstalten, Wien, für die dem Verband der österreichischen Landes-Hypothekenanstalten angehörenden Kreditunternehmungen Banken;
d) die Genossenschaftliche Zentralbank AG., Wien, für die dem Allgemeinen Verband für das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen in Österreich unmittelbar oder mittelbar angehörenden Kreditunternehmungen Banken;
e) die Österreichische Zentralgenossenschaftskasse, reg. Genossenschaft m. b. H., Wien, für die dem Österreichischen Genossenschaftsverband angehörenden Kreditunternehmungen Banken.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann Kreditunternehmungen Banken, die nicht einem der in Abs. 2 genannten Verbände angehören, einer Abrechnungsstelle zuteilen.
(4) Den Abrechnungsstellen obliegt die Entgegennahme der Beiträge und Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 8.
§ 19geändert
§ 19.
Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (§ 3) sowie die Abfuhr der Beiträge. Es kann von den Kreditunternehmungen Banken alle Auskünfte, die zur Feststellung des Rekonstruktionsverlustes oder der Bemessungsgrundlage für die Beiträge nötig sind, verlangen und deren Richtigkeit allenfalls durch Einsichtnahme in die Bücher der Kreditunternehmungen Banken überprüfen lassen.
§ 21geändert
ABSCHNITT VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 21.
Die Bestimmungen des § 4 des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, finden auf Kreditunternehmungen Banken, deren Anteilsrechte verstaatlicht worden sind, keine Anwendung.
Schlagworte
§ 22geändert
§ 22.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, im Zuge der Rekonstruktion der Kreditunternehmungen Banken zur zweckmäßigen Gestaltung des Kreditapparates Kreditunternehmungen Bankwesens Banken aufzulösen, zusammenzulegen oder sie zur Änderung der Satzungen nach Maßgabe der geld- und kreditpolitischen Erfordernisse zu verpflichten.
Schlagworte