Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
Ernennungserfordernisse
§ 4.
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 143, 146, 161 202 und 184b 229 und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(5) Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen der abgeschlossenen Hochschulbildung, der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule bedarf der Zustimmung der Bundesregierung auf Antrag des zuständigen Bundesministers nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6) Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
§ 20geändertAbs 4 (neu); Abs 5 (neu)
… 12 unveränderte Absätze
Auflösung des Dienstverhältnisses
---------------------------------
§ 20.
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt,
2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
3. Entlassung,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
5. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
6. Tod.
(2) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Militärpiloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1. die Kosten einer Grundausbildung,
2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3. die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.
(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 72geändertAbs 1 Z 3
… 3 unveränderte Absätze
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 72.
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973,
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
… 6 unveränderte Absätze
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht
sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf ...................................... 4 Werktage,
50 vH auf ...................................... 5 Werktage,
60 vH auf ...................................... 6 Werktage.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
§ 137aneu
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in
wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen)
§ 154geändertÜberschrift; Abs 2 bis Abs 8 (entfallen); Abs 9 (entfallen), Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu)
6. Abschnitt
HOCHSCHULLEHRER
1. freizustellen war oder an Universitäten:
a) Ordentliche Universitätsprofessoren,
b) Außerordentliche Universitätsprofessoren,
c) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent gemäß § 35 Abs. 1 UOG,
d) Universitätsassistenten,
e) Bundeslehrer;
2. Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, sind in die im Einzelfall jeweils geltende Bestellungsdauer und in die Gesamtverwendungsdauer nicht einzurechnen. an künstlerischen Hochschulen:
a) Ordentliche Hochschulprofessoren,
b) Hochschulassistenten mit Lehrbefugnis als Hochschuldozent gemäß § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, oder als Universitätsdozent gemäß § 35 Abs. 1 UOG,
c) Hochschulassistenten,
d) Bundeslehrer.
§ 155geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 9 (neu)
(1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzlich Verwaltungstätigkeit.
(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen.
(3) Die Hochschullehrer sind entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation und Aufgabenstellung zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet.
(4) Die Abhaltung remunerierter Lehraufträge und die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern sind Nebentätigkeiten (§ 37).
(5) Die Verwaltung umfaßt die Tätigkeiten, die in den Organisations-, Studien- und Dienstrechtsvorschriften für die Universitäten (Hochschulen) umschrieben sind.
(6) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im § 54 UOG genannt sind.
(7) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(8) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden.
§ 156geändertÜberschrift (entfallen), Bezeichnung (entfallen); Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 157geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2
§ 157.
(1) Für die Hochschullehrer sind je nach Verwendung folgende Amtstitel vorgesehen: Ordentlicher Universitätsprofessor, Ordentlicher Hochschulprofessor, Außerordentlicher Universitätsprofessor, Universitätsassistent, Hochschulassistent sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/1962, Oberassistent. Hochschullehrer, die Vorgesetzte von Universitäts(Hochschul)assistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.
(2) Für Universitätsassistenten an der medizinischen Fakultät einer Universität ist abweichend vom Abs. 1 der Amtstitel "Assistenzarzt" vorgesehen. Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder Zurücklegung einer für Die Hochschullehrer haben die Vorrückung anrechenbaren Zeit von 12 Jahren tritt an für die Stelle dieses Amtstitels der Amtstitel "Oberarzt" jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
§ 158geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
§ 159geändertÜberschrift (entfallen)
§ 160geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
§ 160.
(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordernden Dienstpflichten bis zu sechs Monaten gewähren. Eine sechs Monate überschreitende Freistellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung dem als nachgeordnete Dienstbehörde in Betracht kommenden Organ der Universität (Hochschule).
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß jener Gruppe von Hochschullehrern angehören, der der Beschuldigte angehört. Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach § 74 (Sonderurlaub) oder § 75 (Karenzurlaub) vorzugehen. In letzterem Fall ist die Zeit der Freistellung für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.
(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt. Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
§ 161geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
§ 161.
(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen. Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß jener Gruppe von Hochschullehrern angehören, der der Beschuldigte angehört.
(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.
§ 162geändertÜberschrift; Abs 3 bis Abs 6 (entfallen)
§ 163geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5, Z 1 bis Z 7 (neu); Abs 6 bis Abs 8 (neu)
Emeritierung
§ 163.
(1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters. Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist mit Ablauf des Studienjahres (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der Lehrbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften.
(2) Von den sonstigen Planstellen für Lehrer ist mindestens die Hälfte jener Planstellen als schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist. Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein
(3) Die gemäß Abs. 2 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden. Auf Antrag des zuständigen Kollegialorganes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Emeritierung auch vor dem im Abs. 1 bezeichneten Tag aussprechen, wenn der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor zwar bleibend unfähig ist, seinen Dienstpflichten, insbesondere seiner Lehrverpflichtung, nachzukommen, aber seine Forschungsaufgaben (die Erschließung der Künste) weiterhin erfüllen kann.
(4) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegen dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde erster Instanz ist, obliegen die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat. Soweit es das Interesse des fortlaufenden Unterrichtes erfordert, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in den Fällen des Abs. 1 die Emeritierung des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors mit dessen Zustimmung auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Kollegialorgans erst mit Wirksamkeit vom Tag des Dienstantrittes des Nachfolgers, spätestens jedoch mit Wirksamkeit vom Tag des Ablaufes jenes Studienjahres verfügen, in dem der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor das 70. Lebensjahr vollendet.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt kundzumachen Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
1. § 16 (Wiederaufnahme in den Dienststand) und § 61 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß jeweils im Abs. 2 an die Stelle des 60. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt,
2. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),
3. § 46 (Amtsverschwiegenheit),
4. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),
5. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
6. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes) und
7. § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes 1965.
(6) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt
1. in den Fällen der Abs. 1 und 4 monatlich 100 vH,
2. in den Fällen der Abs. 2 und 3 monatlich 90 vH des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(7) Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über das Ruhen des Ruhegenusses sind auf den Emeritierungsbezug sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf die Angehörigen eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors und auf seine Hinterbliebenen ist das Pensionsgesetz 1965 anzuwenden. Der Bemessung der Leistungen ist dabei der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der dem emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor am Tage seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Beurteilung von Versorgungsansprüchen ist die Zeit der Emeritierung als Ruhestandszeit anzusehen.
§ 164geändertÜberschrift, Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
1. mit seiner Zustimmung Vor der Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 ist dem zuständigen Kollegialorgan Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu der in Aussicht genommenen Maßnahme Stellung zu nehmen.
2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2, Der Anspruch nach § 15 besteht nur für jenen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der am Tage der durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.
§ 165geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 bis Abs 7 (entfallen)
Pflichten
Besondere Aufgaben
§ 165.
(1) Schulfeste Stellen gemäß § 163 Abs. 1 werden mit der Ernennung auf die betreffende Planstelle besetzt. Sonstige schulfeste Stellen sind Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verleihen. Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
2. Prüfungen durchzuführen und
3. in der Verwaltung mitzuwirken.
(2) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle besitzen. Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre, der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung der Studierenden und der Verwaltung sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
(3) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor nur insoweit zeitlich und Bewerbungsverfahren örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden zu besetzen gewährleisten.
§ 166geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
§ 166.
(1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung "Ordentlicher Universitätsprofessor" oder "Ordentlicher Hochschulprofessor" vorgesehen.
(2) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel zu führen; er hat ihm jedoch das Wort "Emeritierter" voranzusetzen.
§ 167geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 (neu)
(2) Für den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor besteht eine Verpflichtung zur Anwesenheit an der Universität (Hochschule) in der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten erforderlich ist. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von einer solchen dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
§ 168geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
§ 168.
(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von Ordentliche Universitätsprofessor, der Unterrichtserteilung einer Dienststelle Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als Rektor oder als Dekan, einschließlich der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden im § 18 UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß § 17 Abs. 3 außer Dienst zu stellen.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu enthalten.
(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub. Die Abs. 1 und 2 sind auf den Ordentlichen Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im UOG angeführten Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften treten.
§ 169geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor nicht anzuwenden:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),
2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
3. § 13 (Übertritt in den Ruhestand),
4. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
5. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
6. die §§ 38 bis 41 (Verwendung),
7. die §§ 48 bis 50e (Dienstzeit),
8. § 57 (Gutachten),
9. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
10. die §§ 67 und 78 (Urlaub),
11. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 11 nicht berührt.
§ 170geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
(1) Auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor sind sinngemäß anzuwenden:
1. § 162 (Ernennung) und
2. § 167 (Urlaub).
(2) Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Als Amtstitel ist "Außerordentlicher Universitätsprofessor" vorgesehen.
§ 171geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
Besondere Aufgaben
§ 171.
(1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965. Der Außerordentliche Universitätsprofessor hat die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (§ 31 Abs. 3 bis 7 UOG) in der Forschung, der Lehre und der Verwaltung, die ihm obliegende Prüfungstätigkeit und Betreuung der Studierenden sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der Universität persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist. Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Forschung ist der Außerordentliche Universitätsprofessor nur insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwesenheit an der Universität entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden zu gewährleisten.
§ 171aaufgehoben
§ 171a.
(1) Die §§ 50a bis 50e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 7 ergeben.
(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50e mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 50a Abs. 1 zweiter Satz oder § 50b Abs. 1 oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b anschließt.
(3) Zeiträume nach § 50a Abs. 1 zweiter Satz bzw. § 50b Abs. 2, um die infolge der Anwendung des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 1 dritter Satz bzw. den im § 50b Abs. 4 erster Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c und durch § 50d Abs. 1 nicht berührt.
(5) Ein Freizeitausgleich nach § 50d Abs. 2 kommt für Lehrer nicht in Betracht.
(6) Eine Anwendung des § 50e Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(7) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 50a bis 50e nicht anzuwenden.
§ 172geändertÜberschrift
§ 173geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 5 (neu)
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor nicht anzuwenden:
1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
5. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 (Dienstzeit),
6. § 57 (Gutachten),
7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
8. die §§ 67 und 78 (Urlaub),
9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Außerordentliche Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Außerordentlichen Universitätsprofessors zulässig.
(4) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b wird das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors nicht geändert; § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.
(5) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 9 nicht berührt.
§ 174geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN MIT LEHRBEFUGNIS ALS
UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)DOZENT
Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
§ 174.
(1) Der Universitäts(Hochschul)assistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Hochschullehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) § 170 Abs. 2 ist auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.
§ 175geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3 bis Abs 7; Abs 8 Z 1 bis Z 3, Schlussteil
§ 175.
(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen: Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen: Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich um
§ 176geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
2. der Universitäts(Hochschul)assistent die Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und
3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe) weiterzuleiten, das (die) nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten bzw. für die Zuweisung von Planstellen an die Universitätseinrichtungen zuständig ist (sind). Der Vorsitzende des für Personalangelegenheiten zuständigen Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.
(4) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in § 177 angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und
2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
§ 177geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3; Abs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 5
§ 177.
(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung Das Dienstverhältnis des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.
(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung Bei Nichterfüllung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. In die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren sind
1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, und
2. Zeiten von Karenzurlauben nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren
nicht einzurechnen.
(5) Die §§ 64 bis 72, 77 Abs. 1 und 78 sind auf Lehrer nicht anzuwenden. § 77 Abs. 2 ist auf Lehrer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten. Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 eintreten, dürfen insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.
§ 178geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu), Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
§ 178.
(1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie nach der Erbringung der in der Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b angeführten Erfordernisse im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent zurückgelegt worden sind.
(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner Erfüllung der Monat Oktober treten, dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und
2. eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitäts(Hochschul)assistenten in die internationale Forschung (Erschließung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß. Künste)
(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
(4) Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und
2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
§ 179geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 179.
(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können. Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen. Er hat insbesondere bei Lehrveranstaltungen, bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden mitzuwirken.
(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und soll - soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert - an einer Schule jener Schulart der Universität (SchülerheimHochschule) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen erfüllen.
(3) Gesetzliche Vorschriften, die eine eigenverantwortliche (eigene, selbständige) Tätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten vorsehen, bleiben unberührt.
§ 180geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 5 (neu)
§ 180.
(1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,
1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und
2. in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein
hat.
(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51 Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitäts(Hochschul)assistent ist anzuhören.
(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf
1. die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Erschließung der Künste (§ 181 Abs. 1 Z 1),
2. die Lehrtätigkeit (§ 184) und
3. die allfällige Mitgliedschaft des Universitäts(Hochschul)assistenten zu Universitäts(Hochschul)organen
Bedacht zu nehmen.
(4) Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.
(5) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitäts(Hochschul)assistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.
§ 181geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
§ 181.
(1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
1. die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
a) der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder
b) die anderen Arbeiten,
soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180 Abs. 3 Z 1),
2. die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
3. die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen.
(2) Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)assistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitäts(Hochschul)assistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.
(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
§ 182geändertÜberschrift
Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
§ 183geändertÜberschrift
§ 183aaufgehoben
Dienstzeit
§ 184geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
(2) Wird der Universitäts(Hochschul)assistent zur verantwortlichen Mitwirkung bei einer Lehrveranstaltung herangezogen, so ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
§ 184aaufgehoben
9. Abschnitt
BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG
Anwendungsbereich
§ 184baufgehoben
Ernennungserfordernis
§ 184b.
(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung
1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
zurückgelegt hat. Dabei entsprechen
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
(4) Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Z 1.1 sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Abs. 3 vorgesehenen Verwendung betraut wurden.
§ 184caufgehoben
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
--------------------------------------
§ 184c.
(1) Für die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
+-----------------+--------------------------+---------------------+
!in der Verwen- ! in der Gehaltsstufe ! ab der Gehalts- !
! +-----------+--------------+ !
!dungsgruppe ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! stufe 15 !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
! ! ! ! Oberrat; Hofrat !
! ! ! ! (auf einer Plan- !
!PT 1 !Kommissär ! Rat ! stelle der !
! ! ! ! Dienstzulagen- !
! ! ! ! gruppe S, 1 oder 2)!
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!in der Verwen- ! in der Gehaltsstufe ! ab der Gehalts- !
! +-----------+--------------+ !
!dungsgruppe ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! stufe 15 !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 2(mit Hoch- ! Kommissär ! Rat ! Oberrat !
!schulbildung) ! ! ! !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 2(ohne Hoch- ! ! ! !
!schulbildung) ! ! ! Zentralinspektor !
+-----------------+ ! Inspektor +---------------------+
!PT 3 ! Revident ! ! Oberinspektor !
+-----------------+ +--------------+---------------------+
!PT 4 ! ! Oberrevident ! Inspektor !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 5 ! ! Fachinspektor! Fachoberinspektor !
+-----------------+Kontrollor +--------------+---------------------+
!PT6 ! !Oberkontrollor! Fachinspektor !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!in der Verwen- ! in der Gehaltsstufe ! ab der Gehalts- !
! +-----------+--------------+ !
!dungsgruppe ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! stufe 15 !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 7 ! Monteur ! Obermonteur !
+-----------------+-----------+------------------------------------+
!PT 8 ! Offizial ! Oberoffizial !
+-----------------+-----------+------------------------------------+
!PT 9 ! Amtswart ! Oberamtswart !
(2) Die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
---------------------------------------------------------------------
bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Amtes, wenn er in den Ver-
wendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbil-
dung) und PT 3 folgende Gehaltsstufen
erreicht hat
1 bis 10 Amtsverwalter
11 bis 14 Amtsoberverwalter
ab 15 Amtsdirektor
---------------------------------------------------------------------
Beamter des fernmeldetechnischen, des
posttechnischen oder des Garage- und
Werkmeisterdienstes in den Verwendungs-
gruppen
PT 5 in der Gehaltsstufe 1 bis 10 Werkmeister
PT 6 in der Gehaltsstufe 1 bis 10 Werkmeister
in der Gehaltsstufe 11 bis 14 Oberwerkmeister
§ 184daufgehoben
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
------------------------------------------
§ 185geändertÜberschrift · 1. Abschnitt: Überschrift (entfallen) · Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 4 (entfallen), Z 5 (entfallen)
§ 185.
(1) (Verfassungsbestimmung) § 17 Abs. 7, § 47 Abs. 5 und § 62 Abs. 2 BDG, BGBl. Nr. 329/1977, werden aufgehoben. Für Universitäts(Hochschul)assistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914 je nach Verwendung "Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",
2. die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor". 319/1917,
§ 186geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (entfallen)
§ 186.
(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten, soweit sie nicht gemäß § 134 Abs. 1 BDG vor dem Inkrafttreten der Anlage 2 außer Kraft getreten sind, so lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund des § 24 Abs. 5 für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 196 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hat
1. die Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
2. mit dem Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Hochschule) zu führen.
(2) Mitglieder der Prüfungskommissionen, die auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder des BDG bestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt eines der im § 29 dieses Bundesgesetzes angeführten Endigungsgründe, längstens aber bis zur Neuregelung Bei der Bewerbung um eine nicht für die betreffende Verwendung in der Anlage 2 angeführten Ausbildungsbeziehungsweise Prüfungsvorschrift gemäß § 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Amt. Hochschullehrer vorgesehene Planstelle sind
1. der Universitäts(Hochschul)assistent und
2. der ehemalige Universitäts(Hochschul)assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(3) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
(4) Ist bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung, bei Beamten in handwerklicher Verwendung, bei Berufsoffizieren und bei zeitverpflichteten Soldaten der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen, so gelten die entsprechenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse des früheren Dienstzweiges für die betreffende Verwendung bis zu dem im Abs. 1 umschriebenen Termin weiter. Soweit jedoch diese Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse den erfolgreichen Abschluß bestimmter Hochschulstudien vorschreiben, treten die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 bereits mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle dieser bisherigen Bestimmungen. Die vom Universitäts(Hochschul)assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (§§ 24 bis 35) im Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.
§ 187geändertÜberschrift (neu); Abs 1 Z 1 bis Z 7, Z 8 bis Z 11 (entfallen); Abs 2, Z 1 bis Z 7 (neu); Abs 3
Ausnahmebestimmungen
§ 187.
(1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, Die folgenden Bestimmungen sind auf deren Hochschulstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/ 1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze den Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:
1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und bei den Studien an einer Hochschule technischer Richtung (Technische Hochschule, Montanistische Hochschule, Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- §§ 10 bis 12 (provisorisches und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen definitives Dienstverhältnis),
2. bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche Vollendung der in den Studien- und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen Studien an einer theologischen Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 (Dienstzeit),
5. bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen § 57 (oder der früheren Lehramtsprüfung für MittelschulenGutachten) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
6. bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch eine zusätzliche einjährige Fachausbildung oder durch den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und die Erwerbung des Doktorates der Philosophie, wenn die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik oder Pharmakognosie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt wurde § 78 (Urlaub),
7. bei den Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien durch die Erwerbung des Diploms, §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften folgenden Bestimmungen sind auf Grund eines den Universitäts(Hochschul)assistenten im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde. Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
1. § 11 Abs. 2 (Einrechnung von Zeiten in das provisorische Dienstverhältnis),
2. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 (Dienstzeit),
5. § 57 (Gutachten),
6. § 78 (Urlaub),
7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitäts(Hochschul)assistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.
(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel ist bei Beamten der Verwendungsgruppe A und H 1 auch durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Diplomkaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an einer Hochschule für Welthandel absolviert hat. Die §§ 24 bis 35 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
§ 188geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Sonderbestimmungen für Universitäts(Hochschul)assistenten mit
Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
§ 188.
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, Für die nach den vor dem Inkrafttreten Dienstzeit der Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als nach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt. Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende Sonderregelungen:
1. Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für die selbständige wissenschaftliche Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), die Lehr- und Prüfungstätigkeit, die Betreuung der Studierenden und die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen.
2. Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine Wochendienstzeit im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus einzuteilen. Er hat dabei auf die Notwendigkeit des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung Bedacht zu nehmen. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
3. Er ist zur Einhaltung der nach Z 2 festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
4. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er nur insoweit örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen.
(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt Das Urlaubsausmaß des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr das im provisorischen Dienstverhältnis befinden, können die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse bis zum 31. Dezember 1980 entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der §§ 186 und 187 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden § 65 festgesetzte Höchstausmaß.
§ 189geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
1. Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 4 neun Jahre nicht übersteigen.
(2) Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daß
1. Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von neun Jahren nicht überschritten werden darf.
(3) Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 bzw. nach § 188 Abs. 1 auch die im § 155 Abs. 6 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
§ 190geändertÜberschrift; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 191geändertÜberschrift, Bezeichnung (entfallen); Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 192geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 192.
(1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Z 12.1 lit. a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen. Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung oder einer Hochschule zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 12.3 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben. Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitäts(Hochschul)verwaltung mitzuarbeiten.
§ 193geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 193.
(1) Ernennungen in Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich - unter Bedachtnahme auf die Verwendungsgruppe L 2b 3 Studienvorschriften, den Bedarf, die Lehrverpflichtung und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig eine allfällige Funktion des Lehrers - Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers festzulegen.
(2) § 188 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist. Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
§ 194geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), lit c (neu), Z 2 (neu), lit d (neu), lit e (neu); Abs 2, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), Z 2 bis Z 5 (neu); Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
§ 194.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Stunden je Woche verpflichtet:
Wochen-
stunden
1. an den Universitäten
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus
Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ........... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern .................. 19
2. an den Hochschulen
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und
Fremdsprachen ....................................... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor .................................... 19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung .......................................... 21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte ............................. 26
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
13 Wochenstunden ....................... 1,538 Werteinheiten
2. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
17 Wochenstunden ....................... 1,176 Werteinheiten
3. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
19 Wochenstunden ....................... 1,053 Werteinheiten
4. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
21 Wochenstunden ....................... 0,952 Werteinheiten
5. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
26 Wochenstunden ....................... 0,769 Werteinheiten.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
§ 195geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Die §§ 182 und 183 gelten sinngemäß.
§ 196geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3 (entfallen)
§ 196. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der Forschung (Erschließung der Künste) zu gestatten.
§ 197geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
(2) Wird die besondere Universitätseinrichtung von einem Hochschullehrer geleitet, auf den dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der Amtstitel "Direktor" dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters und mit der Geschäftsführung dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung verliehen werden.
§ 198geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 198.
(1) Auf die an der Heeresversorgungsschule verwendeten Lehrer sind die für Der Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der Bundeslehrer anzuwenden lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne Außerhalb der Ernennungserfordernisse Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität (Hochschule) verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
§ 199geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3 (entfallen)
§ 199. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.
§ 200geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
1. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
2. §§ 48 bis 50 (Dienstzeit),
3. § 57 (Gutachten),
4. § 78 (Urlaub).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitäts(Hochschul)assistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
§ 201geändert7. Abschnitt: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 4 (neu)
§ 201.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
(2) Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten bzw. Hochschulen verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrer
1. weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
2. für die Tätigkeit an der Universität bzw. Hochschule abgestellt wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrer an Universitäten oder Hochschulen tätig sind, gelten für sie die auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität oder Hochschule.
(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.
§ 202neu
Dienstverhältnis
Ernennungserfordernisse
§ 202.
(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Übungsschullehrern des Bundes nicht anzuwenden.
§ 203neu
Besetzung freier Planstellen
§ 203.
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen, wenn es sich nicht um eine Planstelle handelt, die mit einem Vertragslehrer besetzt ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt und nach einem dem Abs. 2 oder 3 entsprechenden Ausschreibungsverfahren auf dieser Planstelle verwendet wird.
(2) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.
(3) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind
1. sofern der Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,
2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auszuschreiben.
(4) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sind so rechtzeitig auszuschreiben, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(5) Die Ausschreibung kann zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Sie hat die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, die Ernennungserfordernisse, den Dienstort und die Schule(n) sowie die Bewerbungsfrist und die Einreichungsstelle für Bewerbungsgesuche zu enthalten.
(6) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen.
§ 204neu
§ 205neu
§ 206neu
§ 207neu
§ 208neu
§ 209neu
§ 210neu
§ 211neu
§ 212neu
§ 213neu
§ 214neu
§ 215neu
§ 216neu
§ 217neu
§ 218neu
§ 219neu
§ 220neu
§ 221neu
§ 222neu
§ 223neu
§ 224neu
§ 225neu
§ 226neu
§ 227neu
§ 228neu
§ 229neu
§ 230neu
§ 231neu
§ 232neu
§ 233neu
§ 234neu
§ 235neu
§ 236neu
§ 237neu
§ 238neu
§ 239neu
§ 240neu
§ 241neu
§ 242neu
§ 243neu
§ 244neu
§ 245neu
§ 246neu
§ 247neu
§ 248neu
Art. 7geändertÜberschrift; Abs 2 (neu)
Anl. 1/19geändert19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS-: Überschrift · Überschrift (neu), lit a, lit b, lit c (neu)
Anl. 1/27geändertText (entfallen)
Anl. 1/36geändert
Anl. 1/20geändertlit a, lit c
Anl. 1/21geändert
Anl. 1/30geändert
Anl. 1/31geändert
Anl. 1/32geändert
Anl. 1/34geändert
Anl. 1/35geändert
Anl. 1/37geändert
Anl. 1/38geändert
Anl. 1/33geändert
Anl. 1/23geändert
Anl. 2geändertÜberschrift, Text (entfallen)
Art. 5 (ÜR)geändert
Art. 6 (ÜR)geändert
Art. 7 (ÜR)geändert
Art. 8 (ÜR)geändert