Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17aneu
Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte
§ 17a.
(1) Persönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar.
(2) In den Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht kann nur eingewilligt werden, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung in den Eingriff in den Kernbereich eines Persönlichkeitsrechts kann nur vom entscheidungsfähigen Träger des Persönlichkeitsrechts selbst erteilt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.
Anmerkung
§ 20geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
§ 20.
(2) Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so hat dieser unabhängig vom Anspruch des Arbeit- oder Dienstnehmers einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.
(3) Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Anbieter von Vermittlungsdiensten nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, gelten nicht als Vermittler im Sinne dieser Bestimmung. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 vor, kann er erst nach Abmahnung geklagt werden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 21geändertII. Personenrechte der Minderjährigen u…: Überschrift · Überschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2
II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst sonstiger schutzberechtigter Personen
§ 21.
(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; inwieweit die Minderjährigkeit verlängert oder verkürzt werden kann, wird besonders bestimmt. Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das vierzehnte, und unter Kindern diejenigen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Anmerkung
Schlagworte
§ 24neu
III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit
§ 24.
(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.
§ 44geändert
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
§ 44.
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Schlagworte
§ 90geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
Anmerkung
§ 91geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.
(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.
§ 93geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
Name
§ 93.
(1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.
(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten. Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen verwenden.
(3) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (§ 139 Abs. 2). Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, sofern nicht der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht; auch darf der Ehegatte, dessen Familienname aus mehreren Teilen besteht, nur einen dieser Teile verwenden.
(4) Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
§ 93ageändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 93a.
(2) Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
(3) Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.
§ 93bneu
§ 93b.
Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
§ 93cneu
§ 93c.
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
§ 94geändertÜberschrift (neu); Abs 3
Sonstige Wirkungen der Ehe
§ 94.
(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.
§ 95geändertBezeichnung, Text (neu)
Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.
§ 137geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Drittes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Grundsätze
§ 137.
(1) Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen und Kinder zu sorgen haben einander beizustehen und überhaupt ihr Wohl mit Achtung zu fördern begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen. Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
§ 137aaufgehoben
§ 137a.
Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
§ 137baufgehoben
Mutterschaft
§ 138geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 12 (neu)
§ 138.
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
§ 139geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 139.
(1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen. Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen. Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
§ 140geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
Abstammung des Kindes
a) Allgemeines
§ 140.
§ 141geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
§ 141.
(2) Minderjährige bedürfen darüber hinaus der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt der gesetzliche Vertreter selbst, so bedarf er der Zustimmung des Minderjährigen.
(3) Ist eine Person in Angelegenheiten der Abstammung nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie handeln. Ist die vertretene Person volljährig, so gilt § 250 Abs. 2 sinngemäß. Die Vaterschaft oder Elternschaft kann eine Person jedoch nur selbst anerkennen.
(4) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.
Schlagworte
§ 142geändertÜberschrift (neu), Text
Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
§ 142.
§ 143geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
b) Abstammung von der Mutter
§ 143.
§ 144geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 4 (neu)
§ 144.
(1) Vater des Kindes ist der Mann,
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,
1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3) Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4) Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.
Anmerkung
§ 145geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
§ 145.
(1) Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil). Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen. Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung der anerkennenden Person, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Anmerkung
§ 145aaufgehoben
§ 145a.
Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
§ 145baufgehoben
§ 145b.
(1) Soweit in einem Teilbereich die Vermögensverwaltung, die Vertretung oder die Pflege und Erziehung keiner Person zusteht, der die Obsorge im übrigen zukommt, ist erforderlichenfalls ein Sachwalter zu bestellen.
(2) Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur Wahrung des Wohles des Kindes dringend nötig und liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 erster Satz bei den Personen vor, denen bezüglich dieser Handlungen die Obsorge zukommt oder bis zu ihrem Tod zugekommen ist, so ist ebenfalls ein Sachwalter zu bestellen.
§ 145caufgehoben
§ 145c.
(1) Hat ein Dritter einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und einen Elternteil von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen, so stehen die Verwaltung dieses Vermögens und die Vertretung in diesem Bereich dem anderen Elternteil allein zu. Hat der Dritte beide Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen oder ist der andere Elternteil in der Weise des § 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so gehen diese Befugnisse auf den Vormund, wenn ein solcher zu bestellen ist (§ 187), sonst auf einen vom Gericht zu bestellenden Sachwalter über.
(2) Hat der Dritte einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so ist dieser, wenn er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen unter Ausschließung anderer von der Verwaltung zum Sachwalter zu bestellen.
(3) Hat ein Elternteil dem Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gelten die Abs. 1 beziehungsweise 2 sinngemäß.
§ 146geändertAbs 1; Abs 2
§ 146.
(1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfaßt besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Das Kind oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
(2) Das Ausmaß Der Lauf der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Eltern Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.
§ 146aaufgehoben
§ 146a.
Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen; die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig.
§ 146baufgehoben
§ 146b.
Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
§ 147geändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 147.
(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn das Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt. Ist das Kind minderjährig, so wird das Anerkenntnis überdies nur rechtswirksam, wenn die entscheidungsfähige Mutter selbst den Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.
(3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Abs. 2 den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. § 146 gilt entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des minderjährigen Kindes ist der Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Schlagworte
§ 148geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 3a (neu); Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 148.
(1) Stehen einem Elternteil nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so hat er doch das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen. Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.
(2) Die Großeltern haben das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden; im übrigen gilt der Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß. Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat oder mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Eine solche Feststellung ist nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr möglich, es sei denn, das Kind weist nach, dass ihm der Beweis nach Abs. 1 aus Gründen auf Seiten des Mannes nicht gelingt.
(3) Ist an der Mutter innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.
(3a) Ist an der Mutter innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der als Ehegatte oder eingetragener Partner dieser nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.
(4) Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden.
(5) Ein Dritter, dessen Samen für eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden, wenn die Person, die mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist, der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat.
§ 149geändertAbs 1; Abs 2
§ 149.
(1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen. Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
(2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschließlich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhalts, soweit das Kind nach den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
Schlagworte
§ 150geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen)
Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
§ 150.
§ 151geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
§ 151.
(1) Ein minderjähriges Stammt ein Kind kann ohne ausdrückliche, das während der Ehe der Mutter oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
(2) Nach erreichter Mündigkeit Der Antrag kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen vom Kind gegen den Mann und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird von diesem gegen das Kind gestellt werden.
§ 152geändert
§ 152.
§ 152aneu
§ 152a.
Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.
§ 153geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
(1) Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.
(3) Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.
§ 154geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2
Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
§ 154.
(1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, Das Gericht hat das Kind Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. erklären
1. von Amts wegen, wenn
a) das Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
b) der Anerkennende oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;
2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde – dass der Anerkennende dem zugestimmt hat, im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts;
3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
a. dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder eine (nicht-)medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken. Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
Schlagworte
§ 154ageändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
§ 154a.
(1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt. Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von § 1 Abs. 2 FMedG, BGBl. Nr. 275/1992, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.
(2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und Genehmigung die zustimmende Person die Identität des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten.
(3) Die § 16 und § 22 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 sowie § 25 FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.
§ 155geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
§ 155.
(1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
(3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
§ 156geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2
§ 156.
(1) Der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit Den Familiennamen des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
Anmerkung
§ 156aaufgehoben
§ 157geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 157.
(1) Die Bestreitung der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist, abgesehen vom Fall des Abs. 2, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nur einmalig zulässig.
(2) Ist dem Mann ein Sachwalter nach § 273 bestellt worden und gehört zu den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der Bestreitung dem Sachwalter allein zu; er bedarf hierzu der gerichtlichen Genehmigung. Ist dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem ab der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder in dem ihm ein Sachwalter bestellt wird. Hat der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu laufen. Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.
(3) Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.
Anmerkung
§ 158geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
Obsorge
Inhalt der Obsorge
§ 158.
(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2) Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 159geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen)
Wohlverhaltensgebot
§ 159.
§ 160neu
Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
§ 160.
(1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
(2) Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
(3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.
§ 161geändertÜberschrift (entfallen), Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 161.
§ 162geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 162.
(2) Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
(3) Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts in das Ausland verlegt werden. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen.
§ 162aaufgehoben
§ 162a.
(1) Wird ein Kind legitimiert, so gilt § 139 entsprechend.
(2) Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
§ 162baufgehoben
§ 162b.
Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der gemeinsame Familienname nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen. Sonst ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Familienname des Legitimierten.
§ 162caufgehoben
§ 162c.
(1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über.
(2) Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
(3) Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend.
§ 162daufgehoben
§ 162d.
(1) Eine Zustimmung nach den §§ 162a bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.
(2) Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Standesbeamten zugekommen ist.
§ 163geändertÜberschrift (entfallen), Text; Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
§ 163.
§ 163aaufgehoben
§ 163a.
(1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
§ 163baufgehoben
§ 163caufgehoben
§ 163c.
(1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, sowie des Zeitpunktes der Beiwohnung enthalten.
(3) Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; es bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 163daufgehoben
§ 163d.
(1) Die Mutter oder das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden.
(2) Die beschränkt handlungsfähige Mutter hat den Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters des bereits mündigen Kindes bedarf dessen Zustimmung.
§ 164geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
§ 164.
(1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Für die Anlegung von Bargeld und Geld auf Zahlungskonten des Kindes, den Wechsel der Anlageform und die Veräußerung von dessen Vermögen gelten die §§ 215 bis 223 sinngemäß.
(2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschließlich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhalts, soweit das Kind nach den §§ 231 und 232 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.
§ 164aaufgehoben
§ 164baufgehoben
§ 164caufgehoben
§ 164daufgehoben
§ 165geändert
§ 166geändert
§ 167geändert
§ 168geändertText; Abs 2 (entfallen)
§ 169neu
§ 170neu
§ 171neu
§ 172geändert
§ 173geändert
§ 174geändert
§ 175aufgehoben
§ 176geändert
§ 176aaufgehoben
§ 176baufgehoben
§ 177geändert
§ 178geändert
§ 178aaufgehoben
§ 178baufgehoben
§ 179geändertÜberschrift · 1. Annahme an Kindesstatt: Überschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 179aaufgehoben
§ 180geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 180aaufgehoben
§ 181geändert
§ 181aaufgehoben
§ 182geändertÜberschrift (entfallen), Text; Abs 2 (entfallen)
§ 182aaufgehoben
§ 182baufgehoben
§ 183geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
§ 184geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 5 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 184aaufgehoben
§ 185geändert
§ 185aaufgehoben
§ 186geändert
§ 186aaufgehoben
§ 187geändert
§ 188geändert
§ 189geändert
§ 190geändert
§ 191geändert
§ 192geändert
§ 193geändert
§ 194geändert
§ 195geändert
§ 196geändert
§ 197neu
§ 198geändert
§ 199geändert
§ 200geändert
§ 201geändert
§ 202geändert
§ 203geändert
§ 204geändert
§ 205geändert
§ 206geändert
§ 207neu
§ 207aneu
§ 208neu
§ 209geändert
§ 210geändert
§ 211geändert
§ 212geändert
§ 213geändert
§ 214geändert
§ 215geändert
§ 215aaufgehoben
§ 216geändert
§ 217geändert
§ 218neu
§ 219neu
§ 220neu
§ 221neu
§ 222geändert
§ 223geändert
§ 224geändert
§ 225neu
§ 225aneu
§ 226neu
§ 227neu
§ 228geändert
§ 229geändert
§ 230geändert
§ 230aaufgehoben
§ 230baufgehoben
§ 230caufgehoben
§ 230daufgehoben
§ 230eaufgehoben
§ 231geändert
§ 232geändert
§ 233neu
§ 234geändert
§ 235neu
§ 236aufgehoben
§ 237aufgehoben
§ 238aufgehoben
§ 239neu
§ 240neu
§ 241neu
§ 242neu
§ 243neu
§ 244neu
§ 245geändert
§ 246neu
§ 247neu
§ 248neu
§ 249geändert
§ 250geändert
§ 251geändert
§ 252neu
§ 253geändert
§ 254geändert
§ 255geändert
§ 256geändert
§ 257geändert
§ 258geändert
§ 259neu
§ 260neu
§ 261geändert
§ 262geändert
§ 263geändert
§ 264geändert
§ 265neu
§ 266geändert
§ 267geändert
§ 268neu
§ 269geändert
§ 270geändert
§ 271geändert
§ 272geändert
§ 273geändert
§ 273aaufgehoben
§ 274geändert
§ 275neu
§ 276geändert
§ 277neu
§ 278geändert
§ 279neu
§ 280geändert
§ 281geändert
§ 282geändert
§ 283geändert
§ 284neu
§ 297ageändert
§ 300geändertÜberschrift, Text (neu)
§ 308geändert
§ 310geändert
§ 357aufgehoben
§ 358geändertBezeichnung, Text (neu)
§ 359aufgehoben
§ 360aufgehoben
§ 364geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
§ 364cgeändert
§ 367geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
§ 368geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 386geändert
§ 388geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 389geändert
§ 390geändert
§ 391geändert
§ 392geändert
§ 393geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 394geändertText, Z 1 bis Z 3 (neu)
§ 395geändert
§ 396geändert
§ 397geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 399geändert
§ 422geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 429geändert
§ 456geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 460aneu
§ 466aneu
§ 466bneu
§ 466cneu
§ 466dneu
§ 466eneu
§ 531geändertÜberschrift · I. Begriffe: Überschrift · Text
§ 532geändertÜberschrift, Text
§ 533geändertÜberschrift, Text
§ 534geändertÜberschrift (neu), Text
§ 535geändertÜberschrift, Text
§ 536geändertII. Entstehung des Erbrechts: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 537geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 538geändertÜberschrift, Text
§ 539geändertÜberschrift (neu), Text
§ 540geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 541geändertText, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
§ 542geändertÜberschrift (neu), Text
§ 543geändert
§ 544aufgehoben
§ 545aufgehoben
§ 546geändertÜberschrift (neu), Text
§ 547geändertÜberschrift, Text
§ 548geändertÜberschrift (neu), Text
§ 549geändertÜberschrift (neu), Text
§ 550geändertÜberschrift (neu), Text
§ 551geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 552geändertÜberschrift · I. Grundsätze: Überschrift · Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 553geändertÜberschrift · I. Innere Form: Überschrift (entfallen), Text
§ 554geändertÜberschrift, Text
§ 555geändertÜberschrift, Text
§ 556geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 557geändertÜberschrift, Text
§ 558geändert
§ 559geändertÜberschrift, Text
§ 560geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 561aufgehoben
§ 562aufgehoben
§ 563geändert
§ 564geändertII. Anforderungen an den letzten Willen: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text
§ 565geändertÜberschrift, Text
§ 566geändertÜberschrift · 1 Mangel der Besonnenheit;: Überschrift (entfallen), Text
§ 567geändert
§ 568geändert
§ 569geändert
§ 570geändertÜberschrift, Text
§ 571geändertÜberschrift (neu), Text
§ 572geändertÜberschrift (neu), Text
§ 573aufgehoben
§ 575geändertÜberschrift, Text
§ 576geändert
§ 577geändert
§ 578geändertÜberschrift, Text
§ 579geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 580geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 581aufgehoben
§ 582aufgehoben
§ 583geändertÜberschrift (neu), Text
§ 584geändert
§ 585geändert
§ 586geändert
§ 587geändert
§ 588geändert
§ 589geändert
§ 590geändert
§ 591geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 594aufgehoben
§ 595aufgehoben
§ 596aufgehoben
§ 597aufgehoben
§ 598aufgehoben
§ 599aufgehoben
§ 600aufgehoben
§ 601geändertÜberschrift, Text
§ 602geändertIV. Vereinbarungen von Todes wegen: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 603geändertÜberschrift, Text
§ 604geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 605geändertÜberschrift (neu), Text
§ 606geändertÜberschrift, Text
§ 607geändertÜberschrift (neu), Text
§ 608geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 609geändertÜberschrift, Text
§ 610geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 611geändertÜberschrift, Text
§ 612geändertÜberschrift (neu), Text
§ 613geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 614geändertÜberschrift, Text
§ 615geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 616geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 617geändert
§ 646aufgehoben
§ 647geändertÜberschrift · I. Grundsätze: Überschrift · Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 648geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 649geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 650geändertÜberschrift (neu), Text
§ 651geändertÜberschrift (neu), Text
§ 652geändertÜberschrift, Text
§ 653geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 654geändertÜberschrift (neu), Text
§ 655aufgehoben
§ 656geändertII. Arten von Vermächtnissen: Überschrift · 1. Gattungsvermächtnisse: Überschrift, Text
§ 657geändert
§ 658geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 659geändert
§ 660geändert2. Vermächtnis einer bestimmten Sache: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 661geändert
§ 662geändert3. Vermächtnis einer fremden Sache: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 663geändert4. Vermächtnis einer Forderung: Überschrift, Text
§ 664geändert
§ 665geändert
§ 666geändert
§ 667geändert
§ 668aufgehoben
§ 669aufgehoben
§ 670aufgehoben
§ 671aufgehoben
§ 672geändert5. Vermächtnis des Unterhalts oder der …: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 673geändert
§ 674geändert6. Vermächtnis der Möbel und des Hausra…: Überschrift, Text
§ 675geändert7. Vermächtnis eines Behältnisses: Überschrift, Text
§ 676geändert
§ 677geändert8. Pflegevermächtnis: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 678geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 679aufgehoben
§ 680aufgehoben
§ 681geändert9. Auslegung bestimmter Begriffe: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 682geändertÜberschrift, Text
§ 683geändertÜberschrift, Text
§ 684geändertIII. Erwerb von Vermächtnissen: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 685geändertÜberschrift, Text
§ 686geändert
§ 687geändert
§ 688geändertÜberschrift, Text
§ 689geändertÜberschrift, Text
§ 690geändertÜberschrift, Text
§ 691geändert
§ 692geändertÜberschrift, Text
§ 693geändert
§ 694geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 695geändertÜberschrift · I. Allgemeines: Überschrift, Text
§ 696geändertII. Arten der Einschränkung: Überschrift · 1. Bedingung: Überschrift, Text
§ 697geändertÜberschrift, Text
§ 698geändertÜberschrift, Text
§ 699geändertÜberschrift, Text
§ 700aufgehoben
§ 701geändertÜberschrift, Text
§ 702geändertÜberschrift, Text
§ 703geändertÜberschrift, Text
§ 704aufgehoben
§ 705geändert
§ 706geändert
§ 707geändertÜberschrift, Text
§ 708geändertÜberschrift (neu), Text
§ 709geändert3. Auflage: Überschrift, Text
§ 710geändert
§ 711geändert
§ 712geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 713geändertIII. Aufhebung letztwilliger Verfügungen: Überschrift · 1. durch Errichtung eines späteren Test…: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 714geändertÜberschrift, Text
§ 715geändert
§ 716geändertÜberschrift, Text
§ 717geändert2. durch Widerruf: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 718geändert
§ 719geändertÜberschrift, Text
§ 720aufgehoben
§ 721geändertÜberschrift, Text
§ 722geändert
§ 723geändert
§ 724geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 (neu)
§ 725geändert3. durch Verlust der Angehörigenstellung: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 726geändert4. durch Ausfall des eingesetzten Erben: Überschrift, Text
§ 727geändertÜberschrift · I. Grundsätze: Überschrift · Text
§ 728geändert
§ 729geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 730geändert
§ 731geändertII. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten: Abs 1 bis Abs 4 · umnummeriert: II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Überschrift
§ 732geändert1. Linie: Kinder: Überschrift, Text
§ 733geändert
§ 734geändert
§ 735geändert2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen: Überschrift, Text
§ 736geändert
§ 737geändert
§ 738geändert3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen: Überschrift, Text
§ 739geändert
§ 740geändert
§ 741geändert4. Linie: Urgroßeltern: Überschrift; Abs 1; Abs 2
§ 742neu
§ 743neu
§ 744neu
§ 745neu
§ 746neu
§ 747neu
§ 748neu
§ 749neu
§ 750geändert
§ 751geändertÜberschrift, Text
§ 752neu
§ 753neu
§ 754neu
§ 755neu
§ 756neu
§ 757geändert
§ 758geändert
§ 759geändert2. Höhe: Überschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen)
§ 760geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 761geändert3. Erfüllungsarten: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 762geändertÜberschrift, Text
§ 763geändertÜberschrift (neu), Text
§ 764geändert4. Pflichtteilsschuldner: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 765geändert5. Anfall und Fälligkeit: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 766geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 767geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 768geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 4 (entfallen)
§ 769geändertII. Ausschluss von der Pflichtteilsbere…: Überschrift (neu) · 1. Enterbung: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text
§ 770geändertÜberschrift (neu), Text, Z 1 bis Z 6 (neu)
§ 771geändertÜberschrift (neu), Text
§ 772geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 773geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 773aaufgehoben
§ 774geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 775geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 776geändert2. Pflichtteilsminderung: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 777geändert3. Notwendiger Unterhalt des Pflichttei…: Überschrift (neu), Text
§ 778geändertIII. Pflichtteilsermittlung: Überschrift (neu) · 1. Ermittlung und Berechnung des Pflich…: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 779geändertAbs 1; Abs 2
§ 780geändert2. Anrechnung von Zuwendungen auf den T…: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 781geändert3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkunge…: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 782geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 783geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 784geändertÜberschrift, Text
§ 785geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 786geändertÜberschrift (neu), Text
§ 787geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 788geändert
§ 789geändertIV. Haftung des Geschenknehmers: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 790geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 791geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 792geändert
§ 793aufgehoben
§ 794aufgehoben
§ 795aufgehoben
§ 796aufgehoben
§ 797geändertÜberschrift · I. Voraussetzungen für den Erwerb einer…: Überschrift · Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 798geändertÜberschrift (neu), Text
§ 799geändert
§ 800geändert
§ 801geändert
§ 802geändertÜberschrift, Text
§ 803geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 804geändert
§ 805geändert
§ 806geändert
§ 807geändert
§ 808geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 809geändertÜberschrift, Text
§ 810geändert
§ 811geändert
§ 812geändert3. Absonderung der Verlassenschaft vom …: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 813geändert4. Aufforderung der Verlassenschaftsglä…: Überschrift, Text
§ 814geändertÜberschrift, Text
§ 815geändert
§ 816geändert5. Nachweis über die Erfüllung des letz…: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 817geändertÜberschrift, Text
§ 818aufgehoben
§ 819geändert
§ 820geändertÜberschrift, Text
§ 821geändert
§ 822aufgehoben
§ 823geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 824geändertÜberschrift, Text
§ 826geändert
§ 828geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
§ 838aneu
§ 853geändertAbs 1
§ 865geändert
§ 866aufgehoben
§ 879aneu
§ 905geändert
§ 905aneu
§ 906geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
§ 907aneu
§ 907bneu
§ 922geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
§ 924neu
§ 932geändert
§ 933geändert
§ 933aneu
§ 933bneu
§ 951aufgehoben
§ 952aufgehoben
§ 956aufgehoben
§ 970ageändertBezeichnung, Text (neu)
§ 983geändertÜberschrift, Text
§ 984geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 985geändertÜberschrift, Text
§ 986geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 987geändertÜberschrift (neu), Text
§ 988geändertÜberschrift (neu), Text
§ 989geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 990geändertÜberschrift, Text
§ 991geändertÜberschrift (neu), Text
§ 992aufgehoben
§ 999aufgehoben
§ 1000neu
§ 1001aufgehoben
§ 1019neu
§ 1024geändertÜberschrift, Text
§ 1029geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 1034geändert
§ 1063aneu
§ 1063bneu
§ 1082geändert
§ 1100geändert
§ 1122aufgehoben
§ 1123aufgehoben
§ 1124aufgehoben
§ 1125aufgehoben
§ 1126aufgehoben
§ 1127aufgehoben
§ 1128aufgehoben
§ 1129aufgehoben
§ 1130aufgehoben
§ 1131aufgehoben
§ 1132aufgehoben
§ 1133aufgehoben
§ 1134aufgehoben
§ 1135aufgehoben
§ 1136aufgehoben
§ 1137aufgehoben
§ 1138aufgehoben
§ 1139aufgehoben
§ 1140aufgehoben
§ 1141aufgehoben
§ 1142aufgehoben
§ 1143aufgehoben
§ 1144aufgehoben
§ 1145aufgehoben
§ 1146aufgehoben
§ 1147aufgehoben
§ 1148aufgehoben
§ 1149aufgehoben
§ 1150aufgehoben
§ 1154bgeändert
§ 1155geändert
§ 1156geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 1156aaufgehoben
§ 1156baufgehoben
§ 1158geändertAbs 4 (aufgehoben)
§ 1159geändert
§ 1159aaufgehoben
§ 1159baufgehoben
§ 1159caufgehoben
§ 1160geändert
§ 1161geändert
§ 1164geändert
§ 1164aneu
§ 1167geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
§ 1170bneu
§ 1175geändertÜberschrift · 1. Abschnitt: Überschrift · Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1176geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1177geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1178geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1179geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1180geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1181geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu), Text
§ 1182geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1183geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1184geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1185geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1186geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1187geändertÜberschrift (neu), Text
§ 1188geändertÜberschrift (neu), Text
§ 1189geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1190geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1191geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1192geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1193geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1194geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1195geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
§ 1196neu
§ 1197geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1198geändertÜberschrift, Text
§ 1199geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1200geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1201geändert4. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1202geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1203geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 1204geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1205geändert
§ 1206geändert5. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1207geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1208geändert6. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text, Z 1 bis Z 5 (neu)
§ 1209geändert
§ 1210geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 1211geändertÜberschrift (neu), Text
§ 1212aufgehoben
§ 1213geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1214geändert
§ 1215geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1216geändertÜberschrift (neu), Text
§ 1216aneu
§ 1216bneu
§ 1216cneu
§ 1216dneu
§ 1216eneu
§ 1217geändert
§ 1218aufgehoben
§ 1219aufgehoben
§ 1220geändertÜberschrift (neu), Text
§ 1221geändert
§ 1222geändert
§ 1223geändert
§ 1224aufgehoben
§ 1225aufgehoben
§ 1226aufgehoben
§ 1227aufgehoben
§ 1228aufgehoben
§ 1229aufgehoben
§ 1230aufgehoben
§ 1231aufgehoben
§ 1232aufgehoben
§ 1233geändertÜberschrift
§ 1237geändertÜberschrift, Text
§ 1242aufgehoben
§ 1244aufgehoben
§ 1245aufgehoben
§ 1248aufgehoben
§ 1249geändertÜberschrift, Text
§ 1250aufgehoben
§ 1251geändertÜberschrift, Text
§ 1252geändertÜberschrift, Text
§ 1253geändert
§ 1254geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 1255aufgehoben
§ 1256aufgehoben
§ 1257aufgehoben
§ 1258aufgehoben
§ 1259aufgehoben
§ 1260aufgehoben
§ 1261aufgehoben
§ 1263aufgehoben
§ 1264aufgehoben
§ 1265geändertÜberschrift, Text
§ 1266geändert
§ 1278geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 1279geändert
§ 1280geändert
§ 1281geändert
§ 1282geändert
§ 1283geändert
§ 1319bneu
§ 1320geändert7. Durch ein Tier: Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 1328aneu
§ 1333geändert
§ 1334geändert
§ 1335geändert
§ 1336geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
§ 1356geändert
§ 1374geändert
§ 1396aneu
§ 1409geändertAbs 2
§ 1409ageändert
§ 1417geändert
§ 1420geändert
§ 1421geändert
§ 1433geändert
§ 1437geändert
§ 1439geändert
§ 1445geändert
§ 1454geändert
§ 1458geändert
§ 1462geändert
§ 1474aufgehoben
§ 1486geändertZ 6, Z 7 (neu)
§ 1486ageändert
§ 1487geändert
§ 1487aneu
§ 1490aufgehoben
§ 1494geändert
§ 1495geändert
§ 1503neu
Art. 2 (ÜR)neu
Art. 3 (EG/EU)neu
Art. 3 (ÜR)geändert
Art. 4 § 2 (ÜR)neu
Art. 4 § 3 (ÜR)neu
Art. 4 § 4 (ÜR)neu
Art. 4 § 5 (ÜR)neu
Art. 4 § 6 (ÜR)neu
Art. 4 § 7 (ÜR)neu
Art. 4 § 9 (ÜR)neu
Art. 4 § 10 (ÜR)neu
Art. 4 § 11 (ÜR)neu
Art. 4 (EG/EU)neu
Art. 5 (EG)neu
Art. 5 (ÜR)neu
Art. 8 (EG)neu
Art. 9 (EG)neu
Art. 10 § 1 (ÜR)neu
Art. 10 § 2 (ÜR)neu
Art. 10 § 4 (ÜR)neu
Art. 12 (EG/EU)neu
Art. 15 (EG/EU)neu
Art. 16 (ÜR)neu
Art. 18 § 1 (ÜR)neu
Art. 18 § 2 (ÜR)neu
Art. 18 § 3 (ÜR)neu
Art. 18 § 4 (ÜR)neu
Art. 18 § 9 (ÜR)neu
Art. 32 (ÜR)geändert
Art. 79 (ÜR)neu
Art. 96 (ÜR)neu